Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe des Baumeister- und Pflästerergewerbes und die in die- sen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungs- bereich nach Art. 1.1. Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art. 19a und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz (AVG, LGBl. 2000 Nr. 103) auch für Personalverleiher.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung Anwendung auf alle Betriebe des Baumeister- Zimmermeister- und Pflästerergewerbes Dachdeckergewerbes und die in die- sen diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenzliste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 3 erfüllen und im Geltungs- bereich Geltungsbereich nach Art. 1.1. 3.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art(Ent- sendegesetz, LGBl. 19a 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Zimmermeister und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz Dachdecker gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung und den Personalverleih (AVGArbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103) auch für Personalverleiherverleihen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe des Baumeister- und Pflästerergewerbes Schreinergewerbes und die in die- sen diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungs- bereich Geltungsbereich nach Art. 1.1. 1.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art(Entsendegesetz, LGBl. 19a 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Schreiner gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz den Personalverleih (AVGArbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103) auch für Personalverleiherverleihen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung auf alle Betriebe des Baumeister- der Branche Gebäudereinigung und Pflästerergewerbes Hauswartdienste und die in die- sen diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz- liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungs- bereich Geltungsbereich nach Art. 1.1. 1.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art(Entsendegesetz, LGBl. 19a 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Bran- che Gebäudereinigung und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz Hauswartdienste gemäss Gesetz über die Arbeitsver- mittlung und den Personalverleih (AVGArbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103) auch für Personalverleiherverleihen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung Anwendung auf alle Betriebe des Baumeister- und Pflästerergewerbes Innendekorationsgewerbes und die in die- sen diesen Betrieben beschäftigten beschäf- tigten Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungs- bereich Gel- tungsbereich nach Art. 1.1. 1.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art(Entsendegesetz, LGBl. 19a 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Innendekoration gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz den Personalverleih (AVGArbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103) auch für Personalverleiherverleihen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Anwendbarkeit. Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet An- wendung Anwendung auf alle Betriebe des Baumeister- Gipser- und Pflästerergewerbes Malergewerbes und die in die- sen diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, soweit das Entsendegesetz (LGBl. 2000 Nr. 88) dies vorsieht und sofern sie die Voraussetzungen von Art. 1 erfüllen und im Geltungs- bereich Geltungsbereich nach Art. 1.1. 1.1 Arbeiten ausführen. Dieser Vertrag gilt nach Massgabe von Art(Entsendegesetz, LGBl. 19a 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Gipser und Art. 20 Arbeitsvermittlungsge- setz Maler gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVGArbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103) auch für Personalverleiherverleihen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag