Antikorruptionsbestimmungen. Jede Partei stimmt zu und verpflichtet sich gegenüber der jeweils anderen, dass sie im Rahmen dieses Vertrages sämtli- che geltenden Gesetze, Bestimmungen, Verfügungen, Verordnungen, Beschlüsse, Erlasse, einschränkenden Maßnahmen oder sonstigen wirksamen Vorschriften der USA, der EU (oder ihrer jeweiligen Mitgliedsstaa- ten), der UNO, der Schweiz oder des Herkunftslands der Waren in Bezug auf Korruptions- und Geldwä- schebekämpfung („geltende Gesetze“) in vollem Um- fang einhält. Insbesondere versichert, gewährleistet und verpflichtet sich jede Partei jeweils gegenüber der anderen, dass sie weder direkt oder indirekt
a. an die nachstehend aufgeführten Personen oder Entitäten die Zahlung von Geldmitteln oder sons- tigen Dingen von materiellem Wert oder das Verschaf- fen eines finanziellen Vorteils vornimmt, anbietet, vermittelt oder zu zahlen oder zu bewilligen verspricht:
i. an Staatsbeamte bzw. Beamte oder Ange- stellte bei einer Regierung oder einem Ministerium, Behörde oder einem Organ einer Regierung,
ii. an Verantwortliche oder Angestellte einer öf- fentlichen internationalen Organisation,
iii. an in amtlicher Funktion tätige Personen im Namen oder Auftrag einer Regierung bzw. Abteilung, Behörde oder eines Organs einer solchen Regierung oder einer öffentlichen internationalen Organisation,
iv. an politische Parteien oder deren Amtsträger oder an Kandidaten für ein politisches Amt,
v. an sonstige (Einzel-)Personen oder Einrich- tungen auf Vorschlag, Wunsch oder Anweisung oder zu Gunsten von einer der vorstehend beschriebenen natürlichen und juristischen Personen, oder
b. sich an anderen Handlungen oder Transakti- onen beteiligt: in jedem Fall, sofern dies unter Verstoß gegen gel- tende Gesetze oder im Widerspruch zu diesen ge- schieht, insbesondere gegen das Antikorruptionsge- setz der USA (Foreign Corrupt Practices Act) sowie gegen geltende Gesetze des jeweiligen Landes zur Umsetzung (insgesamt oder teilweise) des OECD- Übereinkommens über die Bekämpfung der Beste- chung von ausländischen Beamten bei internationalen Geschäftstransaktionen.
Antikorruptionsbestimmungen. 104 Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang informiert, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers als „Amtsträger“ iSd Strafgesetzbuches anzusehen sind. Es sind daher insbesondere auch die für Amtsträger geltenden Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches vom Auftragnehmer im Rahmen der Kontaktpflege mit Mitarbeitern des Auftraggebers mit zu bedenken.
Antikorruptionsbestimmungen. 103 Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang informiert, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers als „Amtsträger“ iSd Strafgesetzbuches anzusehen sind. Es sind daher insbesondere auch die für Amtsträger geltenden Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches vom Auftragnehmer im Rahmen der Kontaktpflege mit Mitarbeitern des Auftraggebers mit zu bedenken. 104 Der Auftragnehmer verpflichtet sich weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeitern des Auftraggebers (oder diesen nahestehenden Personen), Vorteile jeglicher Art anzubieten, zu versprechen oder zuzuwenden oder Nachteile unmittelbar anzudrohen oder zuzufügen. Dies gilt auch für ansonsten im Geschäftsverkehr (Orts)übliche Zuwendungen wie Einladungen zum Mittagessen, kleine Aufmerksamkeiten zu Weihnachten, Rabattaktionen ausschließlich für Mitarbeiter des Auftraggebers und ähnliches.
Antikorruptionsbestimmungen. 10.1 Der Lieferant garantiert hiermit Sage gegenüber und erklärt, dass er
10.1.1 sich nicht an irgendwelchen Bestechungs- oder anderen Korruptionshandlungen beteiligt, die gegen anwendbare Gesetze, Regeln oder Regelungen verstossen, und sicherstellen wird, dass sein Personal dies ebenso unterlässt;
10.1.2 geeignete Richtlinien und Vorschriften eingeführt hat, um sicherzustellen, dass nicht solche Bestechungs- oder Korruptionshandlungen stattfinden und hat umgehend Sage schriftlich zu informieren, wenn es zu irgendeinem Verstoss oder zu jeglichen Verdacht eines solchen Verstosses gegen solche Richtlinien kommt.