Bedingungen für die Zeichnung/Rücknahme Musterklauseln

Bedingungen für die Zeichnung/Rücknahme. Die Bedingungen, zu denen Anleger Anteile erwerben können, sind im Prospekt unter der Überschrift „Ausgabe von Anteilen“ beschrieben. Anfangs können Anteile am Erstzeichnungstag zum Erstausgabepreis erworben werden. Danach stehen Anteile an jedem Zeichnungstag zum Zeichnungspreis zur Verfügung. Zeichnungsanträge müssen bis Ablauf der Zeichnungsfrist eines jeden Zeichnungstags bei der Verwahrstelle eingehen. Nach Ende der Zeichnungsfrist eingegangene Anträge werden für die Zeichnung am darauf folgenden Zeichnungstag vorgemerkt. Die vollständige Zahlung der Anteile muss bis zum Zahlungstermin für Zeichnungsgelder bei der Verwahrstelle eingegangen sein. Weitere Angaben enthält der Abschnitt „Ausgabe von Anteilen“ im Prospekt. Anteilinhaber können die teilweise oder vollständige Rücknahme ihrer Anteile beantragen, wie im Abschnitt „Rücknahme von Anteilen“ im Prospekt beschrieben. Rücknahmeanträge müssen bis zum in Bezug auf die einzelnen Rücknahmetage geltenden Annahmeschluss für Rücknahmeanträge bei der Verwahrstelle eingehen. Nach dem Annahmeschluss für Rücknahmeanträge erhaltene Rücknahmeanträge werden am darauf folgenden Rücknahmetag verarbeitet. Die Zahlung auf zurückgenommene Anteile erfolgt am Zahlungstermin für Rücknahmegelder. Weitere Angaben enthält der Abschnitt „Rücknahme von Anteilen“ im Prospekt. Anteilinhaber können die Umwandlung ihrer Anteile in Anteile einer anderen Anteilklasse dieses Teilfonds gemäß dem Abschnitt „Umwandlung von Anteilen“ im Prospekt beantragen. Umwandlungsanträge müssen bis Ablauf der Umwandlungsfrist für den jeweiligen Umwandlungstag bei der Verwahrstelle eingegangen sein. Nach dem Annahmeschluss für Umwandlungsanträge erhaltene Umwandlungsanträge werden am nächsten Umwandlungstag verarbeitet. Weitere Angaben enthält der Abschnitt „Umwandlung von Anteilen“ im Prospekt.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.