Arbeitsgruppen Musterklauseln

Arbeitsgruppen. Der Ausschuss „Warenhandel“ setzt folgende Arbeitsgruppen ein:
Arbeitsgruppen. Die GAP kann ständige und nichtständige Arbeitsgruppen zur Be- arbeitung eines beschlossenen Themengebietes einsetzen. Im Auf- trag der GAP entwickeln sie Empfehlungen. Eine Übersicht über ständig eingerichtete Arbeitsgruppen und deren Zusammensetzung ist dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügt. Ständige Ar- beitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
Arbeitsgruppen. Sie werden zu speziellen Themen gegründet und sind zeitlich befristet. Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt. 5.2 Die Zusammenarbeit im Gerontopsychiatrischen Verbund ist ressort-, bereichs- und be- rufsgruppenübergreifend. Sie erfolgt auf der Grundlage realistischer Zielvorgaben, die re- gelmäßig überprüft und ggf. modifiziert werden. Die Verbundpartner streben an, ihre per- sonellen und sachlichen Ressourcen effektiv und effizient im Sinne der im § 1 definierten Ziele einzusetzen. Folgende Prinzipien sind Basis der Zusammenarbeit: - Konsensorientierung - Praxisbezogenheit - Ergebnisorientierung - Innovationsoffenheit - Gewährleistung von Informations- und Wissenstransfer § 6 Koordination / Personal 1. Die Verbundpartner sind bereit, unter Beachtung der gültigen Arbeitsverträge den einzel- nen Mitarbeiter/innen im Verbund Hospitationen zu ermöglichen und ihre Bereitschaft da- zu zu fördern. Die Fachaufsicht liegt in der jeweiligen Einsatzstelle. 2. Alle Mitarbeiter/innen der Verbundpartner verpflichten sich, ihre fachlichen Kenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildung auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Ressourcen der einzelnen Verbundpartner werden genutzt und die Fortbil- dungen für externe Teilnehmer geöffnet. § 7 Weitere Verpflichtungen 1. Die Verbundpartner verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten - entscheidungskompetente Vertreter in die Gremien nach § 5 Abs. 1 zu entsenden, - regelmäßig an ihr teilzunehmen, - personelle Ressourcen einzubringen und die Mitarbeiter/innen für die Dauer von Ar- beitsgruppen und damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsaufträgen freizustellen, - Informationen aus der Verbundarbeit innerhalb ihrer Institution adäquat weiterzuleiten und rückzukoppeln, - Die Konzeption ihrer gerontopsychiatrischen Angebote für die anderen Verbundpart- ner transparent zu machen. 2. Die Verbundpartner erklären ihre Bereitschaft - sich gegenseitig über Planungen und Vorhaben zu informieren, soweit sie den Auf- und Ausbau des Verbundes betreffen, - zur Einbringung personeller Ressourcen für die Verbundarbeit in dem in § 5 beschrie- benen notwendigem Umfang. - Sachliche Ressourcen, wie die bürotechnische Unterstützung des Verbundes stellt hauptsächlich das Bezirksamt Spandau von Berlin zur Verfügung (z.B. Posteingang, Postverteilung usw.). Die Verbundpartner verpflichten sich gegebenenfalls zu einer angemessenen Unterstützung. Soweit für die notwendigen Aufgaben des Verbundes, wie z.B. Arbeitstreff...
Arbeitsgruppen. Soweit erforderlich, kann der EBR Arbeitsgruppen einrichten, um Angelegenheiten vorzubereiten und zu vertiefen, die für seine Arbeit erforderlich sind. Die Arbeitsgrup- pen werden ihre Aufgaben vorzugsweise durch Nutzung von Kommunikationstechnik erfüllen. Sind darüber hinaus Treffen der Arbeitsgruppe erforderlich, entscheidet der EBR Vorsitzende über die Einberufung einer Sitzung der jeweiligen Arbeitsgruppe. Auf Verlangen der Vorsitzenden des EBR und des EMF werden gemeinsame Ar- beitsgruppen gebildet.
