Auditrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer zu überprüfen und entsprechende Audits auf eigene Kosten und nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung zu geschäftsüblichen Zeiten in angemessenem Umfang durchzuführen. Der Auftraggeber erhält in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer alle relevanten Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer erforderlich sind, sowie Zugang zu den Standorten, in denen die Services erbracht werden. Die Informationen werden kurzfristig, spätestens aber innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Anforderung des Auftraggebers, in Abstimmung zwischen dem Aufraggeber und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte für die Audits hinzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Audits in angemessenem Maß zu unterstützen. Sollten sich beim Audit Mängel herausstellen, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unterrichten und ihn zur Stellungnahme auffordern.
Auditrecht. Der Auftragnehmer stimmt zu, dass der Auftraggeber oder ein anderer beauftragter Dritter
Auditrecht. (1) Der AG unterliegt verschiedenen zwingenden Anforderungen im Bereich der Informationssicher- heit und muss aus diesem Grund sicherstellen, dass die Beachtung der bestehenden Anforderun- gen zur Informationssicherheit auch durch den AN sichergestellt sind und die IT-Systeme des AN dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der AG führt daher im Einzelfall Bewertungen des AN hin- sichtlich der Informationssicherheit durch. Teil die- ser Bewertungen können auch Fragenbögen zur Informationssicherheit anhand bestehender Check- listen sein, die sich nach der Art der Beschaffung richten und vom AN auszufüllen sind.
(2) Zur Überprüfung der durch den AN gemachten Angaben und zur Sicherstellung der Anforderungen der Informationssicherheit ist der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter einmal jährlich berechtigt, nach schriftlicher Vorankündigung von mindestens zwei (2) Wochen, die Geschäftsräume des AN zu betreten, um sich von der Einhaltung von informati- onssicherheitsrechtlichen Maßnahmen und Bestim- mungen in Bezug auf die Vertragserfüllung und die im Rahmen der Fragebögen gemachten Angaben zu überzeugen. Der AN gewährt dem AG oder von diesem beauftragten Dritten die dafür erforderlichen Zutritts-, Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte. Der AG wird diese Rechte ausschließlich im erfor- derlichen Maß ausüben und keine über das übliche Maß hinausgehende Einschränkungen des Be- triebs des AN verursachen. Der AN ist in Abstim- mung mit dem AG berechtigt, die Einhaltung der informationssicherheitsrechtlichen Maßnahmen durch geeignete Zertifikate oder aktuelle Prüfbe- richte nachzuweisen.
(3) Ein dem AN zur Verfügung gestellter Fragen- bogen ist dem AG vor Vertragsschluss ausgefüllt zurückzusenden. Der AN hat den bereitgestellten Fragebogen zur Informationssicherheit dabei voll- ständig und inhaltlich zutreffend auszufüllen. Bei Fragen oder Unklarheiten ist der AG zu kontaktie- ren. Der vom AN ausgefüllte Fragebogen wird im Falle einer Beauftragung des AN Vertragsgegen- stand der beauftragten Leistung. Das vollständige und inhaltlich richtige Ausfüllen des Fragebogens durch den AN sowie die Beachtung der Angaben und Vorgaben während der Vertragslaufzeit stellt insoweit eine vertragliche Pflicht des AN dar. Stellt der AG fest, dass der AN unvollständige und/oder unrichtige Angaben gegenüber dem AG abgegeben hat, oder stellt der AG eine Nichteinhaltung der An- gaben und Vorgaben im Rahmen der Beauftragung fest, ist der AG berechtigt, den Vertrag mit einer Fris...
Auditrecht. Der Zweckverband behält sich vor, Audits über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer durchzuführen. Diese sind rechtzeitig, mindestens vier Wochen im Voraus, anzukündigen und finden während der üblichen Geschäftszeiten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers statt. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat zum Termin auf Verlangen Einsicht in die hierzu erforderlichen Unterlagen und zu den relevanten Einrichtungen und Systemen zu gewähren. Ein Anspruch auf ein solches Audit besteht mindestens einmal jährlich und darüber hinaus, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht begründen, dass die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gegen oben genannte Vertraulichkeitsklauseln (Ziffer 16) verstößt, verstoßen hat oder in naher Zukunft konkret verstoßen wird.
Auditrecht. Der AG muss aus Gründen der Informationssicher- heit sicherstellen, dass die IT-Systeme des AN dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der AG und von diesem beauftragte Dritte sind daher ein- mal jährlich berechtigt, nach schriftlicher Vorankün- digung von zwei (2) Wochen die Geschäftsräume des AN zu betreten, um sich von der Einhaltung von informationssicherheitsrechtlichen Maßnahmen und Bestimmungen in Bezug auf die Vertragserfül- lung zu überzeugen. Der AN gewährt dem AG oder von diesem beauftragten Dritten die dafür erforder- lichen Zutritts-, Zugangs-, Auskunfts- und Einsichts- rechte. Der AG wird diese Rechte ausschließlich im erforderlichen Maß ausüben und keine über das üb- liche Maß hinausgehende Einschränkungen des Betriebs des AN verursachen. Der AN ist in Abstim- mung mit dem AG berechtigt, die Einhaltung der in- formationssicherheitsrechtlichen Maßnahmen durch geeignete Zertifikate oder aktuelle Prüfbe- richte nachzuweisen.
Auditrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Audits durchzu- führen, um zu prüfen, ob der Auftragnehmer die Leistungen in Überein- stimmung mit den im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Informations- sicherheitsanforderungen erbringt. Ergibt die Prüfung, dass die Leistungen den genannten Anforderungen nicht entsprechen, hat der Auftragnehmer die Feststellungen unverzüglich auf eigene Kosten zu korrigieren und die Korrektheit der Anforderungen dem Auftraggeber im Anschluss nachzu- weisen. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer die mit der Auditierung verbundenen Kosten zu tragen.
Auditrecht. 12.1. Hat Widas Grund zur Annahme, dass der Kunde gegen Bestimmungen zu Nutzungsrechten oder Lizenzbedingungen für eine Software oder einen Service verstoßen hat, oder verlangt der Hersteller oder Drittanbieter von Widas den Nachweis einer vertragsgemäßen Nutzung einer Software oder eines Services, ist der Kunde verpflichtet, Widas eine Selbstauskunft über die vertragsgemäße Nutzung der Software oder des Services unter Beifügung geeigneter Nachweise zu erteilen.
12.2. Ist die Selbstauskunft unvollständig oder als Nachweis über eine vertragsgemäße Nutzung unzureichend, ist Widas berechtigt, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von nicht unter zwei Kalenderwochen, durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, Einblick in die geschäftlichen Unterlagen des Kunden mit Bezug auf die Nutzung der Software oder des Services zu nehmen und Zugang zu den IT-Systemen des Kunden zu erhalten, um die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden zu prüfen.
12.3. Gesetzliche Befugnisse von Widas zur Besichtigung und Einholung von Auskünften bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Mitwirkung an einem solchen Audit im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten verpflichtet. Der von Widas mit dem Audit beauftragte Dritte wird ausschließlich mitteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine vertragswidrige Nutzung von Software oder Services erfolgt ist. Falls sich bei Durchführung des Audits herausstellt, dass der Kunde Software oder Services wesentlich vertragswidrig genutzt hat, hat der Kunde die durch das Audit entstandenen Kosten zu tragen. In allen anderen Fällen trägt Widas die Kosten selbst.
12.4. Weitere Ansprüche von Widas bleiben unberührt.
Auditrecht. Ein Audit des Käufers steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen ggü. anderen ACTech GmbH Kunden bzw. der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der ACTech GmbH. Auditing right An audit of the customer is subject to compliance with the obligations to maintain secrecy towards other ACTech GmbH customers and/or to protect the business and trade secrets of ACTech GmbH. Gießereimodelle und vom Kunden bereitgestellte Anbauteile Für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Auslie- ferung des letzten Gussteils einer Bestellung ver- pflichtet sich die ACTech GmbH, Gießereimodelle und/oder vom Kunden bereitgestellte und überzäh- lige, nicht verwendete Anbauteile kostenfrei einzula- gern. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist steht es der AC- Tech GmbH frei, das Modell und/oder vom Kunden bereitgestellte und überzählige, nicht verwendete Anbauteile entweder - gegen Übernahme der Trans- portkosten – an den Käufer auszuliefern oder zu ver- schrotten. Foundry patterns and customer-supplied add-on parts For a period of 6 (six) months from delivery of the last casting of an order, ACTech GmbH agrees to store free of charge foundry patterns and/or surplus, un- used add-on parts provided by the customer. After expiry of the 6-month period, ACTech GmbH shall be free to either deliver the model and/or any surplus, unused add-on parts provided by the customer to the purchaser (in return for payment of the transport costs) or to scrap them. Bauteile für die Luft- und Raumfahrt ACTech GmbH ist von der TÜV Süd Management Ser- vice GmbH nach ISO 9001:2015 und nach ISO 14001:2015 zertifiziert, nicht aber nach der EN/AS 9100. Die bei der ACTech GmbH gefertigten Produkte ha- ben keine Zertifizierung/Qualifizierung als fliegendes Teil. Für einen eventuellen Einsatz als fliegendes Teil schließt ACTech jegliche Haftung aus. Dies gilt insbe- sondere für mögliche Regressansprüche. Components for the aerospace industry ACTech GmbH is certified by TÜV Süd Management Service GmbH in accordance with ISO 9001:2015 and ISO 14001:2015, but not in accordance with EN/AS 9100. The products manufactured by ACTech GmbH have no certification/qualification as flying parts. ACTech excludes any liability for any use as a flying part. This applies in particular to any potential recourse claims. Allgemeine Bedingungen General terms and Ausschließliche Geltung Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, ent- gegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge- schäftsbedingungen d...
Auditrecht. ILS und/oder ein von ILS beauftragter, zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichteter Prüfer haben das Recht, die korrekte Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen detailliert zu überprüfen und den Lieferanten einem Audit zu unterziehen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung vereinbarter und gesetzlich vorgegebener Qualitäts-, Datenschutz-, Sicherheits-, Umwelt- und Ethikstandards. Der Lieferant wird bei der Durchführung eines Audits umfassend und ohne gesondertes Entgelt mitwirken.
Auditrecht. Der KUNDE wird indevis auf dessen Verlangen und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens dreißig