Common use of Auftragsdurchführung Clause in Contracts

Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken die Einkaufsabteilung von SCHOTT, die Bestellnummer, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen des SCHOTT- Bestellers anzugeben. 4.2 Der Auftragnehmer hat SCHOTT auf Anforderung jederzeit unverzüglich über den Terminplan und den Stand der Abwicklung zu informieren. Unterlagen, die für eine Durchsprache der Lieferung oder der Leistung mit SCHOTT notwendig sind, hat er SCHOTT rechtzeitig vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung von SCHOTT entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und liegt ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich. 4.3 Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. 4.4 Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHOTT an Dritte vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Beabsichtigt der Auftragnehmer bereits von vornherein die Einbindung von Dritten zur Vertragserfüllung, so hat er dies bereits in seinem Angebot SCHOTT mitzuteilen. Erteilt SCHOTT die Zustimmung, so bleibt der Auftragnehmer für die Auftragserfüllung verantwortlich und haftet für Pflichtverletzungen des Dritten nach § 278 BGB. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen, dass bei einer Unterbeauftragung eines Dritten dieser qualifiziert und zuverlässig die unterbeauftragen Leistungen erbringen kann und dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden erfüllt. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer für die übertragenen Arbeiten in der Weise zu verpflichten, wie der Auftragnehmer selbst gegenüber SCHOTT verpflichtet ist, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz und den Nachweis einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Unterauftragnehmer, die sich als unqualifiziert oder unzuverlässig herausstellen, hat der Auftragnehmer unverzüglich durch geeignete Unterauftragnehmer zu ersetzen. Unterlässt der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ersetzung eines solchen Unterauftragnehmers durch einen nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmer, ist SCHOTT berechtigt, die Zustimmung zur Unterbeauftragung zu widerrufen. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung und Leistung in eigener Verantwortung gemäß dem aktuellen Stand der Technik unter Einsatz von qualifiziertem Personal bzw. Fachkräften ordnungs- und spezifikationsgemäß zu erbringen und bei der Ausführung den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen nachzukommen. Freigaben von Unterlagen und sonstigen Angaben durch SCHOTT lassen diese Verpflichtung unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beachten, insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge. Ferner hat der Auftragnehmer bei Aufenthalt auf dem Betriebsgelände von SCHOTT die „Bedingungen zur Arbeitssicherheit für das Betriebsgelände der SCHOTT AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland“ („BzA“) sowie im Falle von elektrotechnischen Dienstleistungen die „Qualitätsanforderungen Elektrosicherheit für das Erbringen elektrotechnischer Leistungen“ von SCHOTT („QzE“) zu erfüllen. Die BzA sind unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland und die QzE unter folgendem Link abrufbar: xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland . 4.6 Sollten für die Lieferung oder Leistung Prüfungen oder Tests vorgesehen sein, trägt der Auftragnehmer die sachlichen und seine personellen Kosten. Der Auftragnehmer hat SCHOTT die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher anzuzeigen und einen Termin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die Kosten von SCHOTT zu Lasten des Auftragnehmers. Sind in Folge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen oder Test erforderlich, so trägt der Auftragnehmer hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. 4.7 Der Auftragnehmer hat SCHOTT bei der Durchführung etwaig notwendiger Genehmigungsverfahren und Prüfungen zu unterstützen, zu beraten und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. 4.8 Der Auftragnehmer darf Betriebseinrichtungen von SCHOTT ohne vorherige Erlaubnis weder verändern noch entfernen oder betätigen. SCHOTT haftet nicht für vom Auftragnehmer auf das Betriebsgelände von SCHOTT eingebrachtes Eigentum. 4.9 Die Lieferung von Waren hat, sofern nicht anders vereinbart, gemäß der in der Bestellung genannten Incoterms® Regelung in der von der ICC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell herausgegebenen Fassung zu erfolgen. Je nach Incoterms®-Klausel hat der Auftragnehmer die Transportmöglichkeiten und die Transportversicherung im Einvernehmen mit SCHOTT zu wählen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, der die Bestellnummer von SCHOTT, Kurzzeichen, Datum, Abteilung/Bearbeiter und Positionsnummern von SCHOTT sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt, Packzettel und – falls erforderlich - Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. 4.10 Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für SCHOTT hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat mit der entsprechenden Dokumentation zu liefern. 4.11 Bei Geräten, Maschinen oder Anlagen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostenlos mitzuliefern. Im Übrigen müssen Geräte, Maschinen oder Anlagen den Anforderungen der für diese zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Der Auftragnehmer hat bei Maschinen- und Anlagenlieferungen die erforderliche oder vereinbarte Dokumentation, insbesondere für deren Genehmigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur zu liefern. Die Lieferung von elektrischen und elektronischen Geräten bzw. Bauteilen muss den Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – das Kürzel RoHS steht für „Restriction of the use of certain Hazardous Substances“ – entsprechen. 4.12 Die Ware ist sachgemäß und in umweltverträglichen, die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien zu verpacken. Im Übrigen gilt die Verpackungsordnung. Die Kosten für die Verpackung sind zu Selbstkosten gesondert in Angebot und Rechnung aufzuführen. Führt der Auftragnehmer etwaige Arbeiten zum Auspacken und Entladen auf dem Gelände von SCHOTT durch, so geschieht dies in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt dabei gegebenenfalls auch die Pflichten des Verpackers und Verladers nach der Verordnung für die Beförderung von gefährlichen Güter (GGVSEB). Werk- und Rüstzeuge sollen dabei nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden. Im Übrigen hat der Auftragnehmer bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände von SCHOTT, Abfälle möglichst zu vermeiden und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer sichert zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und sachkundig zu sein, sowie die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. 