Arbeitsschutz. Hauptakteur des Arbeitsschutzes ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz der Arbeitgeber gemeinsam mit dem im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vorgesehenen Arbeitsschutzausschuss. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, die erforder- lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden, die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sind. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten Verhalten.
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Samples: Leitfaden Prävention
Arbeitsschutz. Hauptakteur 4.1. Während des Arbeitsschutzes ist nach Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Ar- beitsschutzgesetz überlassenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des überlassenen Arbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeitgeber gemeinsam mit dem im Gesetz "Ersten Hilfe" gewährleistet sind. Insbesondere hat er den überlassenen Arbeitnehmer gem. § 12 ArbSchG über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- nieure Sicherheit und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vorgesehenen ArbeitsschutzausschussGesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Der Arbeitgeber Kunde ist danach verpflichtet, die erforder- lichen Maßnahmen Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten von 4U. 4U hat seine Arbeitnehmer über die allgemein geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Kunde hat vor Arbeitsaufnahme der überlassenen Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Kunden zu dokumentieren und 4U in Ablichtung auszuhändigen.
4.2. Der Kunde stellt 4U unverzüglich nach Überlassung des Arbeitsschutzes Arbeitnehmers auf Anfrage von 4U eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.
4.3. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird 4U innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu treffen den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitnehmer eingeräumt und dabei eine Verbesserung von Sicherheit dem Kunden gewährt.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall 4U unverzüglich anzuzeigen und Gesundheitsschutz ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. 4U meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Eine Ablichtung der Beschäftigten anzustrebenUnfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.
4.5. Als Maßnahmen Der Kunde sichert zu, dass die Regelungen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstandenArbZG für die jeweiligen Überlassung im Einsatzbetrieb eingehalten und kontrolliert werden. Die Beschäftigung des eingesetzten Arbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, die auf dem Stand bedarf der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden Absprache mit 4U. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf ein Arbeitnehmer nur eingesetzt werden, indem technischewenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Kunden gem. § 7 ArbZG oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall nach § 14 ArbZG gegeben ist. Bei Sonn- oder Feiertagsarbeit stellt der Kunde 4U einen schriftlichen Nachweis darüber zur Verfügung, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt aus dem sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragenergibt, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sindeine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten VerhaltenFeiertagsarbeit besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitsschutz. Hauptakteur Der Entleiher hält beim Einsatz unserer Mitarbeiter die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeitgeber gemeinsam Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Entleiher macht die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme mit dem den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Bei eventuell erforderlicher Nutzung und Ausgabe von persönlicher Schutzausrüstung gegen tödliche Verfahren verpflichtet sich der Entleiher im Gesetz über BetriebsärzteRahmen seiner Unterweisung die praktische Handhabung mittels Übungen den Mitarbeitern zu vermitteln. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Bei einem Arbeitsunfall eines unserer Mitarbeiter ist die MaRoin GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, Sicherheitsinge- nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vorgesehenen Arbeitsschutzausschuss. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, damit insbesondere die erforder- lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden, Unfallmeldung an die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden zuständige Behörde (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz)193 SGB VII) vorgenommen werden kann. Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, Etwaige meldepflichtige Arbeitsunfälle werden QF 7001 Allgemeine Geschäftsbedingungen MaRoin GmbH grundsätzlich gemeinsam untersucht. Ist der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhaltenEntleiher zu einer Gefährdungsanalyse für durch unsere Mitarbeiter durchzuführende Tätigkeiten verpflichtet (gem. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen§5 ArbSchG), gewährt er unseren Vorgesetzten der entliehenen Mitarbeiter sowie unserer zuständigen Sicherheitsfachkraft Einblick in die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen BildungsmaßnahmenAnalysedokumentation. Im sogenannten Vorfeld von möglicherweise gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Setting- Ansatz“ wird BGV A 4“, anderen Rechtsvorschriften bzw. wenn unsere Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, biologischen oder physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind, hat der Tatsache Rechnung getragenEntleiher mit unserer Zustimmung die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und uns die Untersuchungsergebnisse schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes, sind unsere Mitarbeiter zur Arbeitsverweigerung berechtigt, ohne dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sindwir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen kann jederzeit von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und unseren Vorgesetzten der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten Verhaltenentliehenen Mitarbeiter im Entleihbetrieb überprüft werden.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Arbeitsschutz. Hauptakteur 14.1 Der AN ist verpflichtet, alle gesetzlichen und vertraglichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit des Arbeitsschutzes ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz von ihm und seinen direkten und indirekten Subunternehmern zur Erbringung der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Leistungen eingesetzten Personals (sowie aller anderen Personen, die sich berechtigt im Gesetz über BetriebsärzteArbeitsbereich aufhalten, Sicherheitsinge- nieure ausgeschlossen ist. Sofern Arbeiten oder Dienstleistungen an Betriebsstätten von SIEMENS bzw. auf Baustellen im Auftrag von Siemens verrichtet oder erbracht werden, gelten zusätzliche Sicherheitsbestimmungen, die im Dokument AS-111 „SGU-Merkblatt für Angehörige von Fremdfirmen“ beschrieben sind (xxxx://xxxxxxx.xxxxxxx.xx).
