Common use of Arbeitsschutz Clause in Contracts

Arbeitsschutz. Zur Sicherung der Belange des Arbeitsschutzes wurden die Antragsunterlagen zur Unter- stützung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Gewerbeaufsicht Nord (GA Nord), durch die GA Ost auf der Grundlage der Vorschriften des technischen Arbeits- schutzes geprüft. Die GA Ost stimmte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, dass bei Beachtung der erteilten Nebenbestimmungen unter Abschnitt III Nr. 7 abgesichert wird, dass die Arbeitnehmer ausreichend geschützt werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Einrichtung von Produktionsstätten für eine gefahrlose und sichere Tätigkeit der Arbeitnehmer (§ 3a ArbStättV). Unter Berücksichtigung der örtlichen Gege- benheiten und in der Anlage gehandhabten Stoffe soll durch die Festlegung von Nebenbe- stimmungen unter Abschnitt III Nr. 7.1, insbesondere auf der Grundlage der BetrSichV, GefStoffV, Maschinenverordnung (9. ProdSV), PSA- Benutzungsverordnung (PSA-BV), des ArbSchG und Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und anderer Fach- kräfte für Arbeitssicherheit einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASiG), hier: • § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung, • § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers, • § 9 BetrSichV – Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, • § 11 BetrSichV – Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle, • § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Be- Schäftigten, • § 15 BetrSichV – Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetrieb- nahme nach prüfpflichtigen Änderungen, • Anh. 2 Abschnitt 3 BetrSichV – Explosionsgefährdungen, • Anh. 2 Abschnitt 4 BetrSichV – Druckanlagen und • § 6 GefStoffV – Informationsmitteilung und Gefährdungsbeurteilung, • § 7 GefStoffV – Grundpflichten, • § 8 GefStoffV – Allgemeine Schutzmaßnahmen, • § 11 GefStoffV – Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch- chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, • § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, • Anhang I Nr. 1.3 GefStoffV – Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen, • Anhang I Nr. 1.6 GefStoffV – Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tä- tigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfä- higen Gemischen sowie • § 3 der 9. ProdSV – Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschi- nen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Ma- schinen, und • § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung, • § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, • § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Ar- beitsstätten, • Anhang Nr. 1.3 ArbStättV – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun- gen, • Anhang Nr. 1.7 ArbStättV – Türen und Tore, • Anhang Nr. 1.8 ArbStättV – Verkehrswege, • Anhang Nr. 2.1 ArbStättV – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstän- den, Betreten von Gefahrenbereichen, • Anhang Nr. 4.1 ArbStättV – Sanitärräume, • Anhang Nr. 4.3 ArbStättV – Erste-Hilfe-Räume sowie • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers, • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen, • § 12 ArbSchG – Unterweisung und • § 2 PSA-BV – Bereitstellung und Benutzung, • § 3 PSA-BV – Unterweisung sowie • § 1 ASiG – Grundsatz, • § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten die Entstehung von Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden. Gemäß § 18 Abs.1 Nr. 4 BetrSichV bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Daher wurde im Rahmen des Genehmigungsantrages zur Errichtung und zum Betrieb dieser Lageranlage innerhalb der Anlage zur Herstellung von Biodiesel am Standort Tangermünde die Erlaub- nis zur Errichtung und den Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV beantragt (Schreiben vom 26.09.2019). Die Erlaubnis ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV zu erteilen, wenn die in den Antrags- unterlagen angegebene Bauart der erlaubnisbedürftigen Anlagen den Anforderungen die- ser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Nach Prüfung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen der Antragstellerin sowie des Prüfberichts des Sachverständigen der ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle) wurde festgestellt, dass die in den Antragsunterlagen angegebene Aufstellung, Bauart und Be- triebsweise der Lageranlage den Anforderungen der BetrSichV entspricht. Die Erlaubnis ist auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 BetrSichV mit Nebenbestimmungen versehen worden. Die Nebenbestimmungen unter III Nr. 7.2 ergeben sich aus den Vor- schriften der BetrSichV und GefStoffV und wurden auferlegt, um die Erfüllung der in § 18 Abs. 4 BetrSichV genannten Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Sie sind insbe- sondere notwendig, um eine ordnungsgemäße Errichtung und einen sicheren Betrieb der erlaubnisbedürftigen Lageranlage zu gewährleisten sowie Beschäftigte und Dritte vor Brand- und Explosionsgefahren nachhaltig zu schützen. Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV war zu erteilen.