4.13 Bei der Lieferung von gefährlichen Waren hat der Auftragnehmer diese nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren bzw. zu versenden und insbesondere alle den Lieferanten treffenden Pflichten gemäß der europäischen Chemikalienverordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien - EG-Verordnung 1907/2006/EG - (nachfolgend „REACH-VO“) in Bezug auf die Lieferung der Ware zu erfüllen. Weiterhin stellt der Auftragnehmer SCHOTT in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung und sichert zu, dass er seine nach der REACH-VO obliegenden Verpflichtungen, wie Vorregistrierung bzw. Registrierung von in der Ware enthaltenen Stoffe bzw. Zulassung nach der REACH-VO und Informationspflichten nachkommt. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, SCHOTT unverzüglich darüber zu informieren, wenn in einer Komponente einer Ware ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und Artikel 59 REACH-VO erfüllt (sog. „substances of very high concern“). Dies gilt auch für Verpackungsmaterial. 4.14 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er haftet SCHOTT dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und bei Ein- und Ausfuhren insbesondere die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angegeben sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen Versandpapieren zu erfolgen. Insbesondere hat der Auftragnehmer in den o.g. Dokumenten oder Rechnungen auf etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen - insbesondere den US- Reexportbestimmungen unterliegende Positionen - aufmerksam zu machen und SCHOTT ausführlich und schriftlich zu unterrichten nebst Mitteilung der entsprechenden Ausfuhrlisten und Zollcode - Nummer. 4.15 Die gelieferte Xxxx muss die Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Diese können unter dem Internet-Auftritt der Europäischen Kommission (xxxx://xx.xxxxxx.xx/) in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden. Der Internet-Link zu den Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen zum Stand der vorliegenden Fassung der Einkaufsbedingungen lautet: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxx_xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxx_xx ties/rules_origin/preferential/. Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlichte aktuelle Fassung der Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen ist für die Auftragsdurchführung maßgebend. Im Übrigen hat der Auftragnehmer den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware („country of origin“) in Handelspapieren anzugeben und wird auf Verlangen von SCHOTT ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware erbringen. 4.16 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die insbesondere durch die Nichtbeachtung der Vorschriften unter Ziffer 4.11 bis 4.15 entstehen. Alle Lieferungen und/oder Leistungen, die wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken die Einkaufsabteilung von SCHOTTLEICA, die Bestellnummer, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen des SCHOTT- LEICA-Bestellers anzugeben. 4.2 Der LEICA kann während der Herstellung und bis zur Auslieferung bestellter Gegenstände Material, Herstellverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten überprüfen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, ist LEICA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Auftragnehmer hat SCHOTT Schadensersatz verlangen kann. LEICA kann die Bezahlung der vom Auftragnehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistung verweigern, wenn die Annahme dieser Teilleistung für LEICA nicht von Interesse ist. Das Gleiche gilt, wenn sich bereits bei der Besichtigung Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Statt des Rücktritts ist LEICA ebenfalls berechtigt, unverzüglich Vertragserfüllung verlangen. LEICA kann jederzeit Bericht in Bezug auf Anforderung jederzeit unverzüglich die bestellten Gegenstände verlangen, insbesondere über den Terminplan und den Stand der Abwicklung zu informierenHerstellung. Unterlagen, Dieses Kontrollrecht berührt die für eine Durchsprache der Lieferung oder der Leistung mit SCHOTT notwendig sind, hat er SCHOTT rechtzeitig vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung von SCHOTT entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers - insbesondere hinsichtlich Gewährleistung und liegt ausschließlich in seinem VerantwortungsbereichHaftung - nicht. 4.3 Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. 4.4 Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHOTT LEICA an Dritte vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Beabsichtigt der Auftragnehmer bereits von vornherein die Einbindung von Dritten zur Vertragserfüllung, so hat er dies bereits in seinem Angebot SCHOTT LEICA mitzuteilen. Erteilt SCHOTT LEICA die Zustimmung, so bleibt der Auftragnehmer für die Auftragserfüllung verantwortlich und haftet für Pflichtverletzungen des Dritten nach § 278 BGB. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen, dass bei einer Unterbeauftragung eines Dritten dieser qualifiziert und zuverlässig die unterbeauftragen unterbeauftragten Leistungen erbringen kann und dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden erfüllt. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer Unter-Auftragnehmer für die übertragenen Arbeiten in der Weise zu verpflichten, wie der Auftragnehmer selbst gegenüber SCHOTT LEICA verpflichtet ist, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz und den Nachweis einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Unterauftragnehmer, die sich als unqualifiziert oder unzuverlässig herausstellen, hat der Auftragnehmer unverzüglich durch geeignete Unterauftragnehmer zu ersetzen. Unterlässt der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ersetzung eines solchen Unterauftragnehmers durch einen nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmer, ist SCHOTT LEICA berechtigt, die Zustimmung zur Unterbeauftragung zu widerrufen. