Anzahlungen Musterklauseln

Anzahlungen. Art. 21 Pagamenti in acconto
Anzahlungen. Anlässlich des Vertragsabschlusses ist innert 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung/Bestätigung eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung richtet sich je nach gebuchter Leistung. Bei Linienflugtickets ist immer der gesamte Betrag nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
Anzahlungen. 50% der gebuchten Leistungen werden nach Vertragsunterzeichnung fällig, dies gilt für alle Veranstaltun- gen ab 20 Personen.
Anzahlungen. Vereinbaren der Lieferant und Handtmann Anzahlungen vor Übergabe des Werkzeugs, ist der Lieferant verpflichtet, über den gleichen Betrag eine Vertragserfüllungsbürgschaft über den gleichen Betrag unentgeltlich zur Verfügung Zug um Zug zur Verfügung zu stellen. Die die Vertragserfüllungsbürgschaft ausstellende Bank ist Handtmann mitzuteilen.
Anzahlungen. Vereinbarte Anzahlungen leistet der Besteller gegen Rechnung. Im Fall von Anzahlungen hat der Auftragnehmer sämtliche Leistungen in einer Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen. Der Besteller erhält (auf Verlangen) für Anzahlungen vom Auftragnehmer eine Anzahlungsbürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Kreditbürgin zugelassenen erstklassigen Bank, Sparkasse oder Versicherung in Höhe der Anzahlung. Die Anzahlung ist erst dann fällig, wenn die Anzahlungsbürgschaft beim Besteller eingegangen ist. Die Kosten für die Anzahlungsbürgschaft trägt der Auftragnehmer.
Anzahlungen. 1. Im Laufe der Arbeiten hat der Auftragnehmer jeweils Anrecht auf Anzahlungen (siehe besondere Vertragsbedingungen Teil II). 2. Bei Pauschalverträgen wird der Vertragspreis in prozentuellen Anteilen entsprechend den verschiedenen Arbeits-leistungen - siehe besondere Vertragsbedingungen Teil II - unterteilt; die Vergütung wird ausbezahlt, für den Baufortschritt angehäuften Betrag, welcher auf Grund der prozentuellen Quote eines oder mehrerer Anteile von durchgeführten Arbeiten festgelegt wird.
Anzahlungen. 1. Im Laufe der Arbeiten hat der Auftragnehmer jeweils Anrecht auf Anzahlungen (siehe besondere Vertragsbedingungen Teil II). 2. Bei Pauschalverträgen wird der Vertragspreis in prozentuellen Anteilen entsprechend den verschiedenen Arbeits- leistungen - siehe besondere Vertragsbedingungen Teil II - unterteilt; die Vergütung wird ausbezahlt, für den Baufortschritt angehäuften Betrag, welcher auf Grund der prozentuellen Quote eines oder mehrerer Anteile von durchgeführten Arbeiten festgelegt wird. 3. Auf jede Anzahlung werden, 0,50 % des Rechnungsbetrages als Garantierückbehalt zurückbehalten 4. Diese Rückbehalte werden, bei der Endabrechnung, nach Ausstellung der vorläufigen Abnahmebescheinigung oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten freigegeben, falls die Fürsorge- und Vorsorgeanstalten keine Nichterfüllung mitgeteilt haben, bei vorheriger Ausstellung der Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage. Die Zahlungsbescheinigungen über die Anzahlungen werden gemäß Artikel 113-bis Abs. 1 GvD Nr. 50/2016 gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von höchstens 7 Tagen ab Erlass des Baufortschritts ausgestellt. Um die Zahlung innerhalb der festgelegten Fristen vorzunehmen, muss der Auftragneh- mer die entsprechende Rechnung innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung der Zahlungs- bescheinigung ausstellen und der Verwaltung übermitteln. Andernfalls kann die Verwaltung die Zahlung der Rechnung innerhalb der gesetzlich und von den besonderen Vertragsbedingungen Teil II vorgesehenen Fristen nicht gewährleisten. 5. Die Fristen für die Ausstellung der Zahlungsbescheinigungen und für die daraus folgenden Zahlungen Anzahlungen sind von den besonderen Vertragsbedingungen Teil II (siehe besonderen Vertragsbedingungen Teil II) geregelt.
Anzahlungen. Für geleistete Anzahlungen erhält MPR eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Diese Bankbürgschaft enthält die Verpflichtung, dass auf erste Anforderung ungeachtet aller Einwände und Einreden aus den zwischen dem Lieferanten und MPR oder Dritten bestehenden Vertragsverhältnissen, Zahlungen zu leisten sind. Auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage verzichtet der Liefe- rant gemäß §§ 770, 771 BGB. Die Bürgschaftssumme enthält die ge- setzliche Umsatzsteuer. Bei der Kündigung eines Werkvertrages oder eines Vertrages über die Lieferung herzustellender, nicht vertretbarer Sachen aus wichtigem Grund gilt abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfol- gen Folgendes: a) Kündigt MPR und hat der Lieferant den wichtigen Grund zu ver- treten, so sind dem Lieferanten nur die bis zum Zugang der Kün- digung erbrachten Einzelleistungen, die von MPR verwertet wer- den, zu vergüten. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon un- berührt. Insbesondere hat der Lieferant MPR entstehende Mehr- aufwendungen zu ersetzen. b) Kündigt MPR aus wichtigem Grund, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, erhält der Lieferant nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung erbrach- ten und von MPR abgenommenen Einzelleistungen. Weiterge- hende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
Anzahlungen. 1. Im Laufe der Arbeiten hat der Auftragnehmer jeweils Anrecht auf Anzahlungen (siehe besondere Vertragsbedingungen Teil II).