We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Rügepflicht Musterklauseln

RügepflichtMängelansprüche des Kunden aus Kaufverträgen setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Rügepflicht. 2.1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. 2.2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 2.3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 2.4. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns nicht auf diese Vorschriften berufen.
Rügepflicht. 11.1 Der Kunde wird die gelieferte Software innerhalb von 14 Werktagen nach Lieferung durch NEVARIS untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und grundlegende Funktionsfähigkeiten. Mängel, die hierbei erkannt werden oder erkennbar sind, müssen NEVARIS innerhalb weiterer 10 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden (Schriftform gemäß § 126 BGB ist erforderlich; Ziffer 2.4 Teil A gilt insofern nicht). Die Rüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten, so dass NEVARIS eine Beurteilung der Mängel möglich ist. 11.2 Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 11.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder soweit NEVARIS eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. 11.4 Eine Rüge des Kunden setzt die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht aus. 11.5 Die Rügepflicht gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung oder Support erhält.
Rügepflicht. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der MINIMAX unverzüglich schriftlich zu rügen.
Rügepflicht. Der Auftraggeber hat Xxxxxxxxxx gegenüber der MILLITZER unverzüglich schriftlich zu rügen.
Rügepflicht. Unzureichende Mitwirkungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommt der Auftraggeber mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Der Auftraggeber ist für unzureichende oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat.
Rügepflicht a) Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel an von der MDAG ge- lieferten Drittprodukten umgehend spätestens jedoch nach 5 Tagen mitzuteilen. Für Xxxxxxx aus ver- späteter Mängelrüge entfällt jegliche Haftung von der MDAG.
Rügepflicht. 19.1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. 19.2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 19.3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 19.4. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf diese Vorschriften nicht berufen.
Rügepflicht. Für die Rüge von Mängeln, Falschlieferungen oder Mengenfehlern nach § 377 HGB gilt: Eine Wareneingangskontrolle findet durch den Käufer nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Käufer unverzüglich rügen. Der Käufer behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durch- zuführen. Eine derartige Qualitätskontrolle (Untersuchungspflicht) erfolgt im Stichprobenverfahren. Im Weiteren rügt der Käufer Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Bezahlung der Ware bedeutet keine vorbehaltlose Abnahme der Ware. Soweit der Lieferant eine Garantie oder Zusicherung für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, findet die Vorschrift des § 377 HGB keine Anwendung. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängel, die während der Verjährungsfristen auftreten, werden vom Lieferanten unverzüglich und kostenlos beseitigt oder es wird auf Wunsch des Käufers eine mangelfreie Sache geliefert. Sollten mit Mängeln behaftete Materialien/Bauteile eingebaut worden sein, so gehen sämtliche Folgekosten (z.B. Aufgraben, Ein- und Ausbauten, Kosten Dritter etc.) zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Käufer vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der nachstehenden Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant nicht auf das schriftliche Verlangen reagiert. Nach Beendigung der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der nachstehenden Gewährleistungsfrist endet. Gewährleistungszeit und -umfang (unbeschadet hier abweichender Regelungen) richten sich grund- sätzlich nach den gesetzlichen Regelungen. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist bei einem Bauwerk oder der Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, 5 Jahre und 6 Monate ab Lieferung.
Rügepflicht. Der Auftraggeber hat die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit der Ware nach Erhalt selbständig zu überprüfen. Sichtbare Mängel sind EUROIMMUN unverzüglich nach Erhalt, versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt bzw. Feststellung des Mangels, gilt die Ware als genehmigt.