Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht. 20.1. Gegen Forderungen der SWS kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
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Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht. 20.117.1. Gegen Forderungen der SWS kann der Kunde nur mit solchen sol- chen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
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