Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Musterklauseln

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Verjährung ist bei Verhandlungen über den Anspruch gehemmt, bis der Reisende oder Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Reiseteilnehmer bei Buchung über die ausführende Fluggesellschaft sowie der Flugbeförderungsleistungen im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu informieren. Steht die Fluggesellschaft nicht fest, ist zunächst die wahrscheinlich durchführende Fluggesellschaft zu nennen. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft informiert der Veranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte "gemeinschaftliche Liste" unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx-xxx/ abrufbar. Der Reiseteilnehmer erteilt dem Veranstalter die Erlaubnis, Foto- und Videoaufnahmen, die während der Reise entstanden sind und auf denen der Reiseteilnehmer zu erkennen ist, für Informations- und Werbezwecke zu nutzen. Dies schließt auch die Veröffentlichung im Internet und insbesondere auf Netzwerken wie Facebook, Instagram und Youtube mit ein.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter anzumelden. Die Anmeldung der Ansprüche sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren 6 Monate nach Beendigung der Reise. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Wurden Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die KMS die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 7.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Xxxx innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Xxxx Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 7.2. Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen uns und dem Xxxx Verhandlungen über geltend ge- machte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Xxxx oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 12.1 Ansprüche wegen nicht vertrags- gemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Pflieger unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschä- den, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusam- menhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. 12.2 Ansprüche des Kunden nach den 12.3 Alle übrigen Ansprüche nach den 12.4 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 12.5 Schweben zwischen dem Kunden und Pflieger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Pflieger die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjäh-
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Xxxx innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der DIG geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Xxxx Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Ver- schulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 2) Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis 651f BGB, mit Ausnahme der Haftung für Schä- den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässi- gen Pflichtverletzung der DIG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DIG beruhen sowie mit Ausnahme der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DIG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen der DIG beruhen, verjähren nach einem Jahr ab dem vertrag- lich vorgesehenen Rückreisedatum. 3) Schweben zwischen der DIG und dem Xxxx Verhandlungen über geltend gemachte Ansprü- che oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Xxxx oder die DIG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Ver- jährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen sind vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und SG Sea Cloud können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Ansprüche sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. 11.2. Der Reisende hat Ansprüche, die aus den §§ 651 c bis f BGB folgen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. 11.3. Sämtliche reisevertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SG Sea Cloud beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 11.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn SG Sea Cloud Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung endet, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ausschlussfrist: Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise Norwegian gegenüber geltend zu machen. Wir empfehlen hierfür die Schriftform. Verjährung: Alle vertraglichen Reiseansprüche (§§ 651c-f BGB) gegen Norwegian verjähren in einem Jahr, hiervon ausgenommen sind die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von Norwegian zu vertretenden Mangels oder groben Verschuldens von Norwegian und seiner Erfüllungsgehilfen. Diese verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651g Abs. II Satz 2 BGB). Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen. Diese seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Evtl. Ansprüche sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem vertraglich vorgesehenen Übernachtungsende bei der HOGASPORT Hotel-, Gastronomie- und Sportstätten-Betriebsgesellschaft mbH anzumelden. Verjährung tritt mit Ablauf von 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Übernachtungsende ein; sie wird durch eine rechtzeitige Anspruchsmeldung gehemmt.