Anteil. Mindestbetrag bei Folgezeichnungen: Es besteht kein Mindestbetrag für Folgezeichnungen. Zeichnungen: Anteile können grundsätzlich an jedem Bankwerktag in der Stadt Zürich („Auftragstag“) gezeichnet werden. Um an diesem Tag behandelt zu werden, müssen Zeichnungen vor 15.00 Uhr CET (cut off time) bei der Depotbank eingehen. Bewertungstag für alle Teilvermögen ist der zweite auf den Auftragstag folgende Bankwerktag in der Stadt Zürich (sog. Forward Pricing). Valuta: Der Gesamtbetrag der Zeichnung muss innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag gutgeschriebenwerden. Ausgabepreis: Erstausgabepreis: Klasse „B“ CHF 10.– Klasse „C“ CHF 10.– Klasse „D“ CHF 10.– Der Ausgabepreis entspricht dem für jeden Auftragstag am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission von max. 5% zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank oder von Vertreibern. Anteilscheine: Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheins zu verlangen. Fraktionsanteile bis 1/1000.Valorennummern / ISIN: Target Investment Fund Obligationen: Valoren-Nr. ISIN-Nr.
Anteil. Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnungen 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil Mindestrücknahme 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil 1 Anteil
Anteil bezeichnet einen Anteil jedweder Klasse an einem Fonds, der eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft verkörpert und dem Rechte anhaften, die der betreffenden Anteilklasse zuzuordnen sind, wie in diesem Prospekt näher beschrieben.
Anteil. Ein ungeteilter Anteil an den Vermögenswerten eines Teilfonds, welcher der entspre- chenden Klasse zuzurechnen ist.
Anteil. Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnungen 0,001 Anteile 0,001 Anteile 0,001 Anteile 0,001 Anteile 0,001 Anteile
Anteil. Ein ungeteilter Anteil an den Vermögenswerten eines Teilfonds, welcher der entspre- chenden Klasse zuzurechnen ist. Die Anlagen und die Barmittel, die derzeit vom Treuhänder gemäß diesem Treuhand- vertrag oder einer Ergänzungsvereinbarung verwahrt werden, d. h. alle Anlagen (oder wenn dies der Kontext erfordert: Teile davon, die einem Teilfonds oder einer Anteils- klasse zurechenbar sind), die dem Treuhänder nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur treuhänderischen Verwahrung oder zur treuhänderischen Verwah- rung in seinem Namen im Sinne dieses Vertrages anvertraut werden sowie Kapitalver- mögen in Barform, aber nicht ein allfälliges Guthaben des Ausschüttungskontos.