Aufgaben der Verwahrstelle Musterklauseln

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahme, ■ Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie über- wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Sonderver- mögens, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vor- schriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögens entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwah- rung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Sondervermö- gens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesell- schaft für Rechnung des Sondervermögens sowie ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdar- lehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
Aufgaben der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle ist mit der Verwahrung des Vermögens des Fonds betraut. Fi- nanzinstrumente, die im Sinne von Artikel 22.5 (a) der abgeänderten Richtlinie 2009/65/EG in Verwahrung genommen werden können (“verwahrten Vermögens- werte”), können entweder direkt von der Verwahrstelle gehalten werden oder, so- weit die anwendbaren Gesetze und Vorschriften dies zulassen, von anderen Kre- ditinstituten oder Finanzintermediären, die als ihr Korrespondent, Unterverwahrer, Nominee, Bevollmächtigter oder Beauftragter handeln. Die Verwahrstelle stellt ebenfalls sicher, dass die Barmittelströme (cash flows) des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden. Die Verwahrstelle muss außerdem
Aufgaben der Verwahrstelle. Die Verwahrstelle wurde mit der Prüfung des Eigentums der für Rechnung des Sondervermögens tätigen Gesell- schaft sowie der laufenden Überwachung des Bestan- des an Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Ge- sellschaften und der sonstigen nicht verwahrfähigen Vermögensgegenstände beauftragt. Des Weiteren ist sie mit der Verwahrung der zum Sondervermögen ge- hörenden Bankguthaben, soweit diese nicht bei anderen Kreditinstituten angelegt sind, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und Investmentanteile, die im Rahmen der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauftragt. Dies entspricht den Regelungen des KAGB, das eine Trennung der Verwaltung und Verwahrung des Sondervermögens vorsieht. Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate des Sonderver- mögens werden von der Verwahrstelle in Sperrdepots verwahrt, soweit sie nicht bei anderen Verwahrern in Sperrdepots gehalten werden. Die Bankguthaben des Sondervermögens werden von der Verwahrstelle auf Sperrkonten gehalten, soweit sie nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten verwahrt werden. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei jeder Veräu- ßerung oder Belastung einer Immobilie die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Die Verwahrstelle hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage auf Sperrkon- ten oder in Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem KAGB und den Anlagebedingungen des Sonder- vermögens vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen. Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, ein Sperrvermerk zu Gunsten der Verwahrstelle eingetragen. Verfügungen über Immobilien ohne Zustimmung der Verwahrstelle sind deshalb ausgeschlossen. Sofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich ist, wird die Gesellschaft die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherstellen. Weiterhin hat die Verwahrstelle bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften die Einhaltung der gesetzli- chen Vorschriften, wie sie nachfolgend dargestellt sind, zu überwachen. Verfügungen der Gesellschaft über Be- teiligungen an Immobilien-Gesellschaften bedürfen der Zustimmung der Verwahrstelle. Verfügungen der Immobi- lien-Gesellschaft über Immobilien sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der S...
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie über- wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Sonderver- mögens, Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den jeweiligen Ländern gehalte- nen Vermögensgegenstände auf folgende andere Unter- nehmen (Unterverwahrer) übertragen: XXXXXXXXXXX XXXXXXXX X.X, XXXXXX XXXXX XXXXXX XXXXXXXXX XXX PARIBAS SECURITIES SER- VICES S.C.A. ÖSTERREICH BNP PARIBAS SECURITIES SER- VICES S.C.A. BAHRAIN HSBC BANK MIDDLE EAST LTD BANGLADESH HONG KONG AND SHANGHAI BANKING CORP LIMITED BELGIEN BNP PARIBAS SECURITIES SER- VICES S.C.A. BENIN STANDARD CHARTERED BANK CÔTE D'IVOIRE SA BERMUDA HSBC BANK OF BERMUDA BOTSUANA STANDARD XXXXXXXXX XXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXXXX XXXXXX XX XXXXXXXXX UNICREDIT BULBANK A.D. BURKINA FASO STANDARD CHARTERED BANK CÔTE D'IVOIRE SA KANADA ROYAL BANK OF CANADA (INVES- TOR & TREASURY SERVICES ) CHILE BANCO DE CHILE (CITIBANK N.A) CHINA BNP PARIBAS CHINA LTD HSBC BANK (CHINA) COMPANY LIMITED BNP PARIBAS SECURITIES SER- • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vor- KOLUMBIEN VICES SOCIEDAD FIDUCIARIA BO- GOTA schriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögensentsprechen, COSTA RICA BANCO NACIONAL DE COSTA RICA UNICREDIT BANK AUSTRIA AG • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwah- rung gelangt, KROATIEN ZYPERN TSCHECHISCHE VIENNA BNP PARIBAS SECURITIES SER- VICES S.C.A. • Sicherzustellen, dass die Erträge des Sondervermö- gensnach...

Related to Aufgaben der Verwahrstelle

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.