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung und Leistung in eigener Verantwortung gemäß dem aktuellen Stand der Technik unter Einsatz von qualifiziertem Personal bzw. Fachkräften ordnungs- und spezifikationsgemäß zu erbringen und bei der Ausführung den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen nachzukommen. Freigaben von Unterlagen und sonstigen Angaben durch SCHOTT LEICA lassen diese Verpflichtung unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beachten, insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge. Ferner hat der Auftragnehmer bei Aufenthalt auf dem Betriebsgelände von SCHOTT die „Bedingungen zur Arbeitssicherheit für das Betriebsgelände der SCHOTT AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland“ („BzA“) sowie im Falle von elektrotechnischen Dienstleistungen die „Qualitätsanforderungen Elektrosicherheit für das Erbringen elektrotechnischer Leistungen“ von SCHOTT („QzE“) zu erfüllen. Die BzA sind unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland und die QzE unter folgendem Link abrufbar: xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland . 4.6 Sollten für die Lieferung oder Leistung Prüfungen oder Tests vorgesehen sein, trägt der Auftragnehmer die sachlichen und seine personellen KostenKosten dafür selbst. Der Auftragnehmer hat SCHOTT LEICA die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher anzuzeigen und einen Termin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die Kosten von SCHOTT LEICA zu Lasten des Auftragnehmers. Sind in Folge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen oder Test erforderlich, so trägt der Auftragnehmer hierfür alle sachlichen und personellen weiteren Kosten. 4.7 Der Auftragnehmer hat SCHOTT LEICA bei der Durchführung etwaig notwendiger Genehmigungsverfahren und Prüfungen zu unterstützen, zu beraten und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. 4.8 Der Auftragnehmer darf Betriebseinrichtungen von SCHOTT ohne vorherige Erlaubnis weder verändern noch entfernen oder betätigen. SCHOTT haftet nicht für vom Auftragnehmer auf das Betriebsgelände von SCHOTT eingebrachtes Eigentum. 4.9 Die Lieferung von Waren hat, sofern nicht anders vereinbart, gemäß der in der Bestellung genannten Incoterms® Regelung in der von der ICC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell herausgegebenen Fassung zu erfolgen. Je nach Incoterms®-Klausel hat der Auftragnehmer die Transportmöglichkeiten und die Transportversicherung im Einvernehmen mit SCHOTT zu wählen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, der die Bestellnummer von SCHOTTLEICA, Kurzzeichen, Datum, Abteilung/Bearbeiter und Positionsnummern von SCHOTT LEICA sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt, Packzettel und – falls erforderlich - Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen Spezifikationen, Materialnachweise, Erstmusterprüfberichte, LPAP Dokumentation (Leica Production Approval Process Dokumentation) gemäß Anforderungen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. Darüber hinaus sind bei Revisionsänderungen die Erstmusterprüfberichte der geänderten Merkmale vorzulegen. 4.10 4.9 Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für SCHOTT LEICA hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat mit der entsprechenden Dokumentation zu liefern. 4.11 4.10 Bei Geräten, Maschinen oder Anlagen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostenlos mitzuliefern. Im Übrigen müssen Geräte, Maschinen oder Anlagen den Anforderungen der für diese zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Der Auftragnehmer hat bei Maschinen- und Anlagenlieferungen die erforderliche oder vereinbarte Dokumentation, insbesondere für deren Genehmigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur zu liefern. Die Lieferung von elektrischen und elektronischen Geräten bzw. Bauteilen muss den Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – das Kürzel RoHS steht für „Restriction of the use of certain Hazardous Substances“ – in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. 4.12 4.11 Die Ware ist sachgemäß und in umweltverträglichen, die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien zu verpacken. Bestehende Stoffverbote, die sich aus Rechtsnormen ergeben, sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant hat sicher zu stellen, dass die durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte bereitgestellten Lieferungen und/oder Leistungen einschließlich deren Verpackungen keine umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Risikostoffe enthalten oder freisetzen, die für die vorgesehene und von uns beabsichtigte und dem Lieferanten mitgeteilte Verwendung sowie für die vorhersehbare Fehlanwendung am Herstellungsort oder an dem Lieferanten genannten Ort der Nutzung oder auf dem Weg dorthin gesetzlich nicht zugelassen sind. Im Übrigen gilt die VerpackungsordnungVerpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für die Verpackung sind zu Selbstkosten gesondert in Angebot und Rechnung aufzuführen. Führt der Auftragnehmer etwaige Arbeiten zum Auspacken und Entladen auf dem Gelände von SCHOTT LEICA durch, so geschieht dies in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt dabei gegebenenfalls auch die Pflichten des Verpackers und Verladers nach der Verordnung für die Beförderung von gefährlichen Güter (GGVSEB). Werk- und Rüstzeuge sollen dabei nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden. Im Übrigen hat der Auftragnehmer bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände von SCHOTTLEICA, Abfälle möglichst zu vermeiden und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer sichert zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und sachkundig zu sein, sowie die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. 4.13 Bei der Lieferung von gefährlichen Waren hat der Auftragnehmer diese nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren bzw. zu versenden und insbesondere alle den Lieferanten treffenden Pflichten gemäß der europäischen Chemikalienverordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien - EG-Verordnung 1907/2006/EG - (nachfolgend „REACH-VO“) in Bezug auf die Lieferung der Ware zu erfüllen. Weiterhin stellt der Auftragnehmer SCHOTT in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung und sichert zu, dass er seine nach der REACH-VO obliegenden Verpflichtungen, wie Vorregistrierung bzw. Registrierung von in der Ware enthaltenen Stoffe bzw. Zulassung nach der REACH-VO und Informationspflichten nachkommt. