Common use of Anwendbarkeit Clause in Contracts

Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe der Branche Gebäudereinigung und Hauswartdienste und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz- liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungsbereich nach Art. 1.1 Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBl. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Gebäudereinigung und Hauswartdienste gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103) verleihen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung Anwendung auf alle Betriebe der Branche Gebäudereinigung des Gipser- und Hauswartdienste Malergewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz- liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungsbereich nach Art. 1.1 Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBl. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Gebäudereinigung Branche Gipser und Hauswartdienste Maler gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103) verleihen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe der Branche Gebäudereinigung und Hauswartdienste des Schreinergewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz- liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungsbereich Geltungs- bereich nach Art. 1.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz (Entsendegesetz, LGBl. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Gebäudereinigung und Hauswartdienste gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung und den Personalverleih (ArbeitsvermittlungsgesetzAVG, LGBl. 2000 Nr. 103) verleihenauch für Personalverleiher.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe der Branche Gebäudereinigung des Ofenbauer- und Hauswartdienste Plattenleger Gewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz- liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungsbereich Geltungs- bereich nach Art. 1.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz (Entsendegesetz, LGBl. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Gebäudereinigung und Hauswartdienste gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung und den Personalverleih (ArbeitsvermittlungsgesetzAVG, LGBl. 2000 Nr. 103) verleihenauch für Personalverleiher.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe der Branche Gebäudereinigung des Baumeister- und Hauswartdienste Pflästerergewerbes und die in diesen die- sen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz- liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungsbereich Geltungs- bereich nach Art. 1.1 1.1. Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz (Entsendegesetz, LGBl. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Gebäudereinigung und Hauswartdienste gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung und den Personalverleih (ArbeitsvermittlungsgesetzAVG, LGBl. 2000 Nr. 103) verleihenauch für Personalverleiher.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe der Branche Gebäudereinigung des Raumausstatter- und Hauswartdienste Bodenlegergewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz- liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungsbereich Geltungs- bereich nach Art. 1.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz (Entsendegesetz, LGBl. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Gebäudereinigung und Hauswartdienste gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung und den Personalverleih (ArbeitsvermittlungsgesetzAVG, LGBl. 2000 Nr. 103) verleihenauch für Personalverleiher.

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