Fertigstellung Musterklauseln
Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel- lungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag- nehmer nach seiner ▇▇▇▇ dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für ▇▇▇▇▇▇▇, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs- termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstö- rungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Scha- densersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Fertigstellung. 1. Verbindliche Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang , und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz (außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entstanden.
Fertigstellung. V.7.1. Vervollständigte Dokumentation V.7.2. Abnahme der fertig gestellten Bauten durch den Investor und den Bauleiter
Fertigstellung. 4.1. Soweit ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart werden soll, bedarf dies der Schriftform.
4.2. Behinderungen durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die brasa die Durchführung des Auftrages wesentlich erschwe- ren oder unmöglich machen, wobei hierzu insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnun- gen usw. gehören, auch wenn sie bei dem Auftraggeber oder anderen am Gesamtobjekt beteiligten Auftragnehmern eintreten, hat brasa – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und ▇▇▇▇▇▇▇▇ – nicht zu vertreten. Sie führen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen.
4.3. Verlängert sich die Ausführungsfrist aus den vorstehenden Gründen oder wird brasa von ihrer Leis- tungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4. Auf die hindernden Umstände kann sich brasa jedoch nur dann berufen, wenn sie diese dem Auftrag- geber angezeigt hat oder wenn sie offenkundig sind.
Fertigstellung. 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
3.2 Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch Arbeitskämpfe oder durch den Eintritt von sonstigen Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nach- weislich auf die Fertigstellung der Reparatur von nicht unerheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung des verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermins ein.
3.3 Erwächst dem Auftraggeber infolge unseres Verzuges ein Schaden, so kann er ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % der Netto-Reparaturvergütung. Setzt uns der Auftraggeber nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erbringung der Reparaturleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er sein Recht zum Rücktritt ausüben will. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8.2 dieser Reparaturbedingungen.
Fertigstellung. Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als feste Vertragspflichten vereinbart sind. Soweit ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart werden soll, bedarf diese Vereinbarung der Schriftform. Ist eine Nichteinhaltung der Ausführungsfristen auf Umstände zurückzuführen, welche nicht von uns zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist – auch bei bestätigten festen Terminen – um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um die Dauer der Leistungsstörung. Zu solchen Umständen zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei dem Auftraggeber oder anderen am Gesamtobjekt beteiligten Auftragnehmern eintreten. Kommt es infolge der Leistungsstörung zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen von mehr als einem Monat, kann jede Seite den geschlossenen Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von unserer Leistungsverpflichtung aufgrund von Umständen frei, die wir weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten haben, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Fertigstellung. 3.1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
3.2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Fertigstellung. Folgende Termine werden für die Ausführung der Arbeiten fest vereinbart und gelten hinsichtlich des Fertigstellungstermins/Zwischentermins als Vertragsfrist i. S. der VOB (Termine des Bauablaufplanes): Beginn: …………… Fertigstellung: ……………… Nach Fertigstellung der Leistung findet eine förmliche Abnahme statt.
Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nicht die Pflicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten bzw. den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Fertigstellung. 6.1. AG ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Dies erfolgt durch schriftliche Erklärung bzw. deren Ingebrauchnahme. Im Übrigen gilt die Regelung des § 640, 641 a BGB.
6.2. Für abgrenzbare Teilleistungen kann Hahn-Schickard schriftliche Bestätigung über die Fertigstellung dieser Teilleistungen verlangen (Abnahme von Teilleistungen).
