Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt in den gesetzlichen Bestimmungen eine – wenn auch dispositive – strengere oder weniger strenge Formvorschrift vorgesehen ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG 10 VersVG Anwendung.
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