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, SCHOTT unverzüglich darüber zu informieren, wenn in einer Komponente einer Ware ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und Artikel 59 REACH-VO erfüllt (sog. „substances of very high concern“). Dies gilt auch für Verpackungsmaterial. 4.14 4.12 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Auftragnehmer/Lieferant verpflichtet sich, die Leica Biosystems GmbH unverzüglich schriftlich über mögliche Genehmigungspflichten oder Verbote in Verbindung mit (Wieder-) Ausfuhr seiner Lieferungen und/oder Dienstleistungen nach den deutschen, europäischen, US-(Re)Export- und Zollbestimmungen zu unterrichten. Der Lieferant hat folgende Angaben in seinen Geschäftspapieren (Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferpapiere) zu machen: - Angabe, ob die Lieferung und/oder Dienstleistung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und Angabe der einschlägigen Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht; - Angabe, ob die Lieferung und/oder Dienstleistung nach der gültigen EG- Dual-Use-Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und Angabe der entsprechenden Listenpositionsnummer; - Angabe über Erfassung der Lieferung und/oder Leistung nach der U.S. Commercial Control List (U.S.CCL) und der entsprechenden Listennummer ECCN (Export Control Classification Number); - Angabe ob die Ware durch die USA transportiert, produziert oder gelagert wird, oder mit Hilfe der US-Technologie produziert wurde; - Angabe der statistischen Warennummer und des Ursprungslandes (nicht präferenzieller Warenursprung) der gelieferten Ware; - Bei Lieferungen und/oder Leistungen, die gemäß unserer Mitteilung an den Lieferanten für den Iran (direkt oder indirekt) bestimmt sind, hat der Lieferant darüber hinaus anzugeben, ob für die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen eine Ausfuhrgenehmigungspflicht oder Verbot nach EG-Recht gemäß Iran-Embargo-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung oder weiterer aktualisierter EG-Verordnungen besteht sowie die hierzu ggf. zutreffende Listenpositionsnummer des aktuellen Anhangs; - Bei Lieferungen und/oder Leistungen die nach unseren Mitteilungen an den Lieferanten für andere Länder bestimmt sind, wird uns der Lieferant darüber informieren, ob weitere Exportbeschränkungen nach deutschem und/oder EU-Recht und/oder dem Außenwirtschaftsrecht eines sonstigen Staates bestehen. Für den Fall, dass uns eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns ausdrücklich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor. Er haftet SCHOTT LEICA dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und bei Ein- und Ausfuhren insbesondere die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angegeben sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen Versandpapieren zu erfolgen. Insbesondere hat der Auftragnehmer in den o.g. Dokumenten oder Rechnungen auf etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen - insbesondere den US- Reexportbestimmungen US-Re-Exportbestimmungen unterliegende Positionen - aufmerksam zu machen und SCHOTT LEICA ausführlich und schriftlich zu unterrichten nebst Mitteilung der entsprechenden Ausfuhrlisten und Zollcode Zoll Code - Nummer. 4.15 Die gelieferte Xxxx muss die Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Diese können unter dem Internet-Auftritt der Europäischen Kommission (xxxx://xx.xxxxxx.xx/) in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden. Der Internet-Link zu den Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen zum Stand der vorliegenden Fassung der Einkaufsbedingungen lautet: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxx_xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxx_xx ties/rules_origin/preferential/. Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlichte aktuelle Fassung der Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen ist für die Auftragsdurchführung maßgebend. Im Übrigen hat der Auftragnehmer den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware („country of origin“) in Handelspapieren anzugeben und wird auf Verlangen von SCHOTT ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware erbringen. 4.16 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die insbesondere durch die Nichtbeachtung der Vorschriften unter Ziffer 4.11 bis 4.15 entstehen. Alle Lieferungen und/oder Leistungen, die wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken die Einkaufsabteilung von SCHOTTLEICA, die Bestellnummer, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen des SCHOTT- LEICA-Bestellers anzugeben. 4.2 Der LEICA kann während der Herstellung und bis zur Auslieferung bestellter Gegenstände Material, Herstellverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten überprüfen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, ist LEICA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Auftragnehmer hat SCHOTT Schadensersatz verlangen kann. LEICA kann die Bezahlung der vom Auftragnehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistung verweigern, wenn die Annahme dieser Teilleistung für LEICA nicht von Interesse ist. Das Gleiche gilt, wenn sich bereits bei der Besichtigung Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Statt des Rücktritts ist LEICA ebenfalls berechtigt, unverzüglich Vertragserfüllung verlangen. LEICA kann jederzeit Bericht in Bezug auf Anforderung jederzeit unverzüglich die bestellten Gegenstände verlangen, insbesondere über den Terminplan und den Stand der Abwicklung zu informierenHerstellung. Unterlagen, Dieses Kontrollrecht berührt die für eine Durchsprache der Lieferung oder der Leistung mit SCHOTT notwendig sind, hat er SCHOTT rechtzeitig vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung von SCHOTT entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers - insbesondere hinsichtlich Gewährleistung und liegt ausschließlich in seinem VerantwortungsbereichHaftung - nicht. 4.3 Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. 4.4 Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHOTT LEICA an Dritte vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Beabsichtigt der Auftragnehmer bereits von vornherein die Einbindung von Dritten zur Vertragserfüllung, so hat er dies bereits in seinem Angebot SCHOTT LEICA mitzuteilen. Erteilt SCHOTT LEICA die Zustimmung, so bleibt der Auftragnehmer für die Auftragserfüllung verantwortlich und haftet für Pflichtverletzungen des Dritten nach § 278 BGB. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen, dass bei einer Unterbeauftragung eines Dritten dieser qualifiziert und zuverlässig die unterbeauftragen unterbeauftragten Leistungen erbringen kann und dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden erfüllt. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer Unter-Auftragnehmer für die übertragenen Arbeiten in der Weise zu verpflichten, wie der Auftragnehmer selbst gegenüber SCHOTT LEICA verpflichtet ist, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz und den Nachweis einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Unterauftragnehmer, die sich als unqualifiziert oder unzuverlässig herausstellen, hat der Auftragnehmer unverzüglich durch geeignete Unterauftragnehmer zu ersetzen. Unterlässt der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ersetzung eines solchen Unterauftragnehmers durch einen nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmer, ist SCHOTT LEICA berechtigt, die Zustimmung zur Unterbeauftragung zu widerrufen. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung und Leistung in eigener Verantwortung gemäß dem aktuellen Stand der Technik unter Einsatz von qualifiziertem Personal bzw. Fachkräften ordnungs- und spezifikationsgemäß zu erbringen und bei der Ausführung den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen nachzukommen. Freigaben von Unterlagen und sonstigen Angaben durch SCHOTT LEICA lassen diese Verpflichtung unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beachten, insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge. Ferner hat der Auftragnehmer bei Aufenthalt auf dem Betriebsgelände von SCHOTT die „Bedingungen zur Arbeitssicherheit für das Betriebsgelände der SCHOTT AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland“ („BzA“) sowie im Falle von elektrotechnischen Dienstleistungen die „Qualitätsanforderungen Elektrosicherheit für das Erbringen elektrotechnischer Leistungen“ von SCHOTT („QzE“) zu erfüllen. Die BzA sind unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland und die QzE unter folgendem Link abrufbar: xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland . 4.6 Sollten für die Lieferung oder Leistung Prüfungen oder Tests vorgesehen sein, trägt der Auftragnehmer die sachlichen und seine personellen KostenKosten dafür selbst. Der Auftragnehmer hat SCHOTT LEICA die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher anzuzeigen und einen Termin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die Kosten von SCHOTT LEICA zu Lasten des Auftragnehmers. Sind in Folge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen oder Test erforderlich, so trägt der Auftragnehmer hierfür alle sachlichen und personellen weiteren Kosten. 4.7 Der Auftragnehmer hat SCHOTT LEICA bei der Durchführung etwaig notwendiger Genehmigungsverfahren und Prüfungen zu unterstützen, zu beraten und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. 4.8 Der Auftragnehmer darf Betriebseinrichtungen von SCHOTT ohne vorherige Erlaubnis weder verändern noch entfernen oder betätigen. SCHOTT haftet nicht für vom Auftragnehmer auf das Betriebsgelände von SCHOTT eingebrachtes Eigentum. 4.9 Die Lieferung von Waren hat, sofern nicht anders vereinbart, gemäß der in der Bestellung genannten Incoterms® Regelung in der von der ICC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell herausgegebenen Fassung zu erfolgen. Je nach Incoterms®-Klausel hat der Auftragnehmer die Transportmöglichkeiten und die Transportversicherung im Einvernehmen mit SCHOTT zu wählen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, der die Bestellnummer von SCHOTTLEICA, Kurzzeichen, Datum, Abteilung/Bearbeiter und Positionsnummern von SCHOTT LEICA sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt, Packzettel und – falls erforderlich - Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen Spezifikationen, Materialnachweise, Erstmusterprüfberichte, LPAP Dokumentation (Leica Production Approval Process Dokumentation) gemäß Anforderungen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. Darüber hinaus sind bei Revisionsänderungen die Erstmusterprüfberichte der geänderten Merkmale vorzulegen. 4.10 4.9 Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für SCHOTT LEICA hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat mit der entsprechenden Dokumentation zu liefern. 4.11 4.10 Bei Geräten, Maschinen oder Anlagen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostenlos mitzuliefern. Im Übrigen müssen Geräte, Maschinen oder Anlagen den Anforderungen der für diese zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Der Auftragnehmer hat bei Maschinen- und Anlagenlieferungen die erforderliche oder vereinbarte Dokumentation, insbesondere für deren Genehmigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur zu liefern. Die Lieferung von elektrischen und elektronischen Geräten bzw. Bauteilen muss den Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – das Kürzel RoHS steht für „Restriction of the use of certain Hazardous Substances“ – in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. 4.12 4.11 Die Ware ist sachgemäß und in umweltverträglichen, die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien zu verpacken. Im Übrigen gilt die VerpackungsordnungVerpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für die Verpackung sind zu Selbstkosten gesondert in Angebot und Rechnung aufzuführen. Führt der Auftragnehmer etwaige Arbeiten zum Auspacken und Entladen auf dem Gelände von SCHOTT LEICA durch, so geschieht dies in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt dabei gegebenenfalls auch die Pflichten des Verpackers und Verladers nach der Verordnung für die Beförderung von gefährlichen Güter (GGVSEB). Werk- und Rüstzeuge sollen dabei nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden. Im Übrigen hat der Auftragnehmer bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände von SCHOTTLEICA, Abfälle möglichst zu vermeiden und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer sichert zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und sachkundig zu sein, sowie die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. 