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Samples: Genehmigungsbescheid

Arbeitsschutz. Die Belange des Arbeitsschutzes werden beachtet. Zur Sicherung der Belange des Arbeitsschutzes wurden die Antragsunterlagen zur Unter- stützung des Landesamtes durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-AnhaltVerbraucherschutz, Dezernat 54 Gewerbeaufsicht Nord (GA Nord)Süd, durch die GA Ost auf der Grundlage der Vorschriften des technischen Arbeits- schutzes Arbeitsschutzes geprüft. Die GA Ost Gewerbeaufsicht Süd stimmte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, dass bei Beachtung der erteilten arbeitsschutz- rechtlichen Nebenbestimmungen unter Abschnitt III Nr. 7 6 abgesichert wird, dass die Arbeitnehmer und die Beschäftigten auf der Baustelle ausreichend geschützt werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ArbStättV regelt die Einrichtung von Produktionsstätten für eine gefahrlose und sichere Tätigkeit der Arbeitnehmer (§ 3a ArbStättV)Arbeitneh- mer. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gege- benheiten und in der Anlage gehandhabten Stoffe Gegebenheiten soll durch die Festlegung von Nebenbe- stimmungen Ne- benbestimmungen unter Abschnitt III Nr. 7.1, insbesondere 6 auf der Grundlage der BetrSichVBaustellenverordnung (BaustellV), ArbStättV, GefStoffV, Maschinenverordnung BetrSichV und des Arbeitsschutzgesetzes (9. ProdSVArbSchG), PSA- Benutzungsverordnung (PSA-BV)insbesondere • § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, des ArbSchG und Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und anderer Fach- kräfte für Arbeitssicherheit einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASiG), hier: • § 3 BetrSichV ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung, • Anh. Nr. 1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, • Anh. Nr. 1.4 – Energieverteilungsanlagen, • Anh. Nr. 1.8 – Verkehrswege, • Anh. Nr. 2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen, • Anh. Nr. 3.4 – Beleuchtung und Sichtverbindung, • Anh. Nr. 3.5 – Raumtemperatur, • Anh. Nr. 3.7 – Lärm, und • § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze, sowie • § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, • § 11 GefStoffV – Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemi- sche Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explo- sionsgefährdungen, und • § 5 BetrSichV – Grundpflichten des ArbeitgebersAnforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmit- tel, • § 9 BetrSichV – Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, • § 11 BetrSichV – Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle, • § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Be- SchäftigtenAr- beitsmitteln, • § 15 BetrSichV – Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetrieb- nahme nach prüfpflichtigen Änderungen, • Anh. 2 Abschnitt 3 § 16 BetrSichV – ExplosionsgefährdungenWiederkehrende Prüfung, • Anh. 2 Abschnitt 4 BetrSichV – Druckanlagen und • § 6 GefStoffV – Informationsmitteilung und Gefährdungsbeurteilung, • § 7 GefStoffV – Grundpflichten, • § 8 GefStoffV – Allgemeine Schutzmaßnahmen, • § 11 GefStoffV – Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch- chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, • § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, • Anhang I Nr. 1.3 GefStoffV – Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen, • Anhang I Nr. 1.6 GefStoffV – Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tä- tigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfä- higen Gemischen sowie • § 3 der 9. ProdSV – Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschi- nen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Ma- schinen, und • § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung, • § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, • § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Ar- beitsstätten, • Anhang Nr. 1.3 ArbStättV – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun- gen, • Anhang Nr. 1.7 ArbStättV – Türen und Tore, • Anhang Nr. 1.8 ArbStättV – Verkehrswege, • Anhang Nr. 2.1 ArbStättV – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstän- den, Betreten von Gefahrenbereichen, • Anhang Nr. 4.1 ArbStättV – Sanitärräume, • Anhang Nr. 4.3 ArbStättV – Erste-Hilfe-Räume sowie • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers, • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen, • § 12 ArbSchG – Unterweisung und • § 2 PSA-BV – Bereitstellung und Benutzung, • § 3 PSA-BV – Unterweisung sowie • § 1 ASiG – Grundsatz, • § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten die Entstehung von Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden. Gemäß § 18 Abs.1 Nr. 4 BetrSichV bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Daher wurde im Rahmen des Genehmigungsantrages zur Errichtung und zum Betrieb dieser Lageranlage innerhalb der Anlage zur Herstellung von Biodiesel am Standort Tangermünde die Erlaub- nis zur Errichtung und den Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV beantragt (Schreiben vom 26.09.2019). Die Erlaubnis ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV zu erteilen, wenn die in den Antrags- unterlagen angegebene Bauart der erlaubnisbedürftigen Anlagen den Anforderungen die- ser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Nach Prüfung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen der Antragstellerin sowie des Prüfberichts des Sachverständigen der ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle) wurde festgestellt, dass die in den Antragsunterlagen angegebene Aufstellung, Bauart und Be- triebsweise der Lageranlage den Anforderungen der BetrSichV entspricht. Die Erlaubnis ist auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 BetrSichV mit Nebenbestimmungen versehen worden. Die Nebenbestimmungen unter III Nr. 7.2 ergeben sich aus den Vor- schriften der BetrSichV und GefStoffV und wurden auferlegt, um die Erfüllung der in § 18 Abs. 4 BetrSichV genannten Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Sie sind insbe- sondere notwendig, um eine ordnungsgemäße Errichtung und einen sicheren Betrieb der erlaubnisbedürftigen Lageranlage zu gewährleisten sowie Beschäftigte und Dritte vor Brand- und Explosionsgefahren nachhaltig zu schützen. Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV war zu erteilen.

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Samples: Teilgenehmigungsbescheid

Arbeitsschutz. Zur Sicherung 4.1 Gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV ist bei entsprechenden Baustellenbedingungen der Belange des Arbeitsschutzes wurden zuständigen Gewerbeaufsicht spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die Antragsunterlagen mindestens die Angaben nach Anlage 1 dieser Verordnung enthält. 4.2 Werden Aufträge zur Unter- stützung des Landesamtes Bauausführung an mehrere Unternehmen erteilt, ist für Verbraucherschutz Sachsen-Anhaltdie Dauer der Bauausführung mindestens ein Koordinator zu bestimmen, Gewerbeaufsicht Nord (GA Nord), durch der zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen die GA Ost auf der Grundlage der Vorschriften des technischen Arbeits- schutzes geprüftArbeiten zwischen den bauausführenden Unternehmen aufeinander abstimmt und Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und ihren Be- schäftigten hat. Die GA Ost stimmte Abstimmung mit dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, dass bei Beachtung der erteilten Nebenbestimmungen unter Abschnitt III NrBauherrn ist ständig notwendig. 7 abgesichert wird, dass die Arbeitnehmer ausreichend geschützt werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Einrichtung von Produktionsstätten für eine gefahrlose und sichere Tätigkeit der Arbeitnehmer 3a ArbStättV8 ArbSchG i. V. m. § 3 BaustellV). Unter Berücksichtigung 4.3 Neue Maschinen, die in den Geltungsbereich der örtlichen Gege- benheiten und in der Anlage gehandhabten Stoffe soll durch die Festlegung von Nebenbe- stimmungen unter Abschnitt III Nr. 7.1, insbesondere auf der Grundlage der BetrSichV, GefStoffV, Maschinenverordnung (9. ProdSV)) fallen, PSA- Benutzungsverordnung dürfen nur inbetrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG (PSA-BV), des ArbSchG MaschRL) eingehalten werden und Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und anderer Fach- kräfte für Arbeitssicherheit einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. (ASiG), hier: • § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung, • § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers, • § 9 BetrSichV – Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, • § 11 BetrSichV – Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle, • § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Be- Schäftigten, • § 15 BetrSichV – Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetrieb- nahme nach prüfpflichtigen Änderungen, • Anh. 2 Abschnitt 3 BetrSichV – Explosionsgefährdungen, • Anh. 2 Abschnitt 4 BetrSichV – Druckanlagen und • § 6 GefStoffV – Informationsmitteilung und Gefährdungsbeurteilung, • § 7 GefStoffV – Grundpflichten, • § 8 GefStoffV – Allgemeine Schutzmaßnahmen, • § 11 GefStoffV – Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch- chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, • § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, • Anhang I Nr. 1.3 GefStoffV – Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen, • Anhang I Nr. 1.6 GefStoffV – Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tä- tigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfä- higen Gemischen sowie • § 3 der 9. ProdSV ProdSV) 4.4 Maschinen, die den Beschäftigten als Arbeitsmittel überlassen werden, müssen mindestens den Vorschriften des Anhang 1 BetrSichV entsprechen. (§ 7 der BetrSichV) 4.5 Anforderungen und Hinweise zu notwendigen Dacharbeiten sind der Berufsgenossenschaft (BG)-Information BGI 5074 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschi- nen Arbeitsplätze und Verkehrswege auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Ma- schinen, und • § 3 ArbStättV Dächern Gefährdungsbeurteilung, • § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, • § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Ar- beitsstätten, • Anhang Nr. 1.3 ArbStättV – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun- gen, • Anhang Nr. 1.7 ArbStättV – Türen und Tore, • Anhang Nr. 1.8 ArbStättV – Verkehrswege, • Anhang Nr. 2.1 ArbStättV – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstän- den, Betreten von Gefahrenbereichen, • Anhang Nr. 4.1 ArbStättV – Sanitärräume, • Anhang Nr. 4.3 ArbStättV – Erste-Hilfe-Räume sowie • § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers, • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen, • § 12 ArbSchG – Unterweisung und • § 2 PSA-BV – Bereitstellung und Benutzung, • § 3 PSA-BV – Unterweisung sowie • § 1 ASiG – Grundsatz, • § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten die Entstehung von Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden. Gemäß § 18 Abs.1 Nr. 4 BetrSichV bedarf zu entnehmen. 4.6 Die Teilgenehmigung schließt die Errichtung und der Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Daher wurde im Rahmen des Genehmigungsantrages zur Errichtung und zum Betrieb dieser Lageranlage innerhalb der Anlage zur Herstellung von Biodiesel am Standort Tangermünde die Erlaub- nis zur Errichtung und den Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV beantragt (Schreiben vom 26.09.2019). Die Erlaubnis ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV zu erteilen, wenn die in den Antrags- unterlagen angegebene Bauart der erlaubnisbedürftigen Anlagen den Anforderungen die- ser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Nach Prüfung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen der Antragstellerin sowie des Prüfberichts des Sachverständigen der ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle) wurde festgestellt, dass die in den Antragsunterlagen angegebene Aufstellung, Bauart und Be- triebsweise der Lageranlage den Anforderungen der BetrSichV entspricht. Die Erlaubnis ist auf der Grundlage von § aller nach §18 Abs. 1 BetrSichV mit Nebenbestimmungen versehen wordenerlaubnispflich- tigen Lager aus. Die Nebenbestimmungen unter III Nr. 7.2 ergeben sich aus In den Vor- schriften der BetrSichV und GefStoffV und wurden auferlegtAntragsunterlagen ist die Lagerung weiterer entzündbarer Stoffe neben dem Produkt Norbornen beschrieben, um die Erfüllung der in § 18 Abs. 4 BetrSichV genannten Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Sie sind insbe- sondere notwendig, um ebenfalls eine ordnungsgemäße Errichtung und einen sicheren Betrieb der erlaubnisbedürftigen Lageranlage zu gewährleisten sowie Beschäftigte und Dritte vor Brand- und Explosionsgefahren nachhaltig zu schützen. Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 NrBetrSichV bedürfen. 4 BetrSichV war zu erteilen.Die Errichtung dieser Lager ist

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Samples: Teilgenehmigungsbescheid

Arbeitsschutz. Zur Sicherung der Belange des Arbeitsschutzes wurden die Antragsunterlagen zur Unter- stützung des Landesamtes durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Gewerbeaufsicht Nord Süd (GA Nord), durch die GA Ost Süd) auf der Grundlage der Vorschriften des technischen Arbeits- schutzes Arbeitsschutzes geprüft. Die GA Ost Süd stimmte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, dass bei Beachtung der erteilten Nebenbestimmungen Nebenbe- stimmungen unter Abschnitt III Nr. 7 5 abgesichert wird, dass das die Arbeitnehmer während der Errichtungsmaßnahmen ausreichend geschützt werdenwerden und die neu installierten Anlagen- teile den gesetzlichen Anforderungen sowie dem Stand der Technik entsprechen. Die Arbeitsstättenverordnung Ar- beitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Einrichtung von Produktionsstätten für eine gefahrlose und sichere Tätigkeit der Arbeitnehmer (§ 3a ArbStättV). Unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der örtlichen Gege- benheiten und in der Anlage gehandhabten Stoffe Gegebenheiten soll durch die Festlegung von Nebenbe- stimmungen Nebenbestimmung