Audio Musterklauseln

Audio. Eine Audioübertragung bei der Nutzung des Internet Explorers wird standardmäßig nicht bereitgestellt. Sie ist kostenpflichtig und gesondert zu beauftragen.
Audio. Mittels eines Browsers, der die WebRTC Technologie unterstützt, kann das von einem an den Rechner angeschlossenen Mikrofon eines Beraters/Teilnehmers aufgenommene Audiosignal an den Teilnehmer/Berater übertragen werden. Unterstützt werden bis zu einem Berater und einem Teilnehmer.
Audio. Eine Anlieferung mit einem DolbyE-Stream ist nicht zulässig.
Audio. Audiodaten sind als offene Spuren anzuliefern. Folgende technische Mindestanforderungen gelten: Dateiformat: .wav Quantisierung: 24 Bit Datenrate: 192kbit/s Abtastrate: 48 kHz Die Audiospuren können entweder als Einzelspuren (Mono, Stereo oder 5.1.) oder als AAF Datei angeliefert werden. Eine AAF Datei muss jedenfalls die Spurbezeichnungen enthalten. (z.B.: AudioSpur1: O-TON, etc.) Standbilder sind je nach Einsatz (On-Air/Web oder Print) unterschiedlich anzuliefern. Wenn Ebenen vorhanden sind, müssen dies erhalten bleiben. Auch hier sind höhere Werte bzw. Qualitätsstufen als die angegebenen Mindestanforderungen natürlich möglich und erwünscht: Dateiformat: PSD, TIFF, JPEG, PNG, TGA, EPS, AI Größe: 1920x1080 Square Pixels („Full HD“) Auflösung: 72dpi Farbraum: XXX 00-000 (xxxxx ITU-REC 709) Dateiformat: PSD, TIFF, JPEG, PNG, TGA, EPS, AI Quantisierung: Auf Anfrage, abhängig von Druckgröße Datenrate: 300dpi Abtastrate: CMYK Logos jeglicher Art sind grundsätzlich immer als Vektordatei (AI oder EPS) anzuliefern.
Audio. Technische Aspekte ▪ WAV (PCM)- oder MP3-Datei (64 Kb/s bis 192 Kb/s – professionelle Kodierung CBR & VBR) ▪ Internationale Tonstreifen müssen abgemischt sein ▪ Angabe der Dauer des Produkts Metadaten Detaillierte Informationen auf Englisch und/oder Französisch: ▪ Produktart: Magazin, Dokumentarfilm, Rede, Interview … ▪ Titel ▪ Originaltitel (falls abweichend) ▪ Sprachfassungen ▪ Produzent ▪ Regisseur ▪ Produktionsort ▪ Enddatum der Produktion ▪ Veranstaltungsort ▪ Aufnahmebeginn ▪ Aufnahmeende ▪ Anfangsdatum für die Verbreitung (wenn die Verbreitung erst ab einem bestimmten Datum erlaubt ist) ▪ Enddatum für die Verbreitung (wenn das Video nach einem bestimmten Datum nicht mehr verbreitet werden darf) ▪ Zusammenfassung ▪ Drehbuch mit Namen und Funktionen der interviewten Personen ▪ Links zum Urheberrechtshinweis, andere hilfreiche Informationen/Website, GD-Website, auf der das Produkt angesehen oder heruntergeladen werden kann Copyright ▪ Im Rahmen eines Dienstleistungsrahmenvertrags realisierte Tonaufnahmen: Kopie des unterzeichneten Dienstleistungsrahmenvertrags und der unterzeichneten Sondervereinbarung. Der Vertrag muss die Copyright-Standardklausel (siehe Anhang 1) enthalten ▪ Tonaufnahmen, die von Dritten (Agenturen, Archiven usw.) außerhalb eines Rahmenvertrags erworben wurden: Kopie der unterzeichneten Rechteübertragung (siehe Anhang 2) ▪ Interviewte Personen: unterzeichneter Model-Release-Vertrag für alle Personen des nicht-öffentlichen Lebens. Im Falle von Kindern muss der Model-Release-Vertrag von ihren Eltern unterzeichnet werden. (Text des Model-Release-Vertrags siehe Anhang 4) ▪ Rechte Dritter (Musik): Detaillierte Informationen (Autor, Titel) und Kopie der Erklärung und Zahlung an die entsprechende Verwertungsgesellschaft ▪ Standortlizenz und Freigabevereinbarung für Objekte, wo zutreffend

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen