Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben abgege- ben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.
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Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 7 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben abge- gebenen Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der AufsichtsbehördeAuf- sichtsbehörde.
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Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 7 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben abgegebenen Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung Genehmi- gung der Aufsichtsbehörde.
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