14.2 Vor Ausführung der Leistungen übermittelt der AN SIEMENS eine schriftliche Risikoanalyse, in der a) alle mit der Leistungserbringung verbundenen potenziellen Gefahren für die Gesundheit und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiGSicherheit des Personals analysiert und b) vorgesehenen ArbeitsschutzausschussMaßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahren festgelegt werden.
14.3 Der AN stellt sicher, dass das Personal, bevor es mit der Arbeit auf der Baustelle beginnt, an einer baustellenspezifischen Sicherheitsschulung teilnimmt und geeignete persönliche Sicherheitsausrüstung erhält. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtetAN stellt sicher, dass das Personal bei Ausführung der Leistungen die persönliche Sicherheitsausrüstung trägt und diese sich jederzeit in einwandfreiem Zustand befindet.
14.4 SIEMENS behält sich das Recht vor, aus Sicherheits- oder Arbeitsschutzgründen nach eigenem Ermessen und ohne Übernahme einer Haftung jederzeit Personal von der Baustelle zu verweisen und/oder die Ausführung der Leistungen auszusetzen.
14.5 Der AN benennt eine kompetente Person als Verantwortlichen für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit (“EHS- VERANTWORTLICHER DES ANS”) und stellt sicher, dass dieser an den von Zeit zu Zeit durch XXXXXXX organisierten Sicherheitsgesprächen teilnimmt.
14.6 Der AN überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Arbeitsschutzbestimmungen durch regelmäßige Sicherheitsbegehungen auf der Baustelle. Der AN ermöglicht SIEMENS durch rechtzeitige Information die Teilnahme an den Sicherheitsbegehungen. Stellt der AN die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen fest, sorgt er unverzüglich für erneute Einhaltung und informiert SIEMENS über die Feststellungen und den Stand der Abhilfemaßnahmen.
14.7 Auf Anfrage gewährt der AN SIEMENS Zugang zu sämtlichen arbeitsschutzbezogenen Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen.
14.8 Bei einem Vorfall, der zu a) dem Tod eines Mitglieds des Personals (Fatality), b) einem Unfall mit Arbeitszeitausfall (LTC – Lost Time Case) oder c) einem Beinahe-Unfall mit hohem Potenzial (High Potential Near Miss) führt, informiert der AN SIEMENS sofort und 1) führt unverzüglich eine Ursachenanalyse des Vorfalls durch, 2) legt angemessene Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung vergleichbarer Vorfälle fest, 3) bestimmt einen Zeitrahmen für die Durchführung dieser Maßnahmen und 4) übermittelt SIEMENS einen schriftlichen, hinreichend detaillierten Bericht über die Ursachen des Vorfalls, die erforder- lichen festgelegten Maßnahmen und den Zeitrahmen für deren Durchführung. Der AN unterstützt eventuelle zusätzliche von SIEMENS durchgeführte Untersuchungen.
14.9 Soweit SIEMENS einen Plan zum Arbeitsschutz auf der Baustelle („EHS-PLAN“) erstellt, übermittelt SIEMENS dem AN eine Kopie davon. Der AN bestätigt den Erhalt des Arbeitsschutzes zu treffen EHS-PLANS schriftlich und dabei eine Verbesserung von Sicherheit befolgt die dort festgelegten Regelungen. Dies gilt auch für mögliche Aktualisierungen des EHS-PLANS durch SIEMENS. Der AN stellt darüber hinaus sicher, dass sich auch seine zur Erbringung der Leistungen eingesetzten direkten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen indirekten Subunternehmer zur Einhaltung des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstandenEHS-PLANS und dessen Aktualisierungen verpflichten.
