Common use of Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden Clause in Contracts

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden. 3.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter alle personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, etc.), über die er verfügt rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können, wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständig qualifizierten Nachweis (z.B.) ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

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Samples: www.stolzlechnervision.at, www.stolzlechnervision.at

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden. 3.14.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.), über die er verfügt ) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen Erstellung von Relevanz sein können, wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständig qualifizierten Nachweis (z.B.) ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.Reiseanboten

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Samples: c.ccdn.hu

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden. 3.14.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter Reiseveranstalter– gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers - alle personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.), über die er verfügt rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein könnenkönnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständig vollständigen qualifizierten Nachweis Nachweises (z.B.) B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

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Samples: www.billareisen.at

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden. 3.14.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter Reiseveranstalter- gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers - alle personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.), über die er verfügt rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein könnenkönnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständig vollständigen qualifizierten Nachweis Nachweises (z.B.) B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

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Samples: www.deltareisen.cz

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden. 3.1. 3.1 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), über die er verfügt rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) ), und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner sei- ner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein könnenkönnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich erforder- lich unter Beibringung eines vollständig vollständigen qualifizierten Nachweis Nachweises (z.B.) B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

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Samples: www.komet-reisen.at

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden. 3.14.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter Reiseveran- stalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die Paus- chalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen sachbe- zogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, etc.), über die er verfügt rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner MitreisendenMitrei- senden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand Gesund- heitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein könnenkönnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständig qualifizierten Nachweis vollständigen qual- ifizierten Nachweises (z.B.) B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

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Samples: www.urlaubstouristik.at