Auditrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer zu überprüfen und entsprechende Audits auf eigene Kosten und nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung zu geschäftsüblichen Zeiten in angemessenem Umfang durchzuführen. Der Auftraggeber erhält in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer alle relevanten Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer erforderlich sind, sowie Zugang zu den Standorten, in denen die Services erbracht werden. Die Informationen werden kurzfristig, spätestens aber innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Anforderung des Auftraggebers, in Abstimmung zwischen dem Aufraggeber und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte für die Audits hinzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Audits in angemessenem Maß zu unterstützen. Sollten sich beim Audit Mängel herausstellen, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unterrichten und ihn zur Stellungnahme auffordern.
Auditrecht. Der Auftragnehmer stimmt zu, dass der Auftraggeber oder ein anderer beauftragter Dritter
Auditrecht. Der Zweckverband behält sich vor, Audits über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei dem Auftragnehmer durchzuführen. Diese sind rechtzeitig, mindestens vier Wochen im Voraus, anzukündigen und finden während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers statt. Der Auftragnehmer hat zum Termin auf Verlangen Einsicht in die hierzu erforderlichen Unterlagen und zu den relevanten Einrichtungen und Systemen zu gewähren. Ein Anspruch auf ein solches Audit besteht mindestens einmal jährlich und darüber hinaus, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht begründen, dass der Auftragnehmer gegen oben genannte Vertraulichkeitsklauseln (Ziffer 16) verstößt, verstoßen hat oder in naher Zukunft konkret verstoßen wird.
Auditrecht. Der AG muss aus Gründen der Informationssicher- heit sicherstellen, dass die IT-Systeme des AN dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der AG und von diesem beauftragte Dritte sind daher ein- mal jährlich berechtigt, nach schriftlicher Vorankün- digung von zwei (2) Wochen die Geschäftsräume des AN zu betreten, um sich von der Einhaltung von informationssicherheitsrechtlichen Maßnahmen und Bestimmungen in Bezug auf die Vertragserfül- lung zu überzeugen. Der AN gewährt dem AG oder von diesem beauftragten Dritten die dafür erforder- lichen Zutritts-, Zugangs-, Auskunfts- und Einsichts- rechte. Der AG wird diese Rechte ausschließlich im erforderlichen Maß ausüben und keine über das üb- liche Maß hinausgehende Einschränkungen des Betriebs des AN verursachen. Der AN ist in Abstim- mung mit dem AG berechtigt, die Einhaltung der in- formationssicherheitsrechtlichen Maßnahmen durch geeignete Zertifikate oder aktuelle Prüfbe- richte nachzuweisen.
Auditrecht. ILS und/oder ein von ILS beauftragter, zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichteter Prüfer haben das Recht, die korrekte Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen detailliert zu überprüfen und den Lieferanten einem Audit zu unterziehen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung vereinbarter und gesetzlich vorgegebener Qualitäts-, Datenschutz-, Sicherheits-, Umwelt- und Ethikstandards. Der Lieferant wird bei der Durchführung eines Audits umfassend und ohne gesondertes Entgelt mitwirken.
Auditrecht. Der KUNDE wird indevis auf dessen Verlangen und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens dreißig
Auditrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Audits durchzu- führen, um zu prüfen, ob der Auftragnehmer die Leistungen in Überein- stimmung mit den im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Informations- sicherheitsanforderungen erbringt. Ergibt die Prüfung, dass die Leistungen den genannten Anforderungen nicht entsprechen, hat der Auftragnehmer die Feststellungen unverzüglich auf eigene Kosten zu korrigieren und die Korrektheit der Anforderungen dem Auftraggeber im Anschluss nachzu- weisen. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer die mit der Auditierung verbundenen Kosten zu tragen.
Auditrecht. 12.1. Hat Widas Grund zur Annahme, dass der Kunde gegen Bestimmungen zu Nutzungsrechten oder Lizenzbedingungen für eine Software oder einen Service verstoßen hat, oder verlangt der Hersteller oder Drittanbieter von Widas den Nachweis einer vertragsgemäßen Nutzung einer Software oder eines Services, ist der Kunde verpflichtet, Widas eine Selbstauskunft über die vertragsgemäße Nutzung der Software oder des Services unter Beifügung geeigneter Nachweise zu erteilen.
12.2. Ist die Selbstauskunft unvollständig oder als Nachweis über eine vertragsgemäße Nutzung unzureichend, ist Widas berechtigt, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von nicht unter zwei Kalenderwochen, durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, Einblick in die geschäftlichen Unterlagen des Kunden mit Bezug auf die Nutzung der Software oder des Services zu nehmen und Zugang zu den IT-Systemen des Kunden zu erhalten, um die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden zu prüfen.
12.3. Gesetzliche Befugnisse von Widas zur Besichtigung und Einholung von Auskünften bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Mitwirkung an einem solchen Audit im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten verpflichtet. Der von Widas mit dem Audit beauftragte Dritte wird ausschließlich mitteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine vertragswidrige Nutzung von Software oder Services erfolgt ist. Falls sich bei Durchführung des Audits herausstellt, dass der Kunde Software oder Services wesentlich vertragswidrig genutzt hat, hat der Kunde die durch das Audit entstandenen Kosten zu tragen. In allen anderen Fällen trägt Widas die Kosten selbst.
12.4. Weitere Ansprüche von Widas bleiben unberührt.
Auditrecht. 13.1 Nach Vorankündigung ist Xxxxx auf eigene Kosten berechtigt, die vertragsgemässe Nutzung der Software oder anderer Arbeitsergebnisse sowie Mietgegenstände im Hinblick auf deren sachgemässen Gebrauch oder korrekte Installation zu auditieren und in die dafür notwendigen Unterlagen und Systeme Einblick zu nehmen. Der Audit hat während der üblichen Geschäftszeit des Bestellers zu erfolgen und auf dessen Geschäftstätigkeit und Geheimhaltungsinteressen gebührend Rücksicht zu nehmen. Bison ist berechtigt, einen Dritten mit dem Audit zu beauftragen.
Auditrecht. Solang der „Lizenznehmer“ die „Vertragssoftware“ nutzt, ist der „Lizenzgeber“ berechtigt, die ordnungsgemäße Lizenzierung selbst oder durch einen bestellten Wirtschaftsprüfer seiner Xxxx überprüfen zu lassen. Der „Lizenznehmer“ wird diesem Wirtschaftsprüfer Zugang zu seinen Geschäftsräumen, seinen Geschäftsbüchern, seinen Systemen und sämtlichen zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Daten gewähren und sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte erteilen. Wird die „Vertragssoftware“ bei „verbundenen Unternehmen“ eingesetzt, so ist dies explizit vertraglich festzuhalten. Dieses EULA berechtigt zur Nutzung der „Software“ bei „verbundenen Unternehmen“, jedoch wird dies ohne vorherige schriftliche Fixierung durch den „Lizenzgeber“ nicht gestattet. Im Übrigen liegen und verbleiben sämtliche Rechte an der „Vertragssoftware“ beim „Lizenzgeber“.