14.10 Ungeachtet anderer Rechte, die auf dem Stand SIEMENS gegebenenfalls zustehen, ist SIEMENS berechtigt, ohne Übernahme einer Haftung von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren AN gesetzliche oder vertragliche Arbeitsschutzbestimmungen, einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung Bestimmungen dieses Artikels und des „Faktors Mensch“EHS-PLANS, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen wesentlich oder wiederholt verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb einer von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sind. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten VerhaltenSIEMENS gesetzten angemessenen Frist beseitigt.
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Arbeitsschutz. Hauptakteur 5.1 Gemäß § 3 Abs. 1 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinen- verordnung - 9. ProdSV) müssen Maschinen den grundlegenden Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzanforderungen des Arbeitsschutzes Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie und den sonsti- gen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen (z.B. EG-Konformitätserklärung, CE-Kenn- zeichnung, Betriebsanleitung) entsprechen. Wenn kein Hersteller vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine neue Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.
5.2 Auf die Baustellenverordnung (BaustellV) wird hingewiesen. Danach ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz durch den Bau- herrn für jede Baustelle, wo Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sowohl für die Planung der Arbeitgeber gemeinsam Ausführung als auch für die Ausführung des Bauvorhabens einzusetzen. Der Koordinator hat zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen die Arbeiten zwischen den bauausführenden Unternehmen aufeinander abzustimmen und sollte Xxx- xxxxxxxxxxxxx gegenüber den Auftragnehmern und ihren Beschäftigten haben. Die Ab- stimmung mit dem im Gesetz Bauherrn ist ständig notwendig. Die Beschäftigten - auch die der Fremdfirmen - sind über Betriebsärztemögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei den Tätigkeiten zu belehren. Eine Vorankündigung der Baustelle - 14 Tage vor Baubeginn - ist immer dann erforderlich, Sicherheitsinge- nieure wenn die Bauarbeiten mehr als 30 Arbeitstage dauern und andere Fachkräfte 20 Arbeitnehmer gleichzeitig tä- tig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (Anzahl der Arbeitnehmer x Anzahl der Arbeitstage) überschreitet. Werden gefährliche Arbeiten nach Anlage 2 der Baustellenverordnung durchgeführt und/oder wird das Kriterium einer Vorankündigung erfüllt, ist ein Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Eine Unterlage für Arbeitssicherheit spätere Wartungs- und In- standhaltungsarbeiten ist während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu er- stellen. (ASiG) vorgesehenen Arbeitsschutzausschuss§ 8 ArbSchG i.V.m. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtetBaustellV)
5.3 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die erforder- lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits- , Kontroll- oder Regelvorrichtungen sind oder beinhalten, sind überwachungsbedürftige An- lagen. Diese Anlagen dürfen erstmalig und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden, die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftragwenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der sie ver- pflichtetInstallation, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sind. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern Aufstel- lungsbedingungen und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz sicheren Funktion geprüft worden ist. (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung§ 15 BetrSichV). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten Verhalten.
