Auditrecht Musterklauseln

Auditrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer zu überprüfen und entsprechende Audits auf eigene Kosten und nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung zu geschäftsüblichen Zeiten in angemessenem Umfang durchzuführen. Der Auftraggeber erhält in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer alle relevanten Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer erforderlich sind, sowie Zugang zu den Standorten, in denen die Services erbracht werden. Die Informationen werden kurzfristig, spätestens aber innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Anforderung des Auftraggebers, in Abstimmung zwischen dem Aufraggeber und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte für die Audits hinzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Audits in angemessenem Maß zu unterstützen. Sollten sich beim Audit Mängel herausstellen, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unterrichten und ihn zur Stellungnahme auffordern.
Auditrecht. Der Auftragnehmer stimmt zu, dass der Auftraggeber oder ein anderer beauftragter Dritter im Auftrag des Auftraggebers die Organisation in Bezug auf die Informationssicherheit des Auftragnehmers auditieren darf. Dies kann einmal oder mehrmals geschehen. Die Prüfungen werden auf der Grundlage der von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Dokumentation durchgeführt. Der genaue Umfang, die Dauer und die Organisation werden jeweils einvernehmlich vereinbart.
Auditrecht. Der Zweckverband behält sich vor, Audits über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei dem Auftragnehmer durchzuführen. Diese sind rechtzeitig, mindestens vier Wochen im Voraus, anzukündigen und finden während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers statt. Der Auftragnehmer hat zum Termin auf Verlangen Einsicht in die hierzu erforderlichen Unterlagen und zu den relevanten Einrichtungen und Systemen zu gewähren. Ein Anspruch auf ein solches Audit besteht mindestens einmal jährlich und darüber hinaus, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht begründen, dass der Auftragnehmer gegen oben genannte Vertraulichkeitsklauseln (Ziffer 16) verstößt, verstoßen hat oder in naher Zukunft konkret verstoßen wird.
Auditrecht. Der AG muss aus Gründen der Informationssicher- heit sicherstellen, dass die IT-Systeme des AN dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der AG und von diesem beauftragte Dritte sind daher ein- mal jährlich berechtigt, nach schriftlicher Vorankün- digung von zwei (2) Wochen die Geschäftsräume des AN zu betreten, um sich von der Einhaltung von informationssicherheitsrechtlichen Maßnahmen und Bestimmungen in Bezug auf die Vertragserfül- lung zu überzeugen. Der AN gewährt dem AG oder von diesem beauftragten Dritten die dafür erforder- lichen Zutritts-, Zugangs-, Auskunfts- und Einsichts- rechte. Der AG wird diese Rechte ausschließlich im erforderlichen Maß ausüben und keine über das üb- liche Maß hinausgehende Einschränkungen des Betriebs des AN verursachen. Der AN ist in Abstim- mung mit dem AG berechtigt, die Einhaltung der in- formationssicherheitsrechtlichen Maßnahmen durch geeignete Zertifikate oder aktuelle Prüfbe- richte nachzuweisen.
Auditrecht. Solang der „Lizenznehmer“ die „Vertragssoftware“ nutzt, ist der „Lizenzgeber“ berechtigt, die ordnungsgemäße Lizenzierung selbst oder durch einen bestellten Wirtschaftsprüfer seiner Xxxx überprüfen zu lassen. Der „Lizenznehmer“ wird diesem Wirtschaftsprüfer Zugang zu seinen Geschäftsräumen, seinen Geschäftsbüchern, seinen Systemen und sämtlichen zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Daten gewähren und sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte erteilen. Wird die „Vertragssoftware“ bei „verbundenen Unternehmen“ eingesetzt, so ist dies explizit vertraglich festzuhalten. Dieses EULA berechtigt zur Nutzung der „Software“ bei „verbundenen Unternehmen“, jedoch wird dies ohne vorherige schriftliche Fixierung durch den „Lizenzgeber“ nicht gestattet. Im Übrigen liegen und verbleiben sämtliche Rechte an der „Vertragssoftware“ beim „Lizenzgeber“.
Auditrecht. 10.1 Konica Minolta ist berechtigt, das Unternehmen des Vertrags- partners daraufhin zu überprüfen,
Auditrecht. Der VERANTWORTLICHE darf Überprüfungen durchführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen lassen. Der VERANTWORTLICHE hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die unter angemessener Vorankündigung anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den AUFTRAGSVERARBEITER in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der AUFTRAGSVERARBEITER stellt sicher, dass der VERANTWORTLICHE sich von der Einhaltung der Pflichten des AUFTRAGSVERARBEITERS nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der AUFTRAGSVERARBEITER verpflichtet sich, dem VERANTWORTLICHEN auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch
Auditrecht. Der KUNDE wird indevis auf dessen Verlangen und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens dreißig
Auditrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Audits durchzu- führen, um zu prüfen, ob der Auftragnehmer die Leistungen in Überein- stimmung mit den im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Informations- sicherheitsanforderungen erbringt. Ergibt die Prüfung, dass die Leistungen den genannten Anforderungen nicht entsprechen, hat der Auftragnehmer die Feststellungen unverzüglich auf eigene Kosten zu korrigieren und die Korrektheit der Anforderungen dem Auftraggeber im Anschluss nachzu- weisen. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer die mit der Auditierung verbundenen Kosten zu tragen.
Auditrecht. 13.1 Nach Vorankündigung ist Xxxxx auf eigene Kosten berechtigt, die vertragsgemässe Nutzung der Software oder anderer Arbeitsergebnisse sowie Mietgegenstände im Hinblick auf deren sachgemässen Gebrauch oder korrekte Installation zu auditieren und in die dafür notwendigen Unterlagen und Systeme Einblick zu nehmen. Der Audit hat während der üblichen Geschäftszeit des Bestellers zu erfolgen und auf dessen Geschäftstätigkeit und Geheimhaltungsinteressen gebührend Rücksicht zu nehmen. Bison ist berechtigt, einen Dritten mit dem Audit zu beauftragen.