Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache Musterklauseln

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. 1. Das Allgemeine Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sowie die Richtlinie 2007/16/EG. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle. 2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle sind berechtigt, sich selbst und einen Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen Fonds beziehen. 3. Der deutsche Wortlaut des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. 1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahr- stelle. 2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle sind berechtigt, sich selbst und einen Teilfonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf diesen Teilfonds beziehen, der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile dieses Teilfonds öffentlich ver- trieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind. 3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements ist maßgeblich.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fonds, der Treuhandkommanditistin und dem Anleger, mithin auf jene Rechtsbeziehungen, die ggf. vor Beitritt des Anlegers schon bestehen könnten, wie auch jene, die während und bis zur Beendigung der Beteiligung bestehen, soweit nicht die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des anderen Landes, in dem der Anleger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Geltung kommen. Im Hinblick auf den möglichen Vertrieb der Beteiligung in anderen EU-Mitgliedsstaaten bleiben die Vorschriften des Art. 6 der Verordnung (EG) 593/2008 bzgl. des anwendbaren Rechts unberührt. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand, wenn der Anleger Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist, andernfalls ist als Gerichtsstand München vereinbart. Das anwendbare Recht sowie der Gerichtsstand sind in § 28 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Verkaufsprospekt, die Vertragsbedingungen, die in der Widerrufsbelehrung genannten Informationen, andere zusätzliche Informationen sowie die gesamte übrige Korrespondenz werden während der Laufzeit der Beteiligung verbindlich ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. 1. Die Satzung der Gesellschaft unterliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbe- ziehungen zwischen den Anteilinhabern und der Gesellschaft. Die Satzung ist beim Bezirks- gericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen den Anteilinhabern, der Ge- sellschaft und der Verwahrstelle unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Gesellschaft und die Verwahrstelle sind berechtigt, sich selbst und die Gesellschaft der Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich um Ansprüche der Anteilinhaber handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf die Gesellschaft beziehen. 2. Der deutsche Wortlaut dieser Satzung ist maßgeblich. Die Gesellschaft kann im Hinblick auf die Anteile der Gesellschaft, die an Anteilinhaber in dem jeweiligen Land verkauft wurden, Übersetzungen in Sprachen solcher Länder fertigen lassen, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. 17.1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, auch während der Vertragsanbahnung. 17.2. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer (zu dem Versicherer vgl. Ziffer 4) können bei dem für den Geschäftssitz Hilden örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist der Versicherungsnehmer eine natür- liche Person, so kann er eine Klage aber auch an dem für seinen Wohnsitz bzw. wenn er über keinen festen Wohnsitz verfügt – an dem für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht einreichen. Dies gilt nicht, wenn er nach Ver- tragsschluss seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ist der VN eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung. 17.3. Vertragssprache ist deutsch.

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