Zuschlagserteilung. 1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Aus- schreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingun- gen erfüllt.
2. Xxxxxx ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu ver- geben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlags- kriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
(a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
(b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.
3. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere einge- reichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
4. Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt Beschaffungen ab oder ändert erteilte Aufträ- ge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.
Zuschlagserteilung. Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Zuschlagserteilung. 1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabe- unterlagen entsprechen und von einem Lieferanten eingereicht worden sein, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
2. Die Beschaffungsstellen erteilen den Zuschlag dem Anbieter, dessen Angebot entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen objektiven Bewertungskrite- rien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird.
Zuschlagserteilung. Transparenz von Beschaffungsinformationen
Zuschlagserteilung. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot. Dieses wird nach dem Gesamtpreis (siehe Abschnitt 10.3.2) und der Qualität des Angebots (siehe Abschnitt 10.3.1) ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ergibt sich aus der Gewichtung des fachlichen Angebots zu 70 % und des finanziellen Angebots zu 30 % anhand folgender Methode: Punktzahl für Angebot X = (niedrigster Preis / Preis des Bieters X) * 100 * 30 % + (Gesamtpunktzahl für die Qualität von Angebot X / Gesamtpunktzahl für die Qualität des höchsten Angebots) * 100 * 70 % Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem höchsten Ergebnis. A Fallstudien B Listen der Einheitspreise (Preisverzeichnis), vom Bieter auszufüllen C Checkliste zur Überprüfung der Vollständigkeit des Angebots D Vorgaben für die Speicherung audiovisuellen Materials in der audiovisuellen Bibliothek Für jede der folgenden Fallstudien muss der Bieter: • das zum Erreichen der beschriebenen Ziele vorgeschlagene Konzept und die entsprechende Methodik skizzieren; • die Arbeitsorganisation und Aufgabenverteilung für jede Tätigkeitsphase genau erklären. Sollen eine oder mehrere im Rahmen dieser Aufgaben vorgesehenen Leistungen von einem Unterauftragnehmer erbracht werden, ist dessen Name anzugeben; • detaillierte Kostenschätzungen auf Grundlage des Preisverzeichnisses in Anhang B bereitstellen: Alle in der Fallstudie enthaltenen Kostenpunkte sind zu berücksichtigen; • auf Anfrage einen Produktentwurf vorlegen. • Die Ausführungen zu den vorgelegten Fallstudien werden auf der Grundlage der in Abschnitt 10 dargelegten Kriterien bewertet. • Diese Fälle dienen nur als Richtungsvorgabe. Keinesfalls dürfen sie als Hinweis auf die Prioritäten oder die konkrete Beschaffenheit der künftigen Tätigkeiten gewertet werden. • Sollten im Rahmen eines künftigen Dienstleistungsauftrags ähnliche Dienstleistungen angefordert werden wie in den nachstehenden Fallstudien beschrieben, ist der Bieter an die Mengen und Preise gebunden, die er für die nachstehenden Fallstudien angegeben hat. Fallstudie 1: Kommunikationskampagne zur Leitinitiative „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ Im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ trägt die Europäische Kommission mit der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten dazu bei, dass die anvisierte EU-Beschäftigungsquote für Frauen und Männer von 75 % für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen bis zum Jahr 2020 erreicht wird. Diese Strategie verdeutlicht zudem das Ziel ...
Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich. Die Bindefrist für das Angebot ist identisch mit der Zuschlagsfrist. Der Bieter ist daher bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Zuschlag erteilt, gilt das An- gebot als nicht berücksichtigt. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung er- teilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt un- beschadet einer späteren schriftlichen Festlegung in Form einer Vertragsurkunde. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabeordnung kann sich der Bieter an das Jobcenter Märkischer Kreis – Der Geschäftsführer – Xxxxxxxxxxxx. 00/00, 00000 Xxxxxxxx wenden.
Zuschlagserteilung. In der ersten Auktion des Übergangsmodells im April 2017 erhielt das Projekt „EnBW He Dreiht“ mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.04.2017 (Az. BK6-17-001-07) einen Zuschlag über insgesamt 900 MW für die Anbindungsleitung NOR-7-1 zur Einspeisung der in den Windenergieanlagen des OWP „EnBW He Dreiht“ erzeugten Energie.
Zuschlagserteilung. Die Entscheidung zur Vergabe des Objektes erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Gebote.
Zuschlagserteilung. Hinweis: Der Zuschlag steht unter Gremienvorbehalt; die Bieter können daher nicht darauf ver‐ trauen, dass das Verfahren durch Zuschlag beendet wird; eine Aufhebung des Verfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Zuschlagserteilung. Der Zuschlag wird bis zum 21. Juli 2017 erteilt (Zuschlags- und Bindefrist). Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne dieses Vergabeverfahrens erteilt. Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung, d.h. mit Zugang der Mitteilung über den er- folgten Zuschlag zustande. Ein Angebot ist nur wirksam, wenn sich der Bieter bis zu dem vorbenannten Zuschlagszeitpunkt an sein Angebot gebunden hält (Bindefrist). Eine etwaige Aufhebung der Ausschreibung (§ 63 VgV) wird den Bietern schriftlich mit- geteilt.