Arbeitsunfälle Musterklauseln

Arbeitsunfälle. Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort anzuzeigen und die Einzelheiten auch schriftlich mitzuteilen.
Arbeitsunfälle. 1 Siehe Badura et al. (2016). Der Arbeitstag bzw. die Touren der Berufskraftfahrer sind im Allgemeinen eng getaktet. Im Rahmen der Disposition wird dabei in der Regel versucht, mithilfe der neuen digitalen Technologien effiziente Routen unter maximaler Ausschöpfung der vorhandenen Res- sourcen festzulegen. Unvorhergesehene Ereignisse wie Unfälle, Staus und Verkehrskon- trollen führen oftmals zu Verzögerungen. Die Berufskraftfahrer stehen oftmals unter Druck, einerseits die Vorgaben des Unternehmens zu erfüllen und andererseits im Rah- men der Vorschriften des Fahrpersonalrechts zu agieren. Die Verzögerungen führen nicht zuletzt zu Stressreaktionen bei Berufskraftfahrern und resultieren in zahlreichen Verstößen gegen die Fahrpersonalvorschriften. Jährlich stellen die Kontrolleure des Bun- desamtes im Rahmen der Straßenkontrollen diverse Verstöße fest. Die folgende Abbil- dung zeigt die Entwicklung der festgestellten Verstöße im Bereich des Fahrpersonal- rechts im Zeitraum von 2007 bis 2016. Insgesamt wurden im Jahr 2016 seitens des Bun- desamtes 160.992 in- und ausländische Fahrzeuge auf die Einhaltung der Fahrpersonal- vorschriften kontrolliert. Es wurden insgesamt 31.679 Fahrzeuge bezüglich der Fahrper- sonalvorschriften beanstandet. Somit lag die Beanstandungsquote bei 19,6 Prozent und entsprach dem Niveau des Vorjahres. Insgesamt wurden 159.483 Verstöße festgestellt. Bei einer differenzierten Betrachtung nach Tatbeständen zeigt sich die Fortsetzung der Entwicklung der vergangenen Jahre. Während der Anteil festgestellter Verstöße bezüg- xxxx Xxxx- und Ruhezeiten sowie Unterbrechungen kontinuierlich sank, nahm er in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Verwendung von Schaublättern/Fahrerkarte sowie das Fehlen der Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage zu. Bei den Ruhezeitverstö- ßen wurde in 88 Prozent der Fälle die Einhaltung der täglichen Ruhezeit beanstandet. Bei den Verstößen gegen die Lenkzeitvorschriften wurden die meisten Vergehen in der Überschreitung der Tageslenkzeit festgestellt. Nicht aushändigen von Schaublättern/Fehlen der Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage Nicht/Nicht ordnungsgemäße Verwendung von Schaublättern/Fahrerkarte 100% 90% 80% Schaubild/Fahrerkarte nicht mitgeführt oder nicht vorgelegt 70% 60% Nicht ordnungsgemäßen Betreiben des Kontrollgeräts 50% 40% Ruhezeiten 30% Unterbrechungen 20% 10% Lenkzeiten 0% 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Quelle: Bundesamt für Güterverkehr.
Arbeitsunfälle. Ansprüche - aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß den §§ 8 und 9 des Sozialgesetzbuches VII handelt. Dieser Ausschluss findet keine An- wendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versicherungsneh- mer oder seine gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Lei- tung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteils angestellt hat - einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssi- cherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetz- buch VII) -, in dieser Eigenschaft, - aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versi- cherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB) im Umfang von Absatz 1.
Arbeitsunfälle. Der Kunde hat Xxxxxx Zeitarbeit über etwaige Arbeitsunfälle der ihm überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich zu informieren und Zeller Zeitarbeit die Einzelheiten auch schriftlich darzulegen.
Arbeitsunfälle. Der Kunde hat NV-EnerTech über etwaige Arbeitsunfälle der ihm überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich zu informieren und NV- EnerTech die Einzelheiten auch schriftlich darzulegen sowie eine Unfallmeldung an die für ihn fachlich zuständige Berufsgenossenschaft vorzunehmen.
Arbeitsunfälle. 32.1 Der AN ist verpflichtet, dem AG jeden Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsunfall eine Unterbrechung der Tätigkeit nach sich zieht oder nicht. 32.2 Bei gegenüber der Berufsgenossenschaft meldepflichtigen Unfäl- len ist der AN verpflichtet, dem AG eine Kopie der Meldung zu übersenden. 32.3 Bei Baustellentätigkeiten im Rahmen von Revisionen verpflichtet sich der AN darüber hinaus, dem AG umfassend über die Sicher- heit auf der Baustelle zu berichten. Hierzu stellt der AN dem AG folgende Informationen zur Verfügung: ▪ jeweils monatlich eine Aufstellung der Anzahl der Arbeits- stunden der Arbeitnehmer des AN und seiner Subunterneh- mer auf der Baustelle; ▪ jeweils sofort nach Bekanntwerden die Anzahl der Unfälle von Arbeitnehmern auf der Baustelle, welche zu mindestens 24 Stunden Arbeitsunfähigkeit geführt haben; ▪ jeweils monatlich die Anzahl der Tage der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Arbeitnehmer.
