Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten allein die bei dem Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden, nachfolgend genannten Umstände als Gefahrerhöhungen: • Änderung des Gesellschaftsvertrags des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand, • Verlegung des Sitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland, • Angebot von Wertpapieren des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, • Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine der vorgenannten Gefahrenerhöhungen unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrenerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen.
Gefahrerhöhungen. 7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt.
Gefahrerhöhungen. 2.2.4.1 Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des DCV Umstände ein die geeignet sind auf den Entschluss der ARAG Einfluss auszuüben den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (so genannte gefahrerhebliche Umstände), hat der DCV die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, der ARAG unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeiten).
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des VVG beschränken sich die Anzei- gepflichten der Versicherungsnehmerin hinsichtlich gefahrerhöhender Umstände nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ausschließlich auf die folgenden Gefahrerhöhungen:
Gefahrerhöhungen. (Fassung 01.2011) zu Abschnitt B § 9 Gefahrerhöhungen sind mitversichert und vom Versicherungsnehmer anzuzeigen, sobald sie bekannt werden. Dem Versicherer steht als Folge einer Gefahrerhöhung kein Kündi- gungsrecht zu. Er hat aber bei erheblichen Gefahrerhöhungen An- spruch auf angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Gefahrerhöhende Umstände können durch entsprechende Maßnah- men des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände kompensiert werden. Die versicherten Sachen / Objekte sind entsprechende der Hersteller- richtlinien regelmäßigen Wartungen zu unterziehen.
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des VVG beschränken sich die Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin hinsichtlich gefahrerhöhender Umstände nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ausschließlich auf die Änderung eines erheblichen gefahrerhöhenden Gefahrerhöhungen nach dem der Versicherer bzw. Baobab vor Vertragsschluss in Textform in dem Antrag gefragt hat, d. h. es besteht eine Anzeigepflicht, sobald die Versicherungsnehmerin eine in dem Antrag gestellte Fragen, insbesondere die Risikofragen bzw. getroffenen Aussagen, anders beantworten müsste bzw. nicht mehr bestätigen könnte. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhungen dem Versicherer unverzüglich nach deren Eintritt anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen. Ungeachtet entgegenstehender Reglungen in diesem Versicherungsvertrag, kann im Falle einer Gefahrerhöhung wie im ersten Absatz beschrieben, der Versicherungsschutz gemäß den veränderten Umständen erweitert werden, sofern die Versicherungsnehmerin dem Versicherer ausreichende Angaben macht, die es dem Versicherer ermöglichen, die Risiken in Bezug auf die veränderten Umstände einzuschätzen und zu beurteilen und die Versicherungsnehmerin alle von dem Versicherer vorgeschlagenen Änderungen der Versicherungsbedingungen, einschließlich der Zahlung einer zusätzlichen Prämie, annimmt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung und der dem Versicherer zustehenden Rechte gelten die §§ 24 ff. VVG. Der Versicherer kann insbesondere vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung an die Deckung von Versicherungsfällen im Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine Zusatzprämie fordern.
Gefahrerhöhungen. 3.4.1 Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des WLSB Umstände ein, die geeignet sind, auf den Entschluss der ARAG Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (so genannte gefahrerhebliche Umstände), hat der WLSB die Gefahrer- höhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, der ARAG unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten wäh- rend der Vertragslaufzeiten).
Gefahrerhöhungen. Als Gefahrerhöhung gelten abweichend vom Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausschließlich: • eine Emission oder Privatplatzierung von Wertpapieren eines versicherten Unternehmens oder • eine Änderung der Anteilseignerstruktur oder der Stimmrechtsverhältnisse beim Versicherungsnehmer um mehr als 30 % oder • der Erwerb oder die Gründung neuer Tochtergesellschaften, deren Wertpapiere oder Stellvertreterzertifikate (z. B. Depositary Receipts) an einer Börse oder in den USA außerbörslich oder im Wege einer Privatplatzierung gehandelt werden, oder • der Erwerb oder die Gründung neuer Tochtergesellschaften, bei denen es sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen handelt. Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen und sind nur versichert, wenn der Versicherer sie in Textform in den Versicherungsvertrag einschließt. Dem Versicherer bleibt dabei vorbehalten, Zusatzbedingungen zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben. Der zeitlich befristete Versicherungsschutz gemäß Ziffer III. 2. Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten allein die bei der Versicherungsnehmerin selbst während der Dauer der Versicherung eintretenden, nachfolgend genannten Umstände als Gefahrerhöhungen: • Änderung des Gesellschaftsvertrags der Versicherungsnehmerin im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand; • Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin gemäß Ziffer I.8.1; • Verschmelzung der Versicherungsnehmerin gemäß Ziffer I.8.2; • ein Erwerb oder die Neugründung einer Tochtergesellschaft, die nicht gemäß Ziffer I.6.2 dieses Versicherungsvertrags automatisch vom Versicherungsschutz erfasst wird; • eine öffentliche Platzierung von Wertpapieren der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft; • eine private Platzierung von Wertpapieren der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft, welche die Summe von EUR 100 Mio. übersteigt; • Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, eine der vorgenannten Gefahrenerhöhungen unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrenerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Gefahrenerhöhung sowie der dem Versicherer in diesem Fall zustehenden Rechte gelten die §§ 24 ff. VVG. Der Versicherer kann insbesondere vom Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung an die Absicherung von Versicherungsfällen im Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine Zusatzprämie fordern.
Gefahrerhöhungen. (§§ 23 ff VVG)