Common use of ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG Clause in Contracts

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (Abschnitt I) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

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Samples: www.ecovis.com, www.wko.at, www.ams.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (Abschnitt I) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfteStammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

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Samples: www.babe.or.at, www.ecovis.com, www.wko.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen Betriebs- kontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen Bedin- gungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb Be- schäftigerbetrieb (Abschnitt I) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfteStammarbeits- kräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften Ar- beitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh dh, dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werdenwerden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllenaufzu- füllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

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Samples: www.arching.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (Abschnitt II/1) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfteStammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh dh, dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werdenwerden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

Appears in 1 contract

Samples: www.ecovis.com

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen Betriebs- kontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen Bedin- gungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (Abschnitt I) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfteStammarbeits- kräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh dh, dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werdenwerden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllenaufzu- füllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

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Samples: www.arbeiterkammer.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen Betriebs- kontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen Bedin- gungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb Be- schäftigerbetrieb (Abschnitt II/1) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfteStammarbeits- kräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften Ar- beitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh dh, dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werdenwerden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllenaufzu- füllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

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Samples: www.hfp.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen Betriebs- kontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen Bedin- gungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (Abschnitt I) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfteStammarbeits- kräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin Arbeit- nehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

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Samples: www.grantthornton.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebs­kontrollen Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedin­gungen Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (ArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (Abschnitt I) überlassen war (Behaltepflicht). Überlassene Arbeitskräfte sind von dem/der BeschäftigerIn innerhalb eines Betriebsteiles tunlichst im gleichen zeitlichen Ausmaß zu beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeits­kräfteStammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, dh dh, dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, dürfen keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werdenwerden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeit­nehmerin Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes oder der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

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Samples: www.ams.at