Antikorruption. Umpacken und Umetikettierung
Antikorruption. Grundsatz Nr. 10
Antikorruption. 25.1 Der Käufer selbst ist verpflichtet und wird dafür sorgen, dass alle seine Mitarbeiter, Angestellten, leitenden Angestellten und Dritte, andere Arbeitnehmer, Handelsvertreter und Berater:
25.1.1 alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Verordnungen, Richtlinien und Kodizes in Bezug auf Bestechung und Antikorruption einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gesetze, die in Übereinstimmung mit dem OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr erlassen wurden; und
25.1.2 sich an Vita's Beschaffungspolitik (xxxx://xxxxxxxxxxxx.xxx) zu halten.
25.2 Ein Verstoß des Käufers gegen diese Ziffer 24.3.3 gilt als Rücktrittsgrund zugunsten von Xxxx.
Antikorruption. 11.1. Der Käufer erfüllt jederzeit alle Pflichten und Beschränkungen, die sich aus allen geltenden Antikorruptionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union, der Niederlande und eines jeglichen Landes, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder sein kann, (die „Antikorruptionsgesetzgebung“).
11.2. Es ist Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung des Kunden strengstens untersagt, jegliche Gelder, Gaben, Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder andere Vergütungen anzubieten oder anzunehmen, die sich auf den Vertrag oder den Verkäufer beziehen und die als Anreiz dafür bestimmt sind (oder als derart betrachtet werden können), auf eine bestimmte Art und Weise zu handeln.
11.3. Der Kunde wird keinerlei politischen Parteien, Kampagnen, Behörden, Beamten oder (Mitarbeitern von) öffentlichen Einrichtungen, Staatsunternehmen, Organisationen, internationalen Einrichtungen etwas direkt oder indirekt mit dem Zweck anbieten, versprechen oder geben, Sachen oder einen jeglichen anderen uneigentlichen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erlangen.
11.4. Der Käufer wird einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer nichts anbieten, versprechen oder geben und nichts von dieser annehmen, es sei denn, dafür besteht ein anständiger Grund und dies ist im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs angemessen und verstößt auch ansonsten nicht gegen die lokale Gesetzgebung.
11.5. Der Verkäufer informiert den Verkäufer unverzüglich, sofern er bei der Umsetzung des Vertrags von einem jeglichen Umstand erfährt, der möglicherweise gegen die Antikorruptionsgesetzgebung verstößt.
11.6. Sofern der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich die Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel für ihn ergeben, erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung auszusetzen oder aufzulösen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes seitens des Verkäufers und mit einer vollumfänglichen Schadensersatzpflicht seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dies alles gänzlich nach Ermessen des Verkäufers.
Antikorruption. 25.1. Die Parteien erklären, die Geschäftsaktivitäten loyal, fair, transparent, ehrlich und unter Einhaltung aller einschlägigen Antikorruptionsgesetze durchzuführen.
Antikorruption. Zweck dieser Klausel ist es, Korruption und bereits den Verdacht auf Korruption zu verhindern und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität unseres Unternehmens und unserer Beschäftigter sowie unsere Vermögensinteressen zu bewahren. Der Lieferant hat die Anforderungen der jeweils auf ihn anwendbaren nationalen und internationalen Anti-Bestechungs-/-Korruptionsgesetze einzuhalten, nach österreichischem Recht insbesondere die der § 10 UWG und § 309 StGB. Er sichert zu. keine Versprechungen oder Angebote über finanzielle oder sonstige Vorteile (direkt oder indirekt) gegenüber natürlichen, juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemacht zu haben, die, durch missbräuchliche Ausnutzung ihrer Position, unserer Geschäfte beeinflussen, absichern oder erhalten können. Er wird natürlichen, juristischen Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts auch keine solchen Versprechungen oder Angebote machen. Soweit der Lieferant eine öffentliche Körperschaft ist, versichert diese, dass weder sie noch ihre Angestellten oder Erfüllungsgehilfen jemals einen entsprechenden finanziellen oder sonstigen Vorteil angenommen haben, und dass weder ihnen noch ihren Angestellten oder Erfüllungsgehilfen ein solcher Vorteil angeboten wurde, um dadurch ihre Entscheidung bezüglich eines Vertrages mit uns zu beeinflussen. Der Lieferant wird uns zu jeder Zeit unverzüglich benachrichtigen sofern Umstände zu seiner Kenntnis gelangen, die im Widerspruch zu den Vorgaben dieser Antikorruptionsklausel (Nr. 19) stehen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Antikorruptionsklausel (Nr. 19) sind wir berechtigt, von dem jeweiligen mit dem Lieferanten geschlossenen Kauf- oder Liefervertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten bzw. ihn fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Antikorruption. Der Endanwender garantiert, dass weder er selbst gegen etwaige anwendbare Gesetze zur Korruptionsbekämpfung, darunter den US Foreign Corrupt Practices Act 1977 und den UK Bribery Act 2010, verstoßen wird noch DocuWare, die Ricoh Company Ltd. (nachstehend als „Ricoh“ bezeichnet) oder ein Unternehmen der Ricoh-Gruppe zu einem solchen Verstoß veranlassen wird. Der Endanwender garantiert, dass er dies auch nicht vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags getan hat.
Antikorruption. Die Parteien verpflichten sich, sich an die Gesetze, Regelungen, Bestimmungen und Vorschriften gegen Bestechung, Geldwäsche und Antikorruption zu halten und bestätigen, dass sie Richtlinien und Verfahren etabliert haben und diese aufrechterhalten, um die Einhaltung solcher Gesetze, Regelungen, Bestimmungen und Vorschriften zu gewährleisten. Im Falle des Verstoßes gegen diese hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag unverzüglich zu kündigen.
Antikorruption. Um ein Fehlverhalten und Interessenskonflikte hintanzuhalten, hat sich der Vertragspartner an nationale und internationale Antikorruptionsgesetze und -regelungen zu halten. Die Inter- essen des Vertragspartners und die persönlichen Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten sind strikt voneinander zu trennen.
Antikorruption. 17.1 Der Verkäufer selbst ist verpflichtet und wird dafür sorgen, dass alle seine Mitarbeiter, Angestellten, leitenden Angestellten und Dritte, andere Arbeitnehmer, Handelsvertreter und Berater:
17.1.1 alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Verordnungen, Richtlinien und Kodizes in Bezug auf Bestechung und Antikorruption einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gesetze, die in Übereinstimmung mit dem OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr erlassen wurden; und
17.1.2 sich an Vita's Ethik-Kodex, Verhaltenskodex und Anti-Korruptionsrichtlinien (xxxx://xxxxxxxxxxxx.xxx) halten.
17.2 Ein Verstoß des Verkäufers gegen diese Ziffer 17 gilt als Rücktrittsgrund zugunsten von Xxxx.