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Samples: Genehmigungsbescheid
Arbeitsschutz. Hauptakteur Auf den gesamten Betriebsgeländen der DAW besteht ein Rauch- und Alkoholverbot. Auf den gesamten Betriebsgeländen der DAW müssen Sicherheitsschuhe, lange Hosen, Warnwesten bzw. Signaljacken getragen werden. In Laboren und ausgewiesenen Arbeitsbereichen sind zusätzlich Schutzbrillen zu tragen (Anlage 7). Für die Zeit der Montagearbeiten darf die Warnweste abgelegt werden. Je nach Art der Tätigkeiten und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind weitere Schutzausrüstungen anzulegen. Die Schutzausrüstung wird nicht durch DAW gestellt und ist durch den Auftragnehmer beizustellen. DAW behält sich vor, die Mitarbeiter des Arbeitsschutzes Auftragnehmers zu dessen Lasten nicht auf das Betriebsgelände zu lassen, wenn die vorgenannte Schutzausrüstung nicht von ihnen getragen wird. Das Nutzen von Smartphones während des Gehens und während des Führens von Fahrzeugen ist zu unterlassen. Beim Gehen und Arbeiten ist auf Fahrzeuge zu achten und Blickkontakt zum Fahrer aufzunehmen. Handläufe sind, dort wo vorhanden, zu benutzen. Bei offensichtlicher Missachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften oder bei unmittelbaren Personengefährdungen kann der Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragter die sofortige Stilllegung der entsprechenden Arbeitsbereiche zu Lasten des Auftragnehmer veranlassen, bis der Missstand beseitigt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben turnusgemäß, insbesondere bezüglich Maschinen, Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen zu schulen. XXX erhält nach dem Ar- beitsschutzgesetz Durchführung der Arbeitgeber gemeinsam mit dem im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vorgesehenen ArbeitsschutzausschussSchulung das ausgefüllte Formblatt Schulungsnachweis. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, die erforder- lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen Projektleiter (DAW) (AN) muss sämtliche Unfallverhütungsvorschriften vorhalten und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden, die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz)deren Anwendung Sorge tragen. Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftragin diesem Zusammenhang geltenden Vorgaben der Berufsgenossenschaften sowie den staatlichen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter) zum Thema Arbeitsschutz und Umwelt sind zu beachten. Weiterhin sind die spezifischen Aushänge von DAW, z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Alarmplan etc. zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme beim Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragtem nach dessen betrieblichen Unfallverhütungsmaßnahmen und - vorschriften zu erkundigen. Der Auftragnehmer hat für geeignete Schutzausrüstungen, ordnungsgemäße Abdeckungen, Absperrmaßnahmen und Gerüste zu sorgen. Gerüste dürfen nur von dazu berechtigten Personen erstellt und wenn erforderlich, von diesen geändert werden. Nach ordnungsgemäßem Aufbau des Gerüstes muss es mit einem Freigabeschein gekennzeichnet werden. Der Freigabeschein ist dem Projektleiter (DAW) unaufgefordert vorzulegen. Die Benutzung von gesperrten Gerüsten ist untersagt. Alle mitgeführten Arbeitsmittel, Werkzeuge, elektrischen Geräte und Betriebsmittel müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und nachweislich nach der jeweils gültigen Betriebssicherheitsverordnung unter Berücksichtigung der VDE 0701 / 0702 / VDE 0105 Teil 100 und DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) geprüft sein. Arbeitsmittel, Werkzeuge, elektrischen Geräte und Betriebsmittel mit defekten Sicherheitseinrichtungen müssen sofort stillgelegt werden. Der Auftragnehmer ist für die korrekte Handhabung der von ihm eingesetzten Hebewerkzeuge und Transportgeräte verantwortlich. Unfälle/Gefährdungspotentiale sind umgehend dem Projektleiter (DAW) und/oder deren Beauftragten mitzuteilen. Das Begehen von Behältern und engen Räumen bedarf eines Freigabescheins, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden über den Projektleiter (Ri- siken, RisikofaktorenDAW) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt beantragt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sind. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten Verhaltenmuss.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Einkauf Technischer Anlagen
Arbeitsschutz. Hauptakteur Der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich. Ergänzend zu der Arbeitsschutzvereinbarung gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, zu deren strikten Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich über die arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Bei erforderlicher Nutzung oder Ausgabe persönlicher Schutz- ausrüstung gegen tödliche Gefahren hat der Entleiher im Rahmen seiner Unterweisung die praktische Anwendung anhand von Übungen den Mitarbeitern zu vermitteln. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Xxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx. § 0 XxxXxxX zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren Vorgesetzten der Mitarbeiter sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Soweit unsere Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten im Sinne der„Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) oder anderer Rechtsvorschriften ausüben, hat der Entleiher mit unserer Zustimmung vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung durchzuführen und uns die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz nicht eingehalten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren. Unsere Vorgesetzten der Arbeitgeber gemeinsam mit dem im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- nieure und andere Mitarbeiter oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vorgesehenen Arbeitsschutzausschuss. Der Arbeitgeber ist danach sind berechtigt und verpflichtet, die erforder- lichen Maßnahmen Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden, die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen Entleiherbetrieb zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sind. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten Verhaltenüberprüfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitsschutz. Hauptakteur des Arbeitsschutzes 6.1 Werden Aufträge zur Bauausführung an mehrere Unternehmen erteilt, ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz für die Dauer der Bauausführung mindestens ein Koordinator zu bestimmen, der zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen die Arbeiten zwischen den bauausführenden Unternehmen aufeinander abstimmt und Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und ihren Beschäftigten hat. Die Abstimmung mit der Betreiberin ist ständig notwendig. Die Betreiberin hat die Beschäftigten auch der Fremdfirmen über mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei den Tätigkeiten zu belehren. (§ 3 Abs. 1 BaustellV)
6.2 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Be- triebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht si- cher verhindert werden, hat der Arbeitgeber gemeinsam Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge. (§ 11 Abs. 1 BetrSichV).
