Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Musterklauseln

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 7.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Xxxx innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Xxxx Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter anzumelden. Die Anmeldung der Ansprüche sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren 6 Monate nach Beendigung der Reise. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Wurden Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die KMS die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ausschlussfrist: Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise Norwegian gegenüber geltend zu machen. Wir empfehlen hierfür die Schriftform. Verjährung: Alle vertraglichen Reiseansprüche (§§ 651c-f BGB) gegen Norwegian verjähren in einem Jahr, hiervon ausgenommen sind die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von Norwegian zu vertretenden Mangels oder groben Verschuldens von Norwegian und seiner Erfüllungsgehilfen. Diese verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651g Abs. II Satz 2 BGB). Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen. Diese seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reisevermittlungsleistungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung der Umstände, aus denen sich Ansprüche ergeben könnten, gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Evtl. Ansprüche sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem vertraglich vorgesehenen Übernachtungsende bei der HOGASPORT Hotel-, Gastronomie- und Sportstätten-Betriebsgesellschaft mbH anzumelden. Verjährung tritt mit Ablauf von 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Übernachtungsende ein; sie wird durch eine rechtzeitige Anspruchsmeldung gehemmt.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Kurses hat der Teilnehmer inner- halb des vertraglich festgelegten Zeitraums schriftlich bei der ccm-Campus UG anzuzeigen:
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleitung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb 7 Tage nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 9.1. Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugrei- sen sind vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständi- gen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und SCC können die Erstattun- gen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Ansprüche sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.