Arten der zulässigen Sicherheiten Musterklauseln

Arten der zulässigen Sicherheiten. Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten: • Bankguthaben • Wertpapiere • Geldmarktinstrumente Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe- trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichts- bestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds betragen. Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen- stände, die als Sicherheiten zulässig sind. Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.
Arten der zulässigen Sicherheiten. Um das Kontrahentenrisiko zu reduzieren, dürfen bei Derivate-, Wert- papier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Sicherheiten akzeptiert werden, die den Kriterien der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Kreditwürdigkeit, Korrelation und den Risiken verbunden mit dem Management und der Verwertbarkeit der jeweiligen Sicher- heit, entsprechen. Insbesondere sollten die Sicherheiten folgenden Bedingungen genügen: ■ Die Sicherheiten, die nicht in Form von Bargeld vereinnahmt wer- den, sollten von hoher Qualität, hoher Liquidität und über einen re- gulierten Markt zu handeln sein, um sie schnell und zu einem Preis, der in der Nähe der letzten Bewertung liegt verkaufen zu können. ■ Die Sicherheiten sollten mindestens auf täglicher Basis bewertet werden. Anlagegegenstände von hoher Volatilität sollten ohne gän- gige, konservative Sicherheitszuschläge nicht akzeptiert werden. ■ Die Sicherheiten sollten von einer Gesellschaft emittiert sein, die unabhängig von der des Kontrahenten ist und es sollten keine Per- formanceabhängigkeiten bestehen. ■ Die Sicherheiten sollten hinreichend diversifiziert sein in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten. Die Auslastung gegenüber einem Emittenten sollte 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. ■ Die Sicherheiten sollten zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Kontrahenten voll verwertbar sein Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Wertpapier-Dar- lehensgeschäften / Pensionsgeschäften folgende Vermögensgegen- stände als Sicherheiten: ■ Staatsanleihen aus OECD Ländern ■ Anleihen von erstklassigen Emittenten mit adäquater Liquidität oder Notierung an einem regulierten Markt eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECD, sofern diese in einem Haupt-Index enthalten sind. ■ Kasse ■ Aktien Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind die- se zu aggregieren. Übersteigt der Wert der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschreitung die- ser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließlich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: ■ Bundesrepublik Deutschland Sofern s...
Arten der zulässigen Sicherheiten. Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten: • Bankguthaben
Arten der zulässigen Sicherheiten. Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten: Geldzahlung, Verpfändung oder Abtretung von Guthaben, Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten. Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müssen u. a. inBezug auf Emittenten angemessen risikodiversifiziert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten desselben Emittenten, sind diese zu aggregieren. Übersteigt der Wert der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestellten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 % des Wertes des Sondervermögens, gilt die Diversifizierung als angemessen. Umfang der Besicherung Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Sondervermögens betragen. Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie) Von den gestellten Sicherheiten werden Abschläge (sogenannte Haircuts) berechnet, um den Mraktpreis-, Wechselkurs- und Liquiditätsrisiken der zugrundeliegenden Sicherheiten Rechnung zu tragen. Die Gesellschaft verfolgt eine Haircut- Strategie, die abhängig von der Art der jeweiligen Sicherheit unterschiedliche Haircuts berücksichtigt. Die Höhe der Haircuts ist so gewählt, dass bei Ausfall eines Kontrahenten hierdurch innerhalb des Verwertungszeitraums auftretende Wertschwankungen der Sicherheiten in der Regel abgedeckt sind.
Arten der zulässigen Sicherheiten. Aktuell akzeptiert die Verwaltungsgesellschaft bei Derivategeschäften/Wertpapier-Darlehensgeschäften/ Pensi- onsgeschäften nur Barsicherheiten. Sollten künftig auch Nicht-Barsicherheiten akzeptiert werden, wird die Ver- waltungsgesellschaft einen risikoorientiert gestalteten Sicherheitenabschlag (Haircut) verwenden. Es werden nur solche Nicht-Barsicherheiten akzeptiert, die aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das Teilgesellschafts- vermögen nach Maßgabe des KAGB erworben werden dürfen und die weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 DerivateV und bei Wertpapier-Darlehensgeschäften zusätzlich des § 200 Abs. 2 KAGB erfüllen.
Arten der zulässigen Sicherheiten. Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Wertpa- pier-Darlehensgeschäften / Pensionsgeschäften folgende Ver- mögensgegenstände als Sicherheiten: – Bargeld in EUR – Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, von einem Land, der Europäischen Uni- on, einem Migliedstaat der Europäischen Union oder sei- nen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind, sofern die- se in der internen Richtlinie genannt sind – Staatsanleihen aus OECD Ländern, sofern diese in der inter- nen Richtlinie genannt sind – Anleihen erstklassiger Emittenten mit adäquater Liquidiät oder Notierung an einem regulierten Markt eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union oder an einer Börse eines Mitgliedsstaates der OECD, sofern diese in einem Haupt-Index enthalten sind und sofern diese in der inter- nen Richtlinie genannt sind. Die von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten müs- sen u.a. in Bezug auf Emittenten angemessen risikodiversifi- ziert sein. Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten des- selben Emittenten, sind diese zu aggregieren. Übersteigt der Wert der von einem oder mehreren Vertragspartnern gestell- ten Sicherheiten desselben Emittenten nicht 20 Prozent des Wertes des Fonds, gilt die Diversifizierung als angemessen. Eine angemessene Diversifizierung liegt auch bei Überschrei- tung dieser Grenze vor, wenn dem Fonds insoweit ausschließ- lich Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente der folgenden Emittenten oder Garanten als Sicherheit gewährt werden: Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente des Bundes, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften, eines anderen Vertrags- xxxxxx des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder Gebietskörperschaften dieses Vertragsstaats, eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum angehört. Sofern sämtliche gewährten Sicherheiten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines solchen Emittenten oder Garanten bestehen, müssen diese Sicherheiten im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein. Der Wert der im Rahmen derselben Emission be- gebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente darf dabei 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nic...
Arten der zulässigen Sicherheiten. Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten: • Cash, Staatsanleihen, Schuldverschreibungen von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören und gedeckte Schuldverschreibungen Sicherheiten, die die Gesellschaft im Rahmen von OTC-Derivaten erhält, müssen u.a. folgende Kriterien erfüllen:

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.