Arten Musterklauseln

Arten. 1. Vertragliche Pfandrechte (z.T. auch „rechtsgeschäftliche“ Pfandrechte) a) Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen § 1204 BGB Beispiel: (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). b) Und Exkurs systematisch falsch im 3. Buch Sachenrecht des BGB: Vertragliches Pfandrecht an Rechten § 1273 BGB Vertragliche Pfandrechte an nicht-körperlichen Gegenständen (= Forderungen + Rechte) entstehen • ebenfalls kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (Einigung), • sofern eine Forderung des Pfandgläubigers besteht. Verpfändung eines „Sparbuchs“ (= Forderung gegenüber Kreditinstitut §§ 488, 700 BGB) als Kaution an Vermieter, §§ 1273/1279, (398) BGB [ dazu noch unten III. 1. b) ]. (1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. (2) [ c) Aber keine vertraglichen Pfandrechte an unbeweglichen Sachen (Grundstücke, Immobilien), dort vielmehr sog. Grundpfandrechte Hypothek § 1113, Grundschuld § 1191 und Rentenschuld § 1199 BGB. ] 2. Gesetzliche Pfandrechte § 1257 BGB a) Gesetzliche Besitzpfandrechte Beispiele: (1) Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB (2) Pfandrecht des Grundstückpächters am Inventar § 583 BGB ] (3) sowie die handelsrechtlichen Besitzpfandrechte i.S.d. § 366 Abs. 3 HGB: (a) des Kommissionärs § 397 HGB, (b) Frachtführers § 440 HGB, (c) Spediteurs § 464 HGB (d) und Lagerhalters § 475b HGB. Der (Werk-)Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. 1Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut des Kommittenten oder eines Dritten, der dem Kauf oder Verkauf des Gutes zugestimmt hat. 2An dem Gut des Kommittenten hat der Kommissionär auch ein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. 3Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht jedoch nur an Kommissionsgut, das der Kommissionär im Besitz hat oder über das er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen kann. (1) 1Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht a...
Arten. Wertsachen im Sinne der Hausratversicherung sind – Bargeld und auf Geldkarten (z. B. Chipkarten) geladene Beträge; – Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; – Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; – Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstän- de (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Pla- stiken) sowie weitere Silbersachen, bei denen es sich nicht um Schmuck, Münzen oder Medaillen handelt (z. X. Xxxxxxxxxxxxx); – sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), je- doch keine Möbelstücke. Allgemeine Entschädigungsgrenze
Arten. „Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt Abweichungen von den gesetzlichen Vertragstypen zu: gemischte Verträge und Verträge eigener Art“ 56. Gemischte Verträge (mixti generis) und Verträge eigener Art (sui generis) werden von der Zivilrechtsdogmatik unter dem Begriff des Innominatkontrakts zusammengefasst57. Gemischte Verträge verbinden tatbestandlich mehrere gesetzliche Vertragstypen. Sie werden unterschieden in Verträge mit bzw. ohne Typenvermengung. Erstere verbinden Tatbestandsstücke, die für eine Vertragskategorie wesentlich sind, mit einem anderen Vertragstypus. Letztere verbinden einen Vertragstypus mit Tatbestandsstücken, die keinem Vertragstypus eigen sind58. Gemischte Verträge unterscheiden sich von Vertragsverbindungen dadurch, dass sie nicht selbständige Verträge, sondern in einem einheitlichen Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen verbinden59. Neben den definitionsgemäss nicht im Gesetz geregelten gemischten (Innominats-)Verträgen kennt das Gesetz auch einzelne gesetzlich geregelte gemischte Verträge, wie beispielsweise den Werkliefervertrag und den Pauschalreisevertrag60.
