Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Musterklauseln

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind von Ihnen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Been- digung der Reise gegenüber visitBerlin geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen gilt diese Frist nicht. Diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 11.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Ab- hilfe seitens visitBerlin, Selbsteinschreiten des Reisenden zur Mangelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Schweben zwischen dem Reisenden und visitBerlin Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.3. Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter anzumelden. Die Anmeldung der Ansprüche sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren 6 Monate nach Beendigung der Reise. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Wurden Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die KMS die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert wurde. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Xxxx innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der BKT geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 10.2. Ansprüche des Gastes nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen BKT und dem Xxxx Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Xxxx oder BKT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur An- meldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 13 c. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden. b) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstal- ter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Xxxx innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der DIG geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Xxxx Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Ver- schulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 2) Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis 651f BGB, mit Ausnahme der Haftung für Schä- den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässi- gen Pflichtverletzung der DIG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DIG beruhen sowie mit Ausnahme der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DIG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen der DIG beruhen, verjähren nach einem Jahr ab dem vertrag- lich vorgesehenen Rückreisedatum. 3) Schweben zwischen der DIG und dem Xxxx Verhandlungen über geltend gemachte Ansprü- che oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Xxxx oder die DIG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Ver- jährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen sind vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und SG Sea Cloud können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Ansprüche sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. 11.2. Der Reisende hat Ansprüche, die aus den §§ 651 c bis f BGB folgen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. 11.3. Sämtliche reisevertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SG Sea Cloud beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 11.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn SG Sea Cloud Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung endet, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reisevermittlungsleistungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung der Umstände, aus denen sich Ansprüche ergeben könnten, gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. 11.2 Ihre Ansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, insbesondere wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssten, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ausschlussfrist: Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise Norwegian gegenüber geltend zu machen. Wir empfehlen hierfür die Schriftform. Verjährung: Alle vertraglichen Reiseansprüche (§§ 651c-f BGB) gegen Norwegian verjähren in einem Jahr, hiervon ausgenommen sind die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von Norwegian zu vertretenden Mangels oder groben Verschuldens von Norwegian und seiner Erfüllungsgehilfen. Diese verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651g Abs. II Satz 2 BGB). Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen. Diese seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren.