Arbeitsgruppen Musterklauseln

Arbeitsgruppen. 1. Der Ausschuss „Warenhandel“ setzt folgende Arbeitsgruppen ein:
Arbeitsgruppen. 1. Die GAP kann ständige und nichtständige Arbeitsgruppen zur Be- arbeitung eines beschlossenen Themengebietes einsetzen. Im Auf- trag der GAP entwickeln sie Empfehlungen. Eine Übersicht über ständig eingerichtete Arbeitsgruppen und deren Zusammensetzung ist dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügt. Ständige Ar- beitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
Arbeitsgruppen. Allgemeines Stichentscheid § 8 Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Arbeitsgruppen. Der Ausschuss und die Zentrale Leitung können die Gründung gemeinsamer Arbeitsgruppen vereinbaren, die sich während eines vorab festgelegten Zeitraums mit spezifischen Sachverhalten befassen.
Arbeitsgruppen. (1) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von den im Lenkungsgremium vertretenen Mitglie- dergruppierungen benannt und vom Lenkungsgremium bestätigt. Je Arbeitsgruppe werden be- nannt: 5 Mitglieder durch die Ärztekammer, 1 Mitglied durch die Krankenkassen und 1 Mitglied durch die Krankenhausgesellschaft. Im Einzelfall können weitere fachkundige Personen nach Be- schlussfassung durch das Lenkungsgremium mit beratender Stimme an den Sitzungen teilneh- men. Die Mitglieder des Lenkungsgremiums können als Gäste an den Sitzungen der Arbeitsgrup- pen teilnehmen. Die Arbeitsgruppen wählen jeweils einen Vorsitzenden, der als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Arbeitsgruppen. Ab 11/2018 23.07.2019 nach § 131 SGB IX für Nordrhein-Westfalen …200 Seiten …ab 1.1.2020
Arbeitsgruppen. Der Ausschuss kann ständige oder besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die den Ausschuss entsprechend ihrer Aufgabenstellung bei seiner Arbeit unterstützen.
Arbeitsgruppen. Bisherige ständige oder nicht ständige Kommissio- nen oder Arbeitsgruppen werden von der vereinig- ten Einwohnergemeinde Solothurn in ihrer Form und ihrem Bestand übernommen und bleiben als Arbeitsgruppen bestehen, bis sie ihren Auftrag er- füllt haben. Folgende bisher ständige Kommissionen werden ab 1. Januar 2018 zu Arbeitsgruppen: > Kulturkommissionen von Biberist, Derendingen und Zuchwil > Kilbikommission von Biberist > Bibliothekskommission von Derendingen Es wird angestrebt, dass die Ortsteile in den Kom- missionen angemessen vertreten sind- Die Verfassung des Kantons Solothurn sieht für alle Beamten und Behörden eine Amtsperiode von 4 Jah- ren vor (Art. 61 KV). Die Einwohnergemeinden sind gemäss kantonaler Rechtspraxis grundsätzlich frei, innerhalb des Kalenderjahres den Zeitpunkt des Auslaufens der Amtsperiode zu bestimmen. Es wird daher vorgeschlagen, die Amtsdauer der bisherigen Behörden bis 31. Dezember 2017 zu verlängern, um den Start der vereinigten Einwohnergemeinde mit einem neuen Rechnungsjahr zusammenzulegen. Arbeitsgruppen sind für spezielle Aufgaben ein- gesetzte Gremien. Die Mitglieder müssen nicht stimmberechtigt sein. Arbeitsgruppen sind keine Behörden im Sinne des Gesetzes.
Arbeitsgruppen. Soweit erforderlich, kann das EBRF zu für seine Arbeit relevanten Themen zur Vorbereitung und Vertiefung der Sitzung Arbeitsgruppen einrichten. Die Arbeitsgruppen werden ihre Aufgaben vorzugsweise per E-Mail, Telefon, Fax etc. erfüllen. Sind darüber hinaus Treffen der Arbeitsgruppe erforderlich, entscheidet der EBRF Vorsitzende über die Einberufung einer Sitzung der jeweiligen Arbeitsgruppe.
Arbeitsgruppen. (1) Die Arbeitsgruppen (AG) bilden sich aus Vertretern der Unterzeichner sowie der Geschäftsstelle.