Arten. 1. Aufschiebende Bedingung, § 158 I: RG wird mit Bedingungseintritt ex nunc wirksam. 2. Auflösende Bedingung, § 158 II: RG verliert seine Wirksamkeit mit Bedingungseintritt
Arten a) Berechtigender („echter“) VzD, § 328 I S ist gegenüber G und D verpflichtet, an D zu leisten. => D ist selbst Gläubiger, also berechtigt. b) Ermächtigender („unechter“) VzD S ist nur G verpflichtet, an D zu leisten. D ist jedoch empfangszuständig, da er ermächtigt ist (§ 185), die Leistung mit Erfüllungswirkung (§ 362 II) entgegenzunehmen. Wie ist zu ermitteln, ob ein berechtigender VzD oder ein ermächtigender VzD vorliegt? Ob ein berechtigender VzD oder ein ermächtigender VzD vorliegt, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Subsidiär gelten die Auslegungsregeln der §§ 328 II – 331. Sind Verfügungen zugunsten Dritter zulässig? c) Verfügungen zugunsten Dritter a. A. Teile der Lit. Def. Verträge zulasten Dritter? d) Verträge zulasten Dritter
Arten. Kassenleistungen, die sowohl in der Grundversorgung als auch in der freiwilligen Hö- herversicherung gewährt werden, sind a) Altersrenten, vorgezogene Altersrenten und Invaliditätsrenten, b) Hinterbliebenenrenten in Form von Witwen-, Witwer-, Partner- und Waisenrenten c) Abfindungen (§ 4 Nr. 5 der Satzung) nach Maßgabe des von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten technischen Geschäftsplans.
Arten. Hinsichtlich der FFH-Arten sind durch Windkraftprojekte nicht „nur“ Fledermäuse betroffen, sondern eine Reihe weiterer, nach geltendem Recht streng zu schützender Arten, die durch die tausende Fahr- zeug- sowie Maschinenbewegungen und -einsätze getötet werden oder die ihren Lebensraum durch Überbauung, Zerschneidung und Störungen verlieren. Dabei ist zusätzlich zum eigentlichen Windkraftprojekt die anschließende Freizeitnutzung auf der durch die Windparkerrichtung entstandenen Verkehrsinfrastruktur zu betrachten, wie beispielsweise Mountainbiking als dauerhafte Störquelle im gesamten Bereich der oftmals viele Kilometer umfassen- den, neu errichteten Zuwegungen zum jeweiligen Windpark: z.B. das 2018 eröffnete 45 km umfas- sende Mountainbike-Streckennetz „mountain wind+bike pretul“ im Bereich des „Windparks Pretul“ vom Mürztal bis auf die Berggipfel (KOIDL 2018, TOURISMUSVERBAND SEMMERING-WALDHEIMAT-VEITSCH 2019). Welche FFH-Arten betroffen sind, hängt sehr stark von der Habitataustattung im Projektgebiet ab: In- sekten, Reptilien, Amphibien, Säugetiere und Pflanzen sind in der Regel die Gruppen mit der größten Betroffenheit. Dabei ist die Wirkung artspezifisch sehr unterschiedlich und reicht … • vom störungsbedingten Lebensraumverlust, z.B. für Luchs (Lynx lynx, Anh. II und IV FFH- RL) oder Wildkatze (Felis silvestris, Anh. IV FFH-RL), • über gravierende Lebensraumzerschneidungen, z.B. für Haselmäuse (Muscardinus avella- narius, Anh. IV FFH-RL), die sich nur in einer geschlossenen Strauch- und Baumschicht be- wegen und für die die errichteten Zuwegungen eine Barriere darstellen, • bis hin zu direkten Tötungen, z.B. von Alpensalamandern (Salamandra atra, Anh. IV FFH-RL) sowohl durch Fahrzeuge und Maschinen bei der Errichtung der Windkraftanlagen, der Kabel- verlegung und dem Zuwegungsbau, als auch durch die nachfolgende Freizeitnutzung der Ver- kehrsinfrastruktur.
Arten. 1. Berufung, §§ 64 ff ArbGG 2. Revision, §§ 72 ff ArbGG 3. (sofortige) Beschwerde, § 78 ArbGG: wird trotz Einschränkung des Suspensiveffekt in § 570 I ZPO zu den Rechtsmit- teln gezählt
Arten. 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von allen Wirbeltieren. 2. Mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und c findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf den Transport: a. eines einzelnen Tieres, wenn es von einer Person begleitet wird, die für das Tier während des Transports verantwortlich ist; b. von Heimtieren, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise ohne kommerzi- xxxxx Xxxxx begleiten.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.