unter Abschnitt III Nr. 7.15, insbesondere auf der Grundlage der BetrSichV, GefStoffV, Maschinenverordnung des Arbeitsschutzgesetzes (9. ProdSVArbSchG), PSA- Benutzungsverordnung der ArbStättV, der Betriebssicherheitsverordnung (PSA-BVBetrSichV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), des ArbSchG und Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und anderer Fach- kräfte für Arbeitssicherheit einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASiG), hier: insbesondere • § 3 BetrSichV 5 ArbSchG GefährdungsbeurteilungBeurteilung der Arbeitsbedingungen, • § 4 BetrSichV 6 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers, • § 9 BetrSichV – Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, • § 11 BetrSichV – Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle, • § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Be- Schäftigten, • § 15 BetrSichV – Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetrieb- nahme nach prüfpflichtigen Änderungen, • Anh. 2 Abschnitt 3 BetrSichV – Explosionsgefährdungen, • Anh. 2 Abschnitt 4 BetrSichV – Druckanlagen und • § 6 GefStoffV – Informationsmitteilung und Gefährdungsbeurteilung, • § 7 GefStoffV – Grundpflichten, • § 8 GefStoffV – Allgemeine Schutzmaßnahmen, • § 11 GefStoffV – Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch- chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, • § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, • Anhang I Nr. 1.3 GefStoffV – Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen, • Anhang I Nr. 1.6 GefStoffV – Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tä- tigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfä- higen Gemischen sowie • § 3 der 9. ProdSV – Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschi- nen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Ma- schinen, Dokumentation und • § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung, • § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, • § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Ar- beitsstätten, • Anhang NrAnh. 1.3 ArbStättV – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun- gen, • Anhang Nr. 1.7 ArbStättV – Türen und Tore, • Anhang Nr. 1.8 ArbStättV – Verkehrswege, • Anhang Anh. Nr. 2.1 ArbStättV – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstän- den, Betreten von Gefahrenbereichen, • Anhang Anh. Nr. 4.1 ArbStättV 3.4 SanitärräumeBeleuchtung und Sichtverbindung, • Anhang Anh. Nr. 4.3 ArbStättV 3.6 Erste-Hilfe-Räume Lüftung sowie • § 3 ArbSchG BetrSichV Grundpflichten des ArbeitgebersGefährdungsbeurteilung und • § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, • § 5 ArbSchG 7 Abs. 4 GefStoffV Beurteilung der ArbeitsbedingungenGrundpflichten, • § 12 ArbSchG – Unterweisung und • § 2 PSA-BV – Bereitstellung und Benutzung, • § 3 PSA-BV – Unterweisung sowie • § 1 ASiG – Grundsatz, • § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten die Entstehung von Gefahren für die Arbeitnehmer und Dritter vermieden werden. Gemäß § 18 Abs.1 Nr. 4 BetrSichV bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Daher wurde im Rahmen des Genehmigungsantrages zur Errichtung und zum Betrieb dieser Lageranlage innerhalb der Anlage zur Herstellung von Biodiesel am Standort Tangermünde die Erlaub- nis zur Errichtung und den Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV beantragt (Schreiben vom 26.09.2019). Die Erlaubnis ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV zu erteilen, wenn die in den Antrags- unterlagen angegebene Bauart der erlaubnisbedürftigen Anlagen den Anforderungen die- ser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Nach Prüfung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen der Antragstellerin sowie des Prüfberichts des Sachverständigen der ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle) wurde festgestellt, dass die in den Antragsunterlagen angegebene Aufstellung, Bauart und Be- triebsweise der Lageranlage den Anforderungen der BetrSichV entspricht. Die Erlaubnis ist auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 BetrSichV mit Nebenbestimmungen versehen worden. Die Nebenbestimmungen unter III Nr. 7.2 ergeben sich aus den Vor- schriften der BetrSichV und GefStoffV und wurden auferlegt, um die Erfüllung der in § 18 Abs. 4 BetrSichV genannten Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Sie sind insbe- sondere notwendig, um eine ordnungsgemäße Errichtung und einen sicheren Betrieb der erlaubnisbedürftigen Lageranlage zu gewährleisten sowie Beschäftigte und Dritte vor Brand- und Explosionsgefahren nachhaltig zu schützen. Die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV war zu erteilen.

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