Arbeitsgruppen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von den im Lenkungsgremium vertretenen Mitglie- dergruppierungen benannt und vom Lenkungsgremium bestätigt. Je Arbeitsgruppe werden be- nannt: 5 Mitglieder durch die Ärztekammer, 1 Mitglied durch die Krankenkassen und 1 Mitglied durch die Krankenhausgesellschaft. Im Einzelfall können weitere fachkundige Personen nach Be- schlussfassung durch das Lenkungsgremium mit beratender Stimme an den Sitzungen teilneh- men. Die Mitglieder des Lenkungsgremiums können als Gäste an den Sitzungen der Arbeitsgrup- pen teilnehmen. Die Arbeitsgruppen wählen jeweils einen Vorsitzenden, der als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Arbeitsgruppen. Bisherige ständige oder nicht ständige Kommissio- nen oder Arbeitsgruppen werden von der vereinig- ten Einwohnergemeinde Solothurn in ihrer Form und ihrem Bestand übernommen und bleiben als Arbeitsgruppen bestehen, bis sie ihren Auftrag er- füllt haben. Folgende bisher ständige Kommissionen werden ab 1. Januar 2018 zu Arbeitsgruppen: > Kulturkommissionen von Biberist, Derendingen und Zuchwil > Kilbikommission von Biberist > Bibliothekskommission von Derendingen Es wird angestrebt, dass die Ortsteile in den Kom- missionen angemessen vertreten sind- Die Verfassung des Kantons Solothurn sieht für alle Beamten und Behörden eine Amtsperiode von 4 Jah- ren vor (Art. 61 KV). Die Einwohnergemeinden sind gemäss kantonaler Rechtspraxis grundsätzlich frei, innerhalb des Kalenderjahres den Zeitpunkt des Auslaufens der Amtsperiode zu bestimmen. Es wird daher vorgeschlagen, die Amtsdauer der bisherigen Behörden bis 31. Dezember 2017 zu verlängern, um den Start der vereinigten Einwohnergemeinde mit einem neuen Rechnungsjahr zusammenzulegen. Arbeitsgruppen sind für spezielle Aufgaben ein- gesetzte Gremien. Die Mitglieder müssen nicht stimmberechtigt sein. Arbeitsgruppen sind keine Behörden im Sinne des Gesetzes.
Arbeitsgruppen. 14.1 Der Exekutivausschuss entsghciedet über Arbeitsgruppenmandate, den zeitlichem Rahmen ihrer Arbeit, Zusammensetzung und finanzielle Regelungen (Anhang VI der EGÖD-Satzung).
Arbeitsgruppen. Allgemeines Stichentscheid § 8 Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Arbeitsgruppen. In den Arbeitsgruppen arbeiten die Kooperationspartner des Netzwerks. Sie sind eine Form der aktiven Beteiligung am Netzwerk und stehen allen Zentralen Personalentwicklungen der Kooperationspartner als ausführende Stellen des Netzwerks offen. Die Arbeitsgruppen organisieren sich selbst. Sie sichern Ihre Ergebnisse und stellen diese den Kooperationspartnern in Absprache mit der Steuerungsgruppe zur Verfügung. Die in den Arbeitsgruppen vertretenen Kooperationspartner räumen den im Netzwerk vertretenen Kooperationspartnern ein einfaches Nutzungsrecht an den erarbeiteten Ergebnissen ein. Arbeitsgruppen werden von der Steuerungsgruppe eingesetzt. Sie haben eine/n Sprecher/in und eine Vertretung aus dem Kreis der Kooperationspartner, diese werden durch die Arbeitsgruppen-Mitglieder in der konstituierenden Sitzung der Arbeitsgruppe für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Arbeitsgruppen können durch externe Experten/-innen ergänzt werden, dies erfolgt bei Einrichtung der Arbeitsgruppe mit Beschluss durch die Steuerungsgruppe bzw. zu einem späteren Zeitpunkt auf Vorschlag der Arbeitsgruppe und mit Beschluss durch die Steuerungsgruppe. Auf der Jahresversammlung berichten die Arbeitsgruppen über ihre Ergebnisse. Der/die Sprecher/-in und die Vertretung der Arbeitsgruppen sind für den Bericht verantwortlich. Arbeitsgruppen nutzen die Infrastruktur des Netzwerks und werden auf den Internetseiten des Netzwerks sichtbar. § 10 Finanzierung (1) Jeder Kooperationspartner verpflichtet sich, die gemeinsamen Aktivitäten mit jährlich 500,00 Euro zu unterstützen. (2) Die Geschäftsstelle stellt den Kooperationspartnern zu Beginn eines Kalenderjahres eine Rechnung über den zu zahlenden Jahresbeitrag. Bei Unterzeichnung des Kooperationsvertrages im laufenden Kalenderjahr ist der komplette Jahresbeitrag zu entrichten; hier stellt die Geschäftsstelle die Rechnung, sobald die Steuerungsgruppe bzw. die Vollversammlung über die Aufnahme entschieden hat.
Arbeitsgruppen. Der Ausschuss kann ständige oder besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die den Ausschuss entsprechend ihrer Aufgabenstellung bei seiner Arbeit unterstützen.