6.3 Die Anlagenbetreiberin hat arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt verwiesen wird. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gesetz Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisungen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnah- men unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeit- punkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. (§ 14 GefStoffV)
6.4 Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst An- weisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Ver- änderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (§ 12 ArbSchG)
6.5 Die Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG ist im Rahmen der Errichtung und Inbetriebnahme der Biodieselanlage fortzuschreiben.
6.6 Den Beschäftigten sind die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Die PSA müssen so ausgewählt werden, dass sie den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) entsprechen und Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Ge- fährdung mit sich zu bringen. Sie müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein und den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernis- sen der Beschäftigten entsprechen. Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Be- schäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander ab- stimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird. Xxx xxx Xxxxxxxxxxxx xxxx § 00 XxxXxxX hat der Arbeitgeber anhand der Informations- broschüre des Herstellers die Beschäftigten darüber zu belehren, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche In- formationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie ordnungsgemäße Lagerung ist dafür Sorge zu tragen, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer gut funk- tionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. (§ 3 Abs. Nr. 1 ArbSchG i. V. mit § 7 Abs. 4 GefStoffV, §§ 2 und 3 PSA BV)
6.7 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung anderseits zur Verfügung zu stel- len, sofern eine Gefährdung der Beschäftigten durch Verunreinigungen zu erwarten ist. (§ 9 Abs. 5 GefStoffV i. V. mit Anhang nach § 3 Nr. 4.1 ArbStättV)
6.8 Für die Arbeitsstätte ist vor Inbetriebnahme der Biodieselanlage ein Flucht- und Rettungs- plan zu erarbeiten, der an geeigneter Stelle auszuhängen ist. In betrieblich festzulegenden Zeitabständen ist zu üben, wie sich die Beschäftigten im Gefahr- und Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können – Festlegung von Notfallmaßnahmen. (§ 4 Abs. 4 ArbStättV)
6.9 Verkehrswege, die als Bühnen, Laufstege oder Galerien angeordnet sind und höher als 1,00 m über dem Boden liegen, oder solche, die über offenen Behälter führen, müssen durch Geländer mit Knie- und Fußleiste gesichert sein. (Anhang zu § 3 Nr. 2.1 ArbStättV)
6.10 Der Arbeitgeber hat nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV ein Verzeichnis der im Betrieb ver- wendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1. der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4. der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 GefStoffV zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 GefStoffV ergriffen werden (§ 6 Abs. 12 und 13 GefStoffV)
6.11 An allen Arbeitsplätzen dürfen gefährliche Stoffe nur in den Mengen vorhanden sein, die für den unmittelbaren Xxxxxxxx der Produktion erforderlich sind. (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 GefStoffV)
6.12 Die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind so auszuwählen, dass die Beschäftigten nur ausnahmsweise und als Ergänzung zu diesen Maßnahmen persönliche Schutzausrüstungen benutzen müssen. (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrSichV)
6.13 In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen oder wie zum Beispiel das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von explosionsgefährdeten Bereichen durch Unbefugte zu verbieten. Auf das Ver- bot muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein. (Anhang I Nr. 1.3 Abs. 2 GefStoffV)
6.14 Verkehrswege im Lagerbereich müssen als solche erkennbar sein und von den übrigen mit ihnen in einer Ebene liegenden Flächen sichtbar abgegrenzt werden. (Anhang zu § 3 Pkt. 1.8 ArbStättV)
6.15 Schiebetüren und –tore müssen gegen Ausheben und Xxxxxxxxxxxx gesichert sein. (Anhang zu § 3 Pkt. 1.7 ArbStättV)
6.16 Die Anlagenbetreiberin hat Mittel der Ersten Hilfe überall dort vorzuhalten, wo es die Ar- beitsbedingungen erfordern. Diese müssen leicht zugänglich, einsatzbereit und gut erreich- bar sein. Die Aufbewahrungsstellen sind als solche zu kennzeichnen. (Anhang zu § 3 Nr. 4.3. Abs. 4 ArbStättV)
6.17 Die Anlagenbetreiberin hat mit der Inbetriebnahme der Biodieselanlage auf der Basis des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- nieure Sicherheitsingenieure und andere anderer Fachkräfte für Arbeitssi- cherheit einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben an beide zu übertragen.