4.13 Bei der Lieferung von gefährlichen Waren hat der Auftragnehmer diese nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren bzw. zu versenden und insbesondere alle den Lieferanten treffenden Pflichten gemäß der europäischen Chemikalienverordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien - EG-Verordnung 1907/2006/EG - (nachfolgend „REACH-VO“) in Bezug auf die Lieferung der Ware zu erfüllen. Weiterhin stellt der Auftragnehmer SCHOTT in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung und sichert zu, dass er seine nach der REACH-VO obliegenden Verpflichtungen, wie Vorregistrierung bzw. Registrierung von in der Ware enthaltenen Stoffe bzw. Zulassung nach der REACH-VO und Informationspflichten nachkommt. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, SCHOTT unverzüglich darüber zu informieren, wenn in einer Komponente einer Ware ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und Artikel 59 REACH-VO erfüllt (sog. „substances of very high concern“). Dies gilt auch für Verpackungsmaterial. 4.14 4.12 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er haftet SCHOTT LEICA dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und bei Ein- und Ausfuhren insbesondere die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angegeben sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen Versandpapieren zu erfolgen. Insbesondere hat der Auftragnehmer in den o.g. Dokumenten oder Rechnungen auf etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen - insbesondere den US- Reexportbestimmungen US-Re-Exportbestimmungen unterliegende Positionen - aufmerksam zu machen und SCHOTT LEICA ausführlich und schriftlich zu unterrichten nebst Mitteilung der entsprechenden Ausfuhrlisten und Zollcode Zoll Code - Nummer. 4.15 4.13 Die gelieferte Xxxx muss die Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Diese können unter dem Internet-Auftritt der Europäischen Kommission (xxxx://xx.xxxxxx.xx/) in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden. Der Internet-Link zu den Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen zum Stand der vorliegenden Fassung der Einkaufsbedingungen lautet: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxx_xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxx_xx ties/rules_origin/preferential/. Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlichte aktuelle Fassung der Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen ist für die Auftragsdurchführung maßgebend. Iim Übrigen hat der Auftragnehmer den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware („country of origin“) in Handelspapieren anzugeben und wird auf Verlangen von SCHOTT LEICA ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware erbringen. 4.16 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die insbesondere durch die Nichtbeachtung der Vorschriften unter Ziffer 4.11 bis 4.15 entstehen. Alle Lieferungen und/oder Leistungen, die wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

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Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken Besteller verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die Einkaufsabteilung von SCHOTTverein- xxxxx Xxxxx spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereit zu stellen, dass die Verladung des Abfalls ohne Verzögerung erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter, unaufgefordert alle für den ordnungsgemäßen Transport erforderlichen Dokumente (Beför- derungspapiere, Sicherheitsdatenblätter usw.) zu übergeben, die Bestellnummerder Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen insbesondere des SCHOTT- Bestellers anzugeben. 4.2 Der Auftragnehmer hat SCHOTT auf Anforderung jederzeit unverzüglich über den Terminplan und den Stand der Abwicklung Gefahrgutrechts sowie des Abfallrechts, bei sich zu informierenführen hat. UnterlagenMehraufwendungen, die für eine Durchsprache der Lieferung oder der Leistung mit SCHOTT notwendig sind, hat er SCHOTT rechtzeitig vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung von SCHOTT entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und liegt ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich. 4.3 Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. 4.4 Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHOTT an Dritte vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Beabsichtigt der Auftragnehmer bereits von vornherein die Einbindung von Dritten zur Vertragserfüllung, so hat er dies bereits in seinem Angebot SCHOTT mitzuteilen. Erteilt SCHOTT die Zustimmung, so bleibt der Auftragnehmer für die Auftragserfüllung verantwortlich und haftet für Pflichtverletzungen des Dritten nach § 278 BGB. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellenuns dadurch entstehen, dass bei einer Unterbeauftragung eines Dritten dieser qualifiziert die Wartezeit aus vom Besteller zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und zuverlässig die unterbeauftragen Leistungen erbringen kann der vollständigen Beladung incl. Ladungssicherung und dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden erfüllt. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer für die übertragenen Arbeiten in der Weise zu verpflichten, wie der Auftragnehmer selbst gegenüber SCHOTT verpflichtet ist, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz und den Nachweis einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Unterauftragnehmer, die sich als unqualifiziert oder unzuverlässig herausstellenAbfertigung 20 Minuten übersteigt, hat der Auftragnehmer unverzüglich Besteller uns auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten von Xxxxxxxxxx, die durch geeignete Unterauftragnehmer vertragswidriges Verhalten des Bestellers verursacht werden. Zur Auftragsdurchführung insbesondere zum Transport oder zur Ent- sorgung sind wir berechtigt, uns zuverlässiger Dritter zu ersetzenbedienen. Unterlässt Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ersetzung eines solchen Unterauftragnehmers durch einen nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmer, ist SCHOTT Entsorgung oder Leistungs- durchführung hat der Besteller nur wenn dies ausdrücklich verein- bart ist. Wir sind jederzeit berechtigt, die Zustimmung zur Unterbeauftragung zu widerrufen. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtetübernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischenzulagern, die Lieferung und Leistung in eigener Verantwortung gemäß dem aktuellen Stand der Technik unter Einsatz von qualifiziertem Personal bzw. Fachkräften ordnungs- und spezifikationsgemäß zu erbringen und bei der Ausführung den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen nachzukommen. Freigaben von Unterlagen und sonstigen Angaben durch SCHOTT lassen diese Verpflichtung unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beachten, insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge. Ferner hat der Auftragnehmer bei Aufenthalt auf dem Betriebsgelände von SCHOTT die „Bedingungen zur Arbeitssicherheit für das Betriebsgelände der SCHOTT AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland“ („BzA“) sowie im Falle von elektrotechnischen Dienstleistungen die „Qualitätsanforderungen Elektrosicherheit für das Erbringen elektrotechnischer Leistungen“ von SCHOTT („QzE“) zu erfüllen. Die BzA sind unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland und die QzE unter folgendem Link abrufbar: xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland . 4.6 Sollten für die Lieferung oder Leistung Prüfungen oder Tests vorgesehen sein, trägt der Auftragnehmer die sachlichen und seine personellen Kosten. Der Auftragnehmer hat SCHOTT die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher anzuzeigen und einen Termin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die Kosten von SCHOTT zu Lasten des Auftragnehmers. Sind in Folge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen oder Test erforderlich, so trägt der Auftragnehmer hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. 4.7 Der Auftragnehmer hat SCHOTT bei der Durchführung etwaig notwendiger Genehmigungsverfahren und Prüfungen zu unterstützen, zu beraten und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. 4.8 Der Auftragnehmer darf Betriebseinrichtungen von SCHOTT ohne vorherige Erlaubnis weder verändern noch entfernen oder betätigen. SCHOTT haftet nicht für vom Auftragnehmer auf das Betriebsgelände von SCHOTT eingebrachtes Eigentum. 4.9 Die Lieferung von Waren hatdass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf, sofern nicht anders vereinbart, gemäß der in der Bestellung genannten Incoterms® Regelung in der von der ICC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell herausgegebenen Fassung zu erfolgendiese Vorge- hensweise gesetzlich zulässig ist. Je nach Incoterms®-Klausel hat der Auftragnehmer die Transportmöglichkeiten und die Transportversicherung im Einvernehmen mit SCHOTT zu wählen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, der die Bestellnummer von SCHOTT, Kurzzeichen, Datum, Abteilung/Bearbeiter und Positionsnummern von SCHOTT sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt, Packzettel und – falls erforderlich - Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. 4.10 Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfülltDas vorstehend Genannte gilt entsprechend, wenn auch wir als Spediteur- oder Frachtführer beauftragt wurden. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen förmlichen Nachweis über die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für SCHOTT hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat mit der entsprechenden Dokumentation Entsorgung zu liefern. 4.11 Bei Gerätenführen, Maschinen oder Anlagen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostenlos mitzuliefern. Im Übrigen müssen Geräte, Maschinen oder Anlagen den Anforderungen der für diese zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Der Auftragnehmer hat bei Maschinen- und Anlagenlieferungen die erforderliche oder vereinbarte Dokumentation, insbesondere für deren Genehmigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur zu liefern. Die Lieferung von elektrischen und elektronischen Geräten bzw. Bauteilen muss den Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – das Kürzel RoHS steht für „Restriction of the use of certain Hazardous Substances“ – entsprechen. 4.12 Die Ware ist sachgemäß und in umweltverträglichen, die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien zu verpacken. Im Übrigen gilt die Verpackungsordnung. Die Kosten für die Verpackung sind zu Selbstkosten gesondert in Angebot und von uns gestellte Rechnung aufzuführen. Führt der Auftragnehmer etwaige Arbeiten zum Auspacken und Entladen auf dem Gelände von SCHOTT durch, so geschieht dies in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt dabei gegebenenfalls auch die Pflichten des Verpackers und Verladers nach der Verordnung für die Beförderung von gefährlichen Güter (GGVSEB). Werk- und Rüstzeuge sollen dabei nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden. Im Übrigen hat der Auftragnehmer bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände von SCHOTT, Abfälle möglichst zu vermeiden und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer sichert zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und sachkundig zu sein, sowie die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. 4.13 Bei der Lieferung von gefährlichen Waren hat der Auftragnehmer diese nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren bzw. zu versenden und insbesondere alle den Lieferanten treffenden Pflichten gemäß der europäischen Chemikalienverordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien - EG-Verordnung 1907/2006/EG - (nachfolgend „REACH-VO“) in Bezug auf die Lieferung der Ware zu erfüllen. Weiterhin stellt der Auftragnehmer SCHOTT in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung und sichert zu, dass er seine nach der REACH-VO obliegenden Verpflichtungen, wie Vorregistrierung bzw. Registrierung von in der Ware enthaltenen Stoffe bzw. Zulassung nach der REACH-VO und Informationspflichten nachkommt. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, SCHOTT unverzüglich darüber zu informieren, wenn in einer Komponente einer Ware ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und Artikel 59 REACH-VO erfüllt (sog. „substances of very high concern“). Dies gilt auch für Verpackungsmaterial. 4.14 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er haftet SCHOTT dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und bei Ein- und Ausfuhren insbesondere die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angegeben sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen Versandpapieren zu erfolgen. Insbesondere hat der Auftragnehmer in den o.g. Dokumenten oder Rechnungen auf etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen - insbesondere den US- Reexportbestimmungen unterliegende Positionen - aufmerksam zu machen und SCHOTT ausführlich und schriftlich zu unterrichten nebst Mitteilung der entsprechenden Ausfuhrlisten und Zollcode - Nummer. 