Anzeige des Versicherungsfalls. 12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ergeht eine Strafverfügung oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Zahlungsbefehl oder eine Klage muss die versicherte Person rechtzeitig Einspruch erheben bzw. für die rechtzeitige Erstattung der Klagebeantwortung sorgen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 16.). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls. 12.2.1 a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht eine Strafverfügung ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Zahlungsbefehl oder eine Klage Mahnbescheid muss die versicherte Person rechtzeitig Einspruch erheben bzw. für die rechtzeitige Erstattung der Klagebeantwortung sorgenfristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
12.2.2 b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3 c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 16.)verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls. 12.2.1 12.1.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht eine Strafverfügung ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese diesen gerichtlich der Streit verkündet verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Zahlungsbefehl oder eine Klage Mahnbescheid muss die versicherte Person rechtzeitig Einspruch erheben bzw. für die rechtzeitige Erstattung der Klagebeantwortung sorgenVersicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
12.2.2 12.1.2. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3 12.1.3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 16.Siehe A.13). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Anzeige des Versicherungsfalls. 12.2.1 a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht eine Strafverfügung ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Zahlungsbefehl oder eine Klage Mahnbescheid muss die versicherte Person rechtzeitig Einspruch erheben bzw. für die rechtzeitige Erstattung der Klagebeantwortung sorgenfristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
12.2.2 b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3 c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 16.)verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Anzeige des Versicherungsfalls. 12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht eine Strafverfügung ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Zahlungsbefehl oder eine Klage Mahnbescheid muss die versicherte Person rechtzeitig Einspruch erheben bzw. für die rechtzeitige Erstattung der Klagebeantwortung sorgenfristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 1613.). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Versicherungsvertrag