6.18 Die zum Einsatz kommenden Maschinen werden zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vom ProdSG erfasst. Danach dürfen Maschinen durch den Hersteller/ Händler erstmalig nur in den Verkehr ge- bracht werden (ASiGd. h. anderen überlassen werden), wenn sie den grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges der Richtlinie 2006/42/EG über Ma- schinen (Maschinenrichtlinie) vorgesehenen Arbeitsschutzausschuss. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die erforder- lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz die Gesundheit von Per- sonen nicht gefährden.
6.19 Beim Inverkehrbringen der Beschäftigten anzustrebenMaschinen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Die Maschinen müssen mit einem CE- Zeichen versehen sein. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden• Den Maschinen muss eine EG- Konformitätserklärung beigefügt sein, die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation Her- steller oder sein in der Gemeinschaft (WHOEuropäischer Wirtschaftsraum) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragenniedergelas- sener Bevollmächtigter bestätigt, dass die Maschinen den Sicherheitsanforderungen des § 3 der Maschinenverordnung (d. h. den Forderungen des Anhanges I der Ma- schinenrichtlinie) entsprechen. • Den Maschinen muss vom Hersteller oder seinem in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit der Gemeinschaft niedergelas- sener Bevollmächtigter eine Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschi- nenrichtlinie in deutscher Sprache beigefügt sein, d.h., diese Betriebsanleitung muss neben Angaben zur Maschinenkennzeichnung umfangreiche Angaben zu ver- schiedensten Sicherheitsaspekten bei der Inbetriebnahme, Verwendung, Handha- bung, Installation, Montage und Krankheit zu beachten sindDemontage, u. a. Arbeitsschutzaspekten, enthalten. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von ArbeitgebernSind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtig- ter obigen Verpflichtungen nachgekommen, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten Verhaltenso können diese Aufgaben auf den Nutzer zu- rückfallen.
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Samples: Genehmigungsbescheid
Arbeitsschutz. Hauptakteur Auf den gesamten Betriebsgeländen der DAW besteht ein Rauch- und Alkoholverbot. Auf den gesamten Betriebsgeländen der DAW müssen Sicherheitsschuhe, lange Hosen, Warnwesten bzw. Signaljacken getragen werden. In Laboren und ausgewiesenen Arbeitsbereichen sind zusätzlich Schutzbrillen zu tragen (Anlage 7). Für die Zeit der Montagearbeiten darf die Warnweste abgelegt werden. Je nach Art der Tätigkeiten und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind weitere Schutzausrüstungen anzulegen. Die Schutzausrüstung wird nicht durch DAW gestellt und ist durch den Auftragnehmer beizustellen. DAW behält sich vor, die Mitarbeiter des Arbeitsschutzes Auftragnehmers zu dessen Lasten nicht auf das Betriebsgelände zu lassen, wenn die vorgenannte Schutzausrüstung nicht von ihnen getragen wird. Das Nutzen von Smartphones während des Gehens und während des Führens von Fahrzeugen ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz zu unterlassen. Beim Gehen und Arbeiten ist auf Fahrzeuge zu achten und Blickkontakt zum Fahrer aufzunehmen. Handläufe sind, dort wo vorhanden, zu benutzen. Bei offensichtlicher Missachtung der Arbeitgeber gemeinsam mit dem im Gesetz über Betriebsärzteeinschlägigen Arbeitsschutzvorschriften oder bei unmittelbaren Personengefährdungen kann der Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragter die sofortige Stilllegung der entsprechenden Arbeitsbereiche zu Lasten des Auftragnehmer veranlassen, Sicherheitsinge- nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vorgesehenen Arbeitsschutzausschussbis der Missstand beseitigt ist. Der Arbeitgeber Auftragnehmer ist danach verpflichtetverpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben turnusgemäß, die erforder- lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere bezüglich Maschinen, Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen zu treffen schulen. XXX erhält nach Durchführung der Schulung das ausgefüllte Formblatt Schulungsnachweis. Der Projektleiter (DAW) (AN) muss sämtliche Unfallverhütungsvorschriften vorhalten und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden, die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz)deren Anwendung Sorge tragen. Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftragin diesem Zusammenhang geltenden Vorgaben der Berufsgenossenschaften sowie den staatlichen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter) zum Thema Arbeitsschutz und Umwelt sind zu beachten. Weiterhin sind die spezifischen Aushänge von DAW, z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Alarmplan etc. zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme beim Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragtem nach dessen betrieblichen Unfallverhütungsmaßnahmen und - vorschriften zu erkundigen. Der Auftragnehmer hat für geeignete Schutzausrüstungen, ordnungsgemäße Abdeckungen, Absperrmaßnahmen und Gerüste zu sorgen. Gerüste dürfen nur von dazu berechtigten Personen erstellt und wenn erforderlich, von diesen geändert werden. Nach ordnungsgemäßem Aufbau des Gerüstes muss es mit einem Freigabeschein gekennzeichnet werden. Der Freigabeschein ist dem Projektleiter (DAW) unaufgefordert vorzulegen. Die Benutzung von gesperrten Gerüsten ist untersagt. Alle mitgeführten Arbeitsmittel, Werkzeuge, elektrischen Geräte und Betriebsmittel müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und nachweislich nach der jeweils gültigen Betriebssicherheitsverordnung unter Berücksichtigung der VDE 0701 / 0702 / VDE 0105 Teil 100 und DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) geprüft sein. Arbeitsmittel, Werkzeuge, elektrischen Geräte und Betriebsmittel mit defekten Sicherheitseinrichtungen müssen sofort stillgelegt werden. Der Auftragnehmer ist für die korrekte Handhabung der von ihm eingesetzten Hebewerkzeuge und Transportgeräte verantwortlich. Unfälle/Gefährdungspotentiale sind umgehend dem Projektleiter (DAW) und/oder deren Beauftragten mitzuteilen. Das Begehen von Behältern und engen Räumen bedarf eines Freigabescheins, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden über den Projektleiter (Ri- siken, RisikofaktorenDAW) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt beantragt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sind. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten Verhaltenmuss.
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Arbeitsschutz. Hauptakteur 14.1 Der AN ist verpflichtet, alle gesetzlichen und vertraglichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit des Arbeitsschutzes ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz von ihm und seinen direkten und indirekten Subunternehmern zur Erbringung der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Leistungen eingesetzten Personals (sowie aller anderen Personen, die sich berechtigt im Gesetz über BetriebsärzteArbeitsbereich aufhalten, Sicherheitsinge- nieure ausgeschlossen ist. Sofern Arbeiten oder Dienstleistungen an Betriebsstätten von SIEMENS bzw. auf Baustellen im Auftrag von Siemens verrichtet oder erbracht werden, gelten zusätzliche Sicherheitsbestimmungen, die im Dokument AS-111 „SGU-Merkblatt für Angehörige von Fremdfirmen“ beschrieben sind (xxxx://xxxxxxx.xxxxxxx.xx).
14.2 Vor Ausführung der Leistungen übermittelt der AN SIEMENS eine schriftliche Risikoanalyse, in der a) alle mit der Leistungserbringung verbundenen potenziellen Gefahren für die Gesundheit und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiGSicherheit des Personals analysiert und b) vorgesehenen ArbeitsschutzausschussMaßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahren festgelegt werden.
14.3 Der AN stellt sicher, dass das Personal, bevor es mit der Arbeit auf der Baustelle beginnt, an einer baustellenspezifischen Sicherheitsschulung teilnimmt und geeignete persönliche Sicherheitsausrüstung erhält. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtetAN stellt sicher, dass das Personal bei Ausführung der Leistungen die persönliche Sicherheitsausrüstung trägt und diese sich jederzeit in einwandfreiem Zustand befindet.
14.4 SIEMENS behält sich das Recht vor, aus Sicherheits- oder Arbeitsschutzgründen nach eigenem Ermessen und ohne Übernahme einer Haftung jederzeit Personal von der Baustelle zu verweisen und/oder die Ausführung der Leistungen auszusetzen.
