Arbeitslosenversicherung Musterklauseln

Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmenden haben das Recht der freien Xxxx der Auszahlungsstelle. Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle für die Arbeitslosenversicherung die vertragsunterzeichneten Gewerkschaften.
Arbeitslosenversicherung. Massgebend sind die jeweils gültigen eidgenössischen und kantonalen Erlasse. Die Prämie wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Arbeitslosenversicherung. Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Stxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx, xxx Xxxxxxxx Xxxxxxx, xxx Xxxxxxxx Xettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011, für Arbeitnehmer, die Staatsange- hörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016 und für Ar- beitnehmer und die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, bis 31. Dezember 2023.
Arbeitslosenversicherung. Art. 114
Arbeitslosenversicherung. 56.1 Die Arbeitnehmenden haben das Recht der freien Xxxx der Auszahlstelle. Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle für die Arbeitslosenentschädi- gung die Arbeitslosenversicherung der vertragsunterzeichnenden Gewerkschaf- ten.
Arbeitslosenversicherung. 16.1 Die AHV-Ausgleichskassen sind für den Beitragsbezug zuständig, die bisherigen Arbeitslosenversicherungskassen bleiben für die Ausrichtung von Taggeldern verantwortlich.
Arbeitslosenversicherung. Pflichtversicherung für Beschäftigte mit geregelten Ausnahmen Leistungen an versicherte Beschäftigte:
Arbeitslosenversicherung. 56.1 Massgebend sind die jeweils gültigen eidgenössischen und kantonalen Erlasse.
Arbeitslosenversicherung. Es besteht keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung während der Pflichtpraktika, unabhängig vom monatlichen Verdienst.
Arbeitslosenversicherung. Art. 40 Ärztliche Untersuchung Art. 41 Überkleider