Schadensminderungspflicht. Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
Schadensminderungspflicht. Jede Partei ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Verlusten zu ergreifen.
Schadensminderungspflicht. Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
Schadensminderungspflicht. E.1.4 Droht ein Schaden oder tritt ein Schaden ein, müssen Sie diesen möglichst abwenden und/oder gering halten. Sie müssen dabei unsere Anweisungen befolgen, soweit Ih nen dies zumutbar ist.
Schadensminderungspflicht. Der Xxxx ist verpflichtet, Schäden durch eventuell auftretenden Mängel oder Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren so gering wie möglich zu halten, auch wenn diese Störungen allein dem Bergheim Unterjoch zuzurechnen sind.
Schadensminderungspflicht. Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbeson- dere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
Schadensminderungspflicht. Die Parteien bemühen sich, die im Vertrag genannten Ziele zu erreichen. Insbesondere muss die Partei, die unter der Nichterfüllung einer Verpflichtung leidet, alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um den möglicherweise daraus resultierenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Unterlässt sie dies, so kann sie von der anderen Partei nur den Ersatz des Schadens verlangen, den sie nicht vermeiden konnte.
Schadensminderungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensab- wehr und Schadensminderung zu treffen.
Schadensminderungspflicht. Die Teilnehmer sind verpflichtet, im Falle einer Störung oder eines Unglücksfalles alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder entstehende Schäden möglichst gering zu halten.
Schadensminderungspflicht. Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichti- gen.