Arten Musterklauseln

Arten. 1. Vertragliche Pfandrechte (z.T. auch „rechtsgeschäftliche“ Pfandrechte)
Arten aa) Wertsachen im Sinne der Hausratversicherung sind – Bargeld und auf Geldkarten (z. B. Chipkarten) geladene Beträge; – Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; – Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; – Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstän- de (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Pla- stiken) sowie weitere Silbersachen, bei denen es sich nicht um Schmuck, Münzen oder Medaillen handelt (z. X. Xxxxxxxxxxxxx); – sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), je- doch keine Möbelstücke. Allgemeine Entschädigungsgrenze
Arten. Hinsichtlich der FFH-Arten sind durch Windkraftprojekte nicht „nur“ Fledermäuse betroffen, sondern eine Reihe weiterer, nach geltendem Recht streng zu schützender Arten, die durch die tausende Fahr- zeug- sowie Maschinenbewegungen und -einsätze getötet werden oder die ihren Lebensraum durch Überbauung, Zerschneidung und Störungen verlieren. Dabei ist zusätzlich zum eigentlichen Windkraftprojekt die anschließende Freizeitnutzung auf der durch die Windparkerrichtung entstandenen Verkehrsinfrastruktur zu betrachten, wie beispielsweise Mountainbiking als dauerhafte Störquelle im gesamten Bereich der oftmals viele Kilometer umfassen- den, neu errichteten Zuwegungen zum jeweiligen Windpark: z.B. das 2018 eröffnete 45 km umfas- sende Mountainbike-Streckennetz „mountain wind+bike pretul“ im Bereich des „Windparks Pretul“ vom Mürztal bis auf die Berggipfel (KOIDL 2018, TOURISMUSVERBAND SEMMERING-WALDHEIMAT-VEITSCH 2019). Welche FFH-Arten betroffen sind, hängt sehr stark von der Habitataustattung im Projektgebiet ab: In- sekten, Reptilien, Amphibien, Säugetiere und Pflanzen sind in der Regel die Gruppen mit der größten Betroffenheit. Dabei ist die Wirkung artspezifisch sehr unterschiedlich und reicht … • vom störungsbedingten Lebensraumverlust, z.B. für Luchs (Lynx lynx, Anh. II und IV FFH- RL) oder Wildkatze (Felis silvestris, Anh. IV FFH-RL), • über gravierende Lebensraumzerschneidungen, z.B. für Haselmäuse (Muscardinus avella- narius, Anh. IV FFH-RL), die sich nur in einer geschlossenen Strauch- und Baumschicht be- wegen und für die die errichteten Zuwegungen eine Barriere darstellen, • bis hin zu direkten Tötungen, z.B. von Alpensalamandern (Salamandra atra, Anh. IV FFH-RL) sowohl durch Fahrzeuge und Maschinen bei der Errichtung der Windkraftanlagen, der Kabel- verlegung und dem Zuwegungsbau, als auch durch die nachfolgende Freizeitnutzung der Ver- kehrsinfrastruktur.
Arten. 1. Aufschiebende Bedingung, § 158 I: RG wird mit Bedingungseintritt ex nunc wirksam.
Arten a) Berechtigender („echter“) VzD, § 328 I S ist gegenüber G und D verpflichtet, an D zu leisten. => D ist selbst Gläubiger, also berechtigt.
Arten. 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von allen Wirbeltieren.
Arten. 1. Berufung, §§ 64 ff ArbGG
Arten. Kassenleistungen, die sowohl in der Grundversorgung als auch in der freiwilligen Hö- herversicherung gewährt werden, sind
Arten. „Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt Abweichungen von den gesetzlichen Vertragstypen zu: gemischte Verträge und Verträge eigener Art“ 56. Gemischte Verträge (mixti generis) und Verträge eigener Art (sui generis) werden von der Zivilrechtsdogmatik unter dem Begriff des Innominatkontrakts zusammengefasst57. Gemischte Verträge verbinden tatbestandlich mehrere gesetzliche Vertragstypen. Sie werden unterschieden in Verträge mit bzw. ohne Typenvermengung. Erstere verbinden Tatbestandsstücke, die für eine Vertragskategorie wesentlich sind, mit einem anderen Vertragstypus. Letztere verbinden einen Vertragstypus mit Tatbestandsstücken, die keinem Vertragstypus eigen sind58. Gemischte Verträge unterscheiden sich von Vertragsverbindungen dadurch, dass sie nicht selbständige Verträge, sondern in einem einheitlichen Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen verbinden59. Neben den definitionsgemäss nicht im Gesetz geregelten gemischten (Innominats-)Verträgen kennt das Gesetz auch einzelne gesetzlich geregelte gemischte Verträge, wie beispielsweise den Werkliefervertrag und den Pauschalreisevertrag60.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.