Common use of Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Clause in Contracts

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht. Gegenüber unseren Forderungen kann der KUNDE nur aufrechnen oder ein Zurückbehal- tungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig Zu den Fällen höherer Gewalt zählen auch Krankheits- oder Infektionsausbrüche, Epide- mien, Pandemien sowie jedes Ereignis und/oder jede Verkettung von Umständen, die direkt oder indirekt durch die COVID-19-Pandemie verursacht werden, und die die Leistungsfähigkeit einer Partei behindern oder verzögern. Ist ein Leistungstermin und/oder eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird auf Grund von Ereignissen nach § 13.1 und/oder § 13.3 der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist überschritten, so ist die andere Partei berechtigt, nach frucht- losem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos zu kündigen. Weiter- gehende Ansprüche dieser Partei, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung (§ 13.4) gilt entsprechend, wenn aus den in § 13.1 und/oder 13.3 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins und/oder einer festen Leistungsfrist der anderen Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. festgestellt ist. 13.6 Schadenersatzansprüche gegen die von der höheren Gewalt betroffene Partei sind ausge- Wir sind berechtigt, in begründeten Fällen, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsver- zug, oder bei schlechter bzw. unklarer Bonität des KUNDEN, Barzahlung, Vorauszahlungen schlossen, soweit sie nach den vorstehenden Absätzen von ihrer Leistungspflicht befreit ist.

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Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht. Gegenüber unseren Forderungen kann der KUNDE nur aufrechnen oder ein Zurückbehal- tungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig Zu den Fällen höherer Gewalt zählen auch Krankheits- oder Infektionsausbrüche, Epide- mienEpidemi- en, Pandemien sowie jedes Ereignis und/oder jede Verkettung von Umständen, die direkt oder indirekt durch die COVID-19-Pandemie verursacht werden, und die die Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit einer Partei behindern oder verzögern. Ist ein Leistungstermin und/oder eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird auf Grund von Ereignissen nach § 13.1 und/oder § 13.3 der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist überschritten, so ist die andere Partei berechtigt, nach frucht- losem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos zu kündigen. Weiter- gehende Ansprüche dieser Partei, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung (§ 13.4) gilt entsprechend, wenn aus den in § 13.1 und/oder 13.3 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins und/oder einer festen Leistungsfrist der anderen Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. festgestellt ist. 13.6 Schadenersatzansprüche gegen die von der höheren Gewalt betroffene Partei sind ausge- Wir sind berechtigt, in begründeten Fällen, insbesondere bei wiederholtem Zahlungsver- zug, oder bei schlechter bzw. unklarer Bonität des KUNDEN, Barzahlung, Vorauszahlungen schlossen, soweit sie nach den vorstehenden Absätzen von ihrer Leistungspflicht befreit ist.

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