Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Nebenabreden. 26.1. Der Vertrag unterliegt einschließlich dieser AGB dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Diese Rechtswahl gilt nicht, wenn dem Verbraucher dadurch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden. 26.2. Bei Rechtsstreitigkeiten ist unser Sitz Gerichtsstand, wenn 26.2.1. der Kunde Xxxxxxxx ist oder 26.2.2. der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder 26.2.3. der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 26.3. Wir sind berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen. 26.4. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Nebenabreden. 26.113.1. Der Vertrag unterliegt einschließlich dieser AGB dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Diese Rechtswahl gilt nicht, wenn dem Verbraucher dadurch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.
26.213.2. Bei Rechtsstreitigkeiten ist unser Sitz Gerichtsstand, wenn
26.2.113.2.1. der Kunde Xxxxxxxx ist oder
26.2.213.2.2. der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder
26.2.313.2.3. der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
26.3. Wir sind berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
26.413.3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
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Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Nebenabreden. 26.114.1. Der Vertrag unterliegt einschließlich dieser AGB dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Diese Rechtswahl gilt nicht, wenn dem Verbraucher dadurch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.
26.214.2. Bei Rechtsstreitigkeiten ist unser Sitz Gerichtsstand, wenn
26.2.114.2.1. der Kunde Xxxxxxxx ist oder
26.2.214.2.2. der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder
26.2.314.2.3. der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
26.3. Wir sind berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
26.414.3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
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