Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. 26.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle in Textform gerichtet werden.
26.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
26.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 26.2 entsprechende Anwendung.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. 17.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Veräußerung des Gerätes, Datenänderungen, Kündigungen) sind in Textform an den Versicherer oder das von ihm mit der Vertragsverwaltung beauftragte Unternehmen abzugeben.
17.2 Hat der Versicherte eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherten zugegangen sein würde.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. 35.1 Alle für AXA ART bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptver- waltung AXA ART oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift AXA ART nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- schriebenen Briefes an die letzte AXA ART bekannte Anschrift.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen zu Abschnitten B §§ 10-16 keine Besondere Vereinbarung
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. 34.1 Alle für XLICSE bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung XLICSE oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
34.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift XLICSE nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Anzeigen und Erklärungen gegenüber Versicherungsvertretern, Angestellten des Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind und gegenüber nicht gewerbsmäßig tätigen Vermittlern können auch formlos erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Satz 4 entsprechende Anwendung.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. 1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die EXTREMUS Versi- cherungs-AG gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe- rührt.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärun- gen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwal- tung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- schäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen a) Alle für XXXXXX bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- schäftsstelle gerichtet werden. Für die Meldung von Schaden- fällen steht der versicherten Person gemäß Nr. 2 der telefoni- sche 24-Stunden-Service zur Verfügung.
b) Hat die versicherte Person XXXXXX eine Änderung Ihrer An- schrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab- sendung des Briefes als zugegangen.