Arbeitgeberwechsel Musterklauseln

Arbeitgeberwechsel. 1Wechselt eine Beschäftigte/ein Beschäftigter unter Verbleib im feuerwehrtech- nischen Einsatzdienst zu einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedver- band der VKA angehört, wird die bei dem vorherigen Arbeitgeber im feuerwehr- technischen Einsatzdienst zurückgelegte Zeit auf die Zeit des nach Ziffer 1 Satz 1 geforderten feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes angerechnet, wenn die/der Beschäftigte gemäß § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV durch schriftliche Erklä- rung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die Übertragung des Wertgutha- bens verlangt und der neue Arbeitgeber der Übertragung zugestimmt hat.
Arbeitgeberwechsel. (1) 1Wechselt die/der Beschäftigte zu einem anderen Arbeitgeber (Dritten), wird ein Recht auf Rückkehr für die Dauer einer auf höchstens sechs Monate begrenz- ten Erprobungszeit eingeräumt. 2Im Falle der Rückkehr kann sie/er im Rahmen der Personalgestellung bei einem Dritten weiterbeschäftigt oder ihr/ihm kann ein anderer Arbeitsplatz nach Maßgabe des § 3 angeboten werden. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren seit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst ein Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Dritten, bei dem die/der Beschäftigte von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen beschäftigt war, gestellt wird.
Arbeitgeberwechsel. 3 Beitragserstattung
Arbeitgeberwechsel. Wenn ein(e) Mitarbeiter(in) beim bisherigen Arbeitgeber ausscheidet, bleiben die bis zum Ausscheiden finanzierten Versorgungsleistungen ungekürzt erhalten. Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls Mitglied des VPK, erfolgt dort die Weiterführung der Versorgung. 25 Jahre, 30.000 Euro 1.200 Euro 741 Euro 755 Euro 35 Jahre, 35.000 Euro 1.400 Euro 593 Euro 608 Euro 45 Jahre, 40.000 Euro 1.600 Euro 417 Euro 431 Euro Ihr Ansprechpartner Versorgungsverband der Privatkrankenanstalten e.V. Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon 000-00 00 00 Fax 000-00 00 00 3.2010 PDF^SWM
Arbeitgeberwechsel. Ihre Mitarbeiter haben jederzeit die Möglichkeit, ihren Vertrag über einen neuen Arbeitgeber, auch im nicht genossen- schaftlichen Bereich fortzuführen oder mit privaten Eigen- beiträgen zu besparen. Selbstverständlich können sie auch die Beitragszahlung vollständig einstellen. Die Anmeldung Ihrer Mitarbeiter zur PenkaDG erfolgt über Sie als Arbeitgeber. Ihre Mitarbeiter wählen die gewünsch- ten Leistungen aus und vereinbaren mit Ihnen die Höhe der zukünftigen Entgeltumwandlung. Dazu schließen Sie eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung mit ihnen.
Arbeitgeberwechsel. Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt, wenn mit dem neuen Arbeitgeber eine Wert- guthabenvereinbarung geschlossen wird und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt. Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens je- doch in Höhe des Betrages des mitgenommenen Entgeltguthabens als Vortrag in die Ent- geltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Beispiel: Mitgenommenes Wertguthaben 23.926 EUR darin enthaltener Arbeitgeberbeitragsanteil 3.926 EUR demzufolge Entgeltguthaben 20.000 EUR SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber Krankenversicherung/Pflegeversicherung 30.000 EUR Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 40.000 EUR Vortrag beim neuen Arbeitgeber Wertguthaben 23.926 EUR SV-Luft: Krankenversicherung/Pflegeversicherung 20.000 EUR
Arbeitgeberwechsel. Wechselt der Arbeitnehmer in ein Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitgeber, welcher ebenfalls bei dem Dienstradleasing von BusinessBike zum Zeitpunkt des Wechsels teilnimmt, so kann der Einzelabruf bei Einigkeit der Beteiligten auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die etwaigen Kosten für den Wechsel zu tragen. Die Höhe der etwaigen Kosten teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem Wechsel mit.
Arbeitgeberwechsel. Der Arbeitgeberwechsel unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen oder Begrenzungen. Es kommt nicht darauf an, wer den Anlass für den Wechsel geboten hat oder welche Seite die Beendigung her- beigeführt hat. Auch dann, wenn der Zeitarbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündigung been- det hat, kann es zur Anrechnung von Einsatzzeiten beim nächsten Arbeitgeber kommen. Zur Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses können alle klassischen Beendigungsgründe führen: Kündigung, Auf- hebungsvertrag, Befristung, Anfechtung. Es werden nur die Einsatzzeiten angerechnet, die auch ohne Arbeitgeberwechsel nach den Vorschrif- ten des TV BZ ME hätten angerechnet werden müssen. Das bedeutet, dass Unterbrechungen von drei Monaten oder mehr zu einer Neuberechnung führen. Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten müssen dagegen Einsatzzeiten angerechnet werden. Maßgeblich für die Berechnung des Unterbrechungszeitraums ist der Zeitraum zwischen der Beendigung des Einsatzes und der Rück- kehr zum selben Kundenbetrieb. Keine Rolle spielen die Zeitpunkte Beendigung des Arbeitsverhält- xxxxxx beim vorherigen Arbeitgeber und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses beim aktuellen Arbeitgeber. Beispiel 16: Der Arbeitnehmer A ist bei dem Zeitarbeitsunternehmen B beschäftigt und wird im Kundenbetrieb C für drei Monate eingesetzt. Der Einsatz endet am 30. April. Am 15. Juni wechselt A zum Zeitarbeitsunternehmen
Arbeitgeberwechsel. Strittig war seit Dezember 2005 die Frage der Folgen des Arbeitgeberwechsels im Geltungsbereich des ABD. Die Mitarbeiterseite hatte deshalb auch den Vermittlungsausschuss angerufen.
Arbeitgeberwechsel. Der zwischen dem Leasinggeber und Ihnen geschlossene Einzelabruf wird auf einen anderen (neuen) Arbeitgeber über- tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen dem neuen Arbeitgeber, dem Leasinggeber und uns eine Geschäftsbezie- hung besteht bzw. für diesen Zweck etabliert wird. Ein Arbeit- geberwechsel ist nach Meldung durch Sie immer frühestens zum nächsten Monatsultimo möglich.