Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Wiederwahl ist zulässig. 2. Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreterversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt. 3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind. 4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung des Vorsitzenden. 5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Im Übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen. 7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden. 8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Insurance Agreement
Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung Mitgliedervertreterversammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied Aufsichtsratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Wiederwahl ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreterversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung Einladung des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Im Übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
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Samples: Geräte Versicherung, Geräte Versicherung, Geräte Versicherung
Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben abgege- ben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft Gesell- schaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung Mitgliedervertreterversammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt be- ginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied Aufsichtsratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendetvoll- endet. Wiederwahl ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreterversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates Aufsichts- rates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter Stellvertre- ter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung Mitgliedervertreterversamm- lung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder Mit- glieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung Einladung des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend anwe- send sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufeneinzu- berufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes Vor- standes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt bean- tragt wird. Im Übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Wiederwahl ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreterversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung Einladung des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Im Übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben abgege- ben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft Gesell- schaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung Mitgliedervertreterversammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt be- ginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied Aufsichtsratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendetvoll- endet. Wiederwahl ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreterversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates Aufsichts- rates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter Stellvertre- ter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung Mitgliedervertreterversamm- lung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder Mit- glieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung Einladung des VorsitzendenVorsitzen-den.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend anwe- send sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufeneinzu- berufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes Vor- standes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt bean- tragt wird. Im Übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 7 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben abgegebenen Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung Genehmi- gung der Aufsichtsbehörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung Hauptversammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr Ge- schäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Wiederwahl Wieder- xxxx ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder MitgliedervertreterversammlungHauptversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter Stell- vertreter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung Hauptver- sammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung Einladung des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Im Übrigen übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden.
87. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
8. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Tagegelder und Erstattung von Barauslagen. Eine etwaige Vergütung wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
1. Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
a) Überwachung der Geschäftsführung
b) Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlages über die Überschussverteilung und des Geschäftsberichtes sowie die Berichtserstattung an die Hauptversammlung
c) Feststellung des Jahresabschlusses
d) Bestellung des Vorstandes und Regelung seines Dienstverhältnisses.
2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
a) Erwerb und Veräußerung von Grundeigentum
b) Verträge mit anderen Versicherungsunternehmen, ausgenommen Rückversicherungsverträge
c) Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt:
a) Die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu ändern, soweit die Änderungen nur die Fassung betref- fen.
b) Beschlüsse der Hauptversammlung durch welche die Satzung geändert wird, soweit abzuändern, wie das die Aufsichtsbe- hörde vor der Genehmigung verlangt.
c) Sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben.
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt; dieser bestimmt auch die Anzahl. Er kann ei- nen von ihnen zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; dies gilt nicht in einem zweigliedrigen Vorstand.
2. Das Verhältnis der Mitglieder des Vorstandes zur Gesellschaft regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschlie- ßenden Anstellungsverträge.
3. Mit schriftlicher Genehmigung des Aufsichtsrates kann der Vorstand Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestellen. Außerdem ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt, Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Neugeschäft einzufüh- ren oder zu ändern.
4. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung Mitgliedervertreterversammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung Mit- gliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr Ge- schäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem ZeitablaufZeit- ablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied Aufsichtsratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendetvollen- det. Wiederwahl ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreterversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat Auf- sichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung Einbe- rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung Einladung des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse Be- schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Im Übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
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Samples: Hausratversicherung
Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 7 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben abge- gebenen Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der AufsichtsbehördeAuf- sichtsbehörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft Gesell- schaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung Hauptversammlung bis zur Beendigung Be- endigung der Mitgliedervertreterversammlung Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Wiederwahl ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder MitgliedervertreterversammlungHauptversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat Aufsichts- rat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung Hauptversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung Einladung des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend anwe- send sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufeneinzu- berufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes Vor- standes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt bean- tragt wird. Im Übrigen übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates Aufsichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werdenwer- den. Das Protokoll ist von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeich- nen.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
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Samples: Haftpflichtversicherung