Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte Musterklauseln

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. 1. Dem Kunden steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen AUXILIUM gerichtete Forderung kann nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. 5.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. (1) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. 5.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. Der Auftragnehmer kann gegenüber Forderungen des Auftraggebers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. 10.1. Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. Der ZB ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, es sei denn, über diese ist bereits rechtskräftig entschieden, sie sind unbestritten oder zugunsten des ZB entscheidungsreif. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der ZB nur berufen, wenn und soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von Foodforecast aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftrag- geber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass Foodforecast fällige Pflichten aus demselben Ver- tragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.