Gefahrerhöhungen Musterklauseln

Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten allein die bei dem Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden, nachfolgend genannten Umstände als Gefahrerhöhungen: • Änderung des Gesellschaftsvertrags des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand, • Verlegung des Sitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland, • Angebot von Wertpapieren des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, • Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine der vorgenannten Gefahrenerhöhungen unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrenerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen.
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des VVG beschränken sich die Anzei- gepflichten der Versicherungsnehmerin hinsichtlich gefahrerhöhender Umstände nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ausschließlich auf die folgenden Gefahrerhöhungen: 1. es findet eine Gründung, eine Fusion oder Übernahme einer Tochterge- sellschaft statt; 2. die ausgeübte IT-Dienstleistung weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Tätigkeit ab oder ändert sich hinsichtlich der geographischen Ausrichtung; 3. das hergestellte IT-Produkt weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Eigenschaft ab; Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhungen dem Versicherer unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung sowie der dem Versi- cherer bei diesen Gefahrerhöhungen zustehenden Rechte gelten die §§ 24 ff. VVG. Der Versicherer kann insbesondere vom Zeitpunkt der Gefahrer- höhung an die Absicherung von Versicherungsfällen im Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine Zusatzprämie fordern.
Gefahrerhöhungen. 2.2.4.1 Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des DCV Umstände ein die geeignet sind auf den Entschluss der ARAG Einfluss auszuüben den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (so genannte gefahrerhebliche Umstände), hat der DCV die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, der ARAG unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeiten). 2.2.4.2 Der DCV ist ferner verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung der ARAG, welche auch durch einen der Beitragsrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen der ARAG sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 2.2.4.3 Gefahrerhöhende Umstände liegen nur dann vor, wenn • die primäre Geschäftstätigkeit des DCV geändert wird; • ein Unternehmen mit Sitz in den USA oder Kanada erworben oder neu ge- gründet wird; • die Neunotierung von Wertpapieren eines versicherten Unternehmens an einer Börse vorbereitet wird. Die ARAG kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen Mehrbeitrag ver- langen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der ARAG von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird, oder wenn der Zustand wieder herge- stellt wird, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10% oder schließt die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der DCV den Vertrag nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen. 2.2.4.4 Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziffer 2.4.1 und 2.4.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können die Versicherer berechtigen, unter den Voraussetzungen des § 24 VVG zu kündigen, oder unter den Voraussetzungen des § 26 VVG den Versicherungsschutz zu versagen. 2.2.4.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 ff. VVG.
Gefahrerhöhungen. (Fassung 01.2011) zu Abschnitt B § 9 Gefahrerhöhungen sind mitversichert und vom Versicherungsnehmer anzuzeigen, sobald sie bekannt werden. Dem Versicherer steht als Folge einer Gefahrerhöhung kein Kündi- gungsrecht zu. Er hat aber bei erheblichen Gefahrerhöhungen An- spruch auf angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Gefahrerhöhende Umstände können durch entsprechende Maßnah- men des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände kompensiert werden. Die versicherten Sachen / Objekte sind entsprechende der Hersteller- richtlinien regelmäßigen Wartungen zu unterziehen.
Gefahrerhöhungen. 7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt. 7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Xxxx 1. den Vertrag zu kündigen, 2. ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (7.3.4 gilt ent- sprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder 3. die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versiche- rungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen (9.2). 7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungs- fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leis- tung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbe- kannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3. entsprechend. 7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. 7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versi- cherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. 7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben.
Gefahrerhöhungen. (§§ 23 ff VVG)
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) gelten allein die bei dem Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden, nachfolgend genannten Umstände als Gefahrerhöhungen: • Änderung des Gesellschaftsvertrags des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand, • Verlegung des Sitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland, • Angebot von Wertpapieren des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, • Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine der vorgenannten Gefahrenerhöhungen unverzüglich nach Eintritt in geschriebener Form anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrenerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen.
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten allein die bei der Versicherungsnehmerin selbst während der Dauer der Versicherung eintretenden, nachfolgend genannten Umstände als Gefahrerhöhungen: • Änderung des Gesellschaftsvertrags der Versicherungsnehmerin im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand; • Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin gemäß Ziffer I.8.1; • Verschmelzung der Versicherungsnehmerin gemäß Ziffer I.8.2; • ein Erwerb oder die Neugründung einer Tochtergesellschaft, die nicht gemäß Ziffer I.6.2 dieses Versicherungsvertrags automatisch vom Versicherungsschutz erfasst wird; • eine öffentliche Platzierung von Wertpapieren der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft; • eine private Platzierung von Wertpapieren der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft, welche die Summe von EUR 100 Mio. übersteigt; • Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, eine der vorgenannten Gefahrenerhöhungen unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrenerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Gefahrenerhöhung sowie der dem Versicherer in diesem Fall zustehenden Rechte gelten die §§ 24 ff. VVG. Der Versicherer kann insbesondere vom Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung an die Absicherung von Versicherungsfällen im Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine Zusatzprämie fordern.
Gefahrerhöhungen. Als Gefahrerhöhung gelten abweichend vom Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausschließlich: • eine Emission oder Privatplatzierung von Wertpapieren eines versicherten Unternehmens oder • eine Änderung der Anteilseignerstruktur oder der Stimmrechtsverhältnisse beim Versicherungsnehmer um mehr als 30 % oder • der Erwerb oder die Gründung neuer Tochtergesellschaften, deren Wertpapiere oder Stellvertreterzertifikate (z. B. Depositary Receipts) an einer Börse oder in den USA außerbörslich oder im Wege einer Privatplatzierung gehandelt werden, oder • der Erwerb oder die Gründung neuer Tochtergesellschaften, bei denen es sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen handelt. Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen und sind nur versichert, wenn der Versicherer sie in Textform in den Versicherungsvertrag einschließt. Dem Versicherer bleibt dabei vorbehalten, Zusatzbedingungen zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben. Der zeitlich befristete Versicherungsschutz gemäß Ziffer III. 2. Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
Gefahrerhöhungen. Abweichend zu §§ 23 bis 26 VVG gilt: Gefahrerhöhungen und Gefahränderungen sind mitversichert und beeinträchtigen die Verpflichtung des Ver- sicherers zur Leistung nicht. Dem Versicherer steht als Folge einer Gefahrerhöhung kein Kündigungsrecht zu. Der Versicherte verpflichtet sich, dem Versicherer gegenüber folgende Gefahrerhöhungen unverzüglich anzu- zeigen, sobald sie ihm bekannt werden: – Sitzverlegung des Versicherten ins Ausland; – Änderung des Geschäftszweckes oder der Geschäftstätigkeit des Versicherten; – Aufnahme oder Erweiterung des Online- oder Internethandels; – wesentliche technisch-organisatorische Änderungen in der Informationssicherheitsstruktur des Versiche- rungsnehmers. Der Versicherer wird im Rahmen einer regelmäßigen Abfrage erfolgte Veränderungen zu den für ihn erheb- lichen Gefahrumständen ermitteln. Der Versicherer hat zu diesen Gefahrerhöhungen, sofern sie erheblich sind, Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung oder Bedingungsanpassung. Kann eine Einigung über eine angemessene Prämienerhöhung oder Bedingungsanpassung innerhalb eines Monats, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat nicht erzielt werden, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz für den gefahrerhöhenden Umstand. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG.