Common use of ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG Clause in Contracts

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichen), - sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass zu beschäftigen, wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers oder der Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

Appears in 2 contracts

Samples: propak.at, www.arching.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte Ar- beitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber da- rüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung Vereinba- rung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhaltenBe- schäftigtenstand aufrechtzuerhalten, der zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung Kurzarbeitsvereinba- rung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für – für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. ggf streichen), - ) sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht Behalte- pflicht danach (ggf. ggf streichen), ) die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass Ausmaß zu beschäftigen, beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglichStammar- beitskräfte. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dh dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnenAr- beitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen Arbeitsverhältnis- sen ist der Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers oder der Gewerkschaft über die Auflösung Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.. – 35 – Anhang 4: Kurzarbeitsvereinbarung Beilage: Wirtschaftliche Begründung Anhang 4: Kurzarbeitsvereinbarung – 36 – ANHANG 5‌

Appears in 2 contracts

Samples: www.gpa.at, www.gpa.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AGArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung Kurzarbeitsverein­barung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichenentfernen), - sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichenentfernen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass Ausmaß zu beschäftigenbeschäf­tigen, wie vergleichbare StammarbeitskräfteStammarbeitskräfte innerhalb eines Betriebsteiles. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand Beschäf­tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers oder der Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhält­nisses erfolgt ist.

Appears in 1 contract

Samples: www.wko.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AGArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung Kurzarbeitsverein­barung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichenentfernen), - sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichenentfernen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass zu beschäftigenbeschäf­tigen, wie vergleichbare StammarbeitskräfteStammarbeitskräfte innerhalb eines Betriebsteiles. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand Beschäf­tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers Gewerkschaft oder der Gewerkschaft Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhält­nisses erfolgt ist. Beilage: Wirtschaftliche Begründung Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Appears in 1 contract

Samples: www.wko.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AGArbeitgeberIn) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichenentfernen), - sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichenentfernen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass zu beschäftigen, wie vergleichbare StammarbeitskräfteStammarbeitskräfte innerhalb eines Betriebsteiles. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers Gewerkschaft oder der Gewerkschaft Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Beilage: Wirtschaftliche Begründung Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Appears in 1 contract

Samples: www.notar.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte Ar- beitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung Vereinba- rung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhaltenBe- schäftigtenstand aufrechtzuerhalten, der zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung Kurzarbeitsvereinba- rung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für – für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. ggf streichen), - ) sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. ggf streichen), ) die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass Ausmaß zu beschäftigen, beschäftigen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglichStammar- beitskräfte. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dh dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnenAr- beitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurdewur- de, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen Arbeitsverhält- nissen ist der Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der ArbeitnehmersArbeitneh- mers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden Betriebsratsvorsit- zenden des Überlassers oder der Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.. Anhang 4: Kurzarbeitsvereinbarung – 36 – Firma Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft ............................................. Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft ............................................. Beilage: Wirtschaftliche Begründung – 37 – Anhang 4: Kurzarbeitsvereinbarung ANHANG 5‌

Appears in 1 contract

Samples: www.gpa.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichen), - sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass zu beschäftigen, wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers Gewerkschaft oder der Gewerkschaft Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.. Beilage: Wirtschaftliche Begründung Für die Betriebsleitung: (Datum) Für die Betriebsleitung: (Datum) Der/Die Bundesvorsitzende: Der/Die BundessekretärIn: (Datum) Der/Die Vorsitzende: Für die Bundesgeschäftsführung: (Datum) …………… Fachverband/Fachgruppe (Innung, Gremium) ……………… Der Obmann/Die Obfrau: Der/Die GeschäftsführerIn: (Datum) Anzahl der in Summe unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen: ……

Appears in 1 contract

Samples: www.stulik.at

ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG. Bei Abschluss dieser Vereinbarung für überlassene Arbeitskräfte gilt zusätzlich: Der/Die BeschäftigerIn hat gleichfalls zu erklären, dass er/sie bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Der/Die ÜberlasserIn (AG) ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung an den Beschäftigerbetrieb (I/1) überlassen war (Behaltepflicht). Der/Die BeschäftigerIn verpflichtet sich: - Für die Dauer der Kurzarbeit (ggf. streichen), - sowie für die Dauer der ggf anschließenden Behaltepflicht danach (ggf. streichen), die überlassenen Arbeitskräfte im gleichen zeitlichen Ausmass zu beschäftigen, wie vergleichbare Stammarbeitskräfte. Ab Ende der Kurzarbeit ist auch während der Behaltefrist der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften möglich. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung ist im selben Zeitraum nicht möglich, d.h., dass alle an den/die BeschäftigerIn überlassenen ArbeitnehmerInnen, für die Kurzarbeit vereinbart wurde, keinesfalls in anderen Beschäftigerbetrieben (auch nicht stundenweise) beschäftigt werden dürfen. Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem/der zuständigen Betriebsratsvorsitzenden des Überlassers oder der Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.. Wirtschaftliche Begründung Zustimmungserklärung ArbeitnehmerInnen Datum Für die Betriebsleitung Die Betriebsleitung bestätigt hiermit, dass jede/r von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer/in eine Kopie dieser Vereinbarung erhalten hat. Für den Arbeiter-BR Für den Beschäftigerbetrieb Für den Angestellten-BR Für die Betriebsleitung Der/Die Bundesvorsitzende Der/Die BundessekretärIn Der/Die Bundesvorsitzende Der/Die BundessekretärIn Der Geschäftsführer Der Vorsitzende Anzahl der in Summe unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen: (Hier ist die Anzahl der Arbeitnehmer einzutragen, welche die Vereinbarung abschließen. Jeder/Jede einzelne muss sich zusätzlich in die nachfolgende Liste eintragen und unterschreiben) Die Arbeitnehmer/innen erklären mit Ihrer Unterschrift die Zustimmung zu dieser Vereinbarung und gleichzeitig, eine Kopie dieser Vereinbarung erhalten zu haben:

Appears in 1 contract

Samples: www.greatlengths.de