Arbeitsunfälle. Ausgeschlossen sind Ansprüche 7.5.1 aus Personenschäden im Inland, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Bürobetrieb des Versiche- rungsnehmers gem. dem § 8 und § 9 Sozialgesetzbuch VII handelt. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Ansprü- che, die gerichtet sind gegen den Versicherungsnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Bürobetriebs oder eines Bürobetriebsteils angestellt hat einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 Sozialgesetzbuch VII), in die- ser Eigenschaft; 7.5.2 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Ausland von Bürobetriebsangehörigen mitversicherter ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrags darüber hinausgehende Ansprüche aus Arbeitsunfällen sowie Regressansprüche der ausländischen Xxxxxx solcher Versicherungen aus Arbeitsunfällen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Ansprüche wegen Berufskrankheiten von Arbeitnehmern, die nicht den Bestimmungen des deutschen Sozialge- setzbuchs VII unterliegen.
Arbeitsunfälle. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller unver- züglich über alle arbeitsbedingten Unfälle bzw. Beinaheunfälle mit oder ohne krankheitsbedingte Abwe- senheit zu informieren, die sich auf dem Gelände des Be- stellers oder seiner Kunden ereignen.
Arbeitsunfälle. Abweichend von Abschnitt A, Ziff. 1, Pkt. 3.2 EHVB sind Schadenersatzverpflichtungen sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, mitversichert. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers wegen Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
Arbeitsunfälle. Allgemeines 1) Gesamtheit der anerkannten Arbeitsunfälle, ermittelt durch Zusammenfassung der von der AUVA, der VA der österreichischen Eisenbahnen und der VA öffentlich Bediensteter anerkannten Arbeitsunfälle (inklusive Unfälle kleineren Ausmaßes). 2) Von der AUVA anerkannte Arbeitsunfälle (inklusive Unfälle kleineren Ausmaßes) aller Arbeiter/innen sowie Angestellten, inklu- sive jener in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Bergbau und der Vertragsbediensteten der Länder und Gemeinden sowie jener Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.1999 begründet wurde, jedoch ohne jene von Be- amtinnen und Beamten der Gebietskörperschaften und von Bediensteten der ÖBB. 3) Tödliche und einen Krankenstand von mehr als drei Tagen verursachende Arbeitsunfälle. 4) Daten nicht verfügbar. Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. 2003 ereigneten sich somit laut Hauptverband insgesamt 112.786 (107.506) anerkannte Arbeitsunfälle im engeren Sinn (AUVA: 103.567), davon wa- ren 89.785 (79,6 %) Männer und 23.001 (20,4 %) Frauen betroffen bzw. ver- liefen 113 (130) tödlich (AUVA: 103). Mittelfristig betrachtet nahm laut Hauptverband im Zeitraum 1993 bis 2003 trotz eines Beschäftigungsanstiegs von rund 130.000 die Zahl der Arbeitsunfälle i.e.S. um 39.082 oder 25,7 % ab. Neben den auch Unfälle kleineren Ausmaßes umfassenden anerkannten Ar- beitsunfällen veröffentlicht die AUVA auch Daten zu den meldepflichtigen Arbeitsunfällen, d.h. zu jenen Arbeitsunfällen, die tödlich verliefen oder einen Krankenstand von mehr als drei Tagen verursachten. Im Jahr 2003 betrug die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle unselbständig Erwerbstätiger (ohne Wegunfälle) 64.379 und blieb somit gegenüber dem Vorjahr (64.371) praktisch gleich. Aus der Tatsache, dass die Anzahl der anerkannten Ar- beitsunfälle insgesamt (d.h. einschließlich der Bagatellfälle) um 5,1 % an- stieg und die der schweren bzw. meldepflichtigen Arbeitsunfälle annähernd konstant blieb, ergibt sich, dass im Berichtsjahr nur die Zahl der leichteren Arbeitsunfälle (ohne Krankenstand oder mit bis höchstens drei Kran- kenstandstagen) zunahm, was - wie bereits ausgeführt - auf die vermehrte Meldung von Unfällen zurückgeführt werden kann. Der folgenden Analyse liegen AUVA-Daten zugrunde, die sich fast durchge- hend auf die Gesamtheit der von der AUVA anerkannten Arbeitsunfälle un- selbständig Erwerbstätiger (ohne Wegunfälle) beziehen. Dies hat...