14.5 Der AN benennt eine kompetente Person als Verantwortlichen für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit (“EHS- VERANTWORTLICHER DES ANS”) und stellt sicher, dass dieser an den von Zeit zu Zeit durch SIEMENS organisierten Sicherheitsgesprächen teilnimmt.
14.6 Der AN überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Arbeitsschutzbestimmungen durch regelmäßige Sicherheitsbegehungen auf der Baustelle. Der AN ermöglicht SIEMENS durch rechtzeitige Information die Teilnahme an den Sicherheitsbegehungen. Stellt der AN die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen fest, sorgt er unverzüglich für erneute Einhaltung und informiert SIEMENS über die Feststellungen und den Stand der Abhilfemaßnahmen.
14.7 Auf Anfrage gewährt der AN SIEMENS Zugang zu sämtlichen arbeitsschutzbezogenen Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen.
14.8 Bei einem Vorfall, der zu a) dem Tod eines Mitglieds des Personals (Fatality), b) einem Unfall mit Arbeitszeitausfall (LTC – Lost Time Case) oder c) einem Beinahe-Unfall mit hohem Potenzial (High Potential Near Miss) führt, informiert der AN SIEMENS sofort und 1) führt unverzüglich eine Ursachenanalyse des Vorfalls durch, 2) legt angemessene Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung vergleichbarer Vorfälle fest, 3) bestimmt einen Zeitrahmen für die Durchführung dieser Maßnahmen und 4) übermittelt SIEMENS einen schriftlichen, hinreichend detaillierten Bericht über die Ursachen des Vorfalls, die erforder- lichen festgelegten Maßnahmen und den Zeitrahmen für deren Durchführung. Der AN unterstützt eventuelle zusätzliche von SIEMENS durchgeführte Untersuchungen.
14.9 Soweit SIEMENS einen Plan zum Arbeitsschutz auf der Baustelle („EHS-PLAN“) erstellt, übermittelt SIEMENS dem AN eine Kopie davon. Der AN bestätigt den Erhalt des Arbeitsschutzes zu treffen EHS-PLANS schriftlich und dabei eine Verbesserung von Sicherheit befolgt die dort festgelegten Regelungen. Dies gilt auch für mögliche Aktualisierungen des EHS-PLANS durch SIEMENS. Der AN stellt darüber hinaus sicher, dass sich auch seine zur Erbringung der Leistungen eingesetzten direkten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen indirekten Subunternehmer zur Einhaltung des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstandenEHS-PLANS und dessen Aktualisierungen verpflichten.
14.10 Ungeachtet anderer Rechte, die auf dem Stand SIEMENS gegebenenfalls zustehen, ist SIEMENS berechtigt, ohne Übernahme einer Haftung von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren AN gesetzliche oder vertragliche Arbeitsschutzbestimmungen, einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung Bestimmungen dieses Artikels und des „Faktors Mensch“EHS-PLANS, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen wesentlich oder wiederholt verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb einer von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastungen, gesundheitlichen Beschwerden und Verhaltens- weisen sowie die betrieblichen Gesundheitszirkel. Die Ergebnisse dieser Instrumente ergänzen sich im Hinblick auf die Bedarfsermittlung und geben in der Zusammenschau ein umfassendes Bild hin- sichtlich des Bedarfs an Maßnahmen zur Primär- prävention und betrieblichen Gesundheitsförde- rung. Nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorga- nisation (WHO) und in Abgrenzung zur Prävention bezeichnet der Begriff „Gesundheitsförderung“ ein ganzes Bündel von Strategien und Methoden auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale von Menschen gestärkt werden sollen. Dazu gehö- ren sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsver- haltens abzielen, als auch solche, die auf die Schaf- fung förderlicher Lebensbedingungen ausgerichtet sind. Das Spektrum der Maßnahmen reicht von Organisations- und Gemeindeentwicklung über Po- litikentwicklung bis hin zu gesundheitsbezogenen Bildungsmaßnahmen. Im sogenannten „Setting- Ansatz“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in unterschiedlichen Lebensbereichen jeweils be- sondere Rahmenbedingungen für Gesundheit und Krankheit zu beachten sind. Die betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz (Europäisches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung). Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung sowie Angebote zum ge- sundheitsgerechten VerhaltenSIEMENS gesetzten angemessenen Frist beseitigt.
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