Arbeitslosenversicherung Musterklauseln

Arbeitslosenversicherung. 53.1 Die Arbeitnehmer haben das Recht der freien Xxxx der Auszahlstelle. Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle für die Arbeits- losenentschädigung die Arbeitslosenversicherung der vertragsunter- zeichnenden Gewerkschaften.
Arbeitslosenversicherung. Massgebend sind die jeweils gültigen eidgenössischen und kantonalen Erlasse. Die Prämie wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Arbeitslosenversicherung. Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx, xxx Xxxxxxxx Xxxxxxx, xxx Xxxxxxxx Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011 und für Arbeitnehmer, die Staatsan- gehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016. 1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Auf- enthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung: 1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung (AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums89 in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 86 ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.45. 87 ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.49. 88 ABl. C 106 vom 24.4.2010, S.51. 89 Derzeit 12 Monate. 1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Num- mer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäss dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Ver- fahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Ar- beitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitneh- mer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlecht- wetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Hei- matstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückge- legten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Her- kunftsland zurückgelegt worden wären. 1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet: a) Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Bei- träge (Beiträge der Arbeitgeber und d...
Arbeitslosenversicherung. 1 Die Vertragsparteien empfehlen den Arbeitgebern im Fal- le der Einführung von Kurzarbeit die folgenden Kassen: 2 Arbeitslosenversicherungskasse der deutschschweizeri- schen Uhrenindustrie und verwandter Industrien
Arbeitslosenversicherung. Der Bund verstärkt die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch: 1. Erhöhung des Ausmaßes der Notstandshilfe für Personen, bei denen der tägliche Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt, durch entsprechende Abbildung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis zu 60% (bei Anspruch auf Familienzuschläge: von bis zu 80%) des vorherigen Einkommens; 2. Sicherstellung, dass auf Grund der Anrechnung von Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf den Anspruch auf Notstandshilfe kein geringerer Betrag gebührt als er nach Art. 5 dieser Vereinbarung für AusgleichszulagenbezieherInnen mit EhegattInnen und allfälligen Kindern vorgesehen ist.
Arbeitslosenversicherung. Es besteht keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung während der Pflichtpraktika, unabhängig vom monatlichen Verdienst.
Arbeitslosenversicherung. Auch in der Arbeitslosenversicherung bestehen für Teilnehmer an Modellen der Fle- xibilisierung der Arbeitszeit keine Besonderheiten bezüglich der versicherungsrechtli- chen Beurteilung. Für die Dauer der Arbeitsphase und der Freistellungsphase be- steht grundsätzlich Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III.
Arbeitslosenversicherung. Art. 40 Ärztliche Untersuchung Art. 41 Überkleider
Arbeitslosenversicherung. Die Vertragsparteien empfehlen den am GAV partizipierenden Arbeitgebern und Arbeit- nehmern folgendes Vorgehen: Die AHV-Ausgleichskassen sind für den Beitragsbezug zuständig. Die bisherigen Arbeitslosenversicherungskassen bleiben für die Ausrichtung von Taggeldern verantwortlich. Als empfohlene Zahlstellen der Arbeitslosenversiche- rung sowie als Arbeitsvermittlungsinstanzen gelten die bereits bestehenden oder die von dem am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerorganisationen bezeich- neten Geschäftsstellen.
Arbeitslosenversicherung. 56.1 Massgebend sind die jeweils gültigen eidgenössischen und kantonalen Erlasse.