4.15 Die gelieferte Xxxx muss die Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Diese können unter dem Internet-Auftritt der Europäischen Kommission (xxxx://xx.xxxxxx.xx/) in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden. Der Internet-Link zu den Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen zum Stand der vorliegenden Fassung der Einkaufsbedingungen lautet: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxx_xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxx_xx ties/rules_origin/preferential/. Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlichte aktuelle Fassung der Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen ist für die Auftragsdurchführung maßgebend. Im Übrigen hat der Auftragnehmer den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware („country of origin“) in Handelspapieren anzugeben und wird auf Verlangen von SCHOTT ein Ursprungszertifikat/-zeugnis Nachweis über die Herkunft Entsorgung. Hat der Ware erbringenBesteller ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese Be- stätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwandes. 4.16 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die insbesondere durch die Nichtbeachtung der Vorschriften unter Ziffer 4.11 bis 4.15 entstehen. Alle Lieferungen und/oder Leistungen, die wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken die Einkaufsabteilung von SCHOTT2.1. Erkennt eine Vertragspartei, die Bestellnummerdass Angaben und Anforderungen, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen des SCHOTT- Bestellers anzugeben. 4.2 Der Auftragnehmer hat SCHOTT auf Anforderung jederzeit unverzüglich über den Terminplan und den Stand gleich ob eigene oder solche der Abwicklung zu informieren. Unterlagenanderen Vertragspartei, die für eine Durchsprache der Lieferung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder der Leistung mit SCHOTT notwendig nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann gemeinsam nach einer interessengerechten Lösung suchen. Sind die von der SAZ zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Lieferant Fehler, ist er SCHOTT rechtzeitig verpflichtet, uns darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten. 2.2. Der Lieferant verarbeitet die Druckdaten nach Vorgaben der SAZ und prüft die angelieferten Daten auf Druckbarkeit. Ist Prozess-Standard- Offsetdruck (PSO) beauftragt, wird gemäß ISO 12647-2 gedruckt und von dem Lieferanten nach dieser Norm auch ein jederzeit messtechnisch nachweisbarer Qualitätsstandard in der Produktionskette dokumentiert. 2.3. Vor Fertigungsbeginn sind der SAZ Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen und so weiter vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von SCHOTT entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und liegt ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich. 4.3 Lieferabrufe uns schriftlich freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. 4.4 Unteraufträge kann 2.4. Nach Produktionsbeginn sind SAZ unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach schriftlicher Freigabe der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHOTT an Dritte vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Beabsichtigt der Auftragnehmer bereits von vornherein die Einbindung von Dritten zur Vertragserfüllung, so hat er dies bereits in seinem Angebot SCHOTT mitzuteilen. Erteilt SCHOTT die Zustimmung, so bleibt der Auftragnehmer für die Auftragserfüllung verantwortlich und haftet für Pflichtverletzungen des Dritten nach § 278 BGB. In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen, dass bei einer Unterbeauftragung eines Dritten dieser qualifiziert und zuverlässig die unterbeauftragen Leistungen erbringen kann und dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden erfülltAusfallmuster durch SAZ erfolgen. 2.5. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer für Lieferant hat die übertragenen Arbeiten in der Weise zu verpflichten, wie der Auftragnehmer selbst gegenüber SCHOTT verpflichtet ist, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz und den Nachweis einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Unterauftragnehmer, die sich als unqualifiziert oder unzuverlässig herausstellen, hat der Auftragnehmer unverzüglich durch geeignete Unterauftragnehmer zu ersetzen. Unterlässt der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ersetzung eines solchen Unterauftragnehmers durch einen nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmer, ist SCHOTT berechtigt, die Zustimmung zur Unterbeauftragung zu widerrufen. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung und Leistung in eigener Verantwortung gemäß dem aktuellen Stand der Technik unter Einsatz von qualifiziertem Personal bzw. Fachkräften ordnungs- und spezifikationsgemäß zu erbringen und bei der Ausführung den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen nachzukommen. Freigaben von Unterlagen und sonstigen Angaben durch SCHOTT lassen diese Verpflichtung unberührt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beachten, insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge. Ferner hat der Auftragnehmer bei Aufenthalt auf dem Betriebsgelände von SCHOTT die „Bedingungen zur Arbeitssicherheit für das Betriebsgelände der SCHOTT AG und ihrer Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland“ („BzA“) sowie im Falle von elektrotechnischen Dienstleistungen die „Qualitätsanforderungen Elektrosicherheit für das Erbringen elektrotechnischer Leistungen“ von SCHOTT („QzE“) zu erfüllen. Die BzA sind unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland und die QzE unter folgendem Link abrufbar: xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx- SCHOTT-Deutschland . 4.6 Sollten für die Lieferung oder Leistung Prüfungen oder Tests vorgesehen sein, trägt der Auftragnehmer die sachlichen und seine personellen Kosten. Der Auftragnehmer hat SCHOTT die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher anzuzeigen und einen Termin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die Kosten von SCHOTT zu Lasten des Auftragnehmers. Sind in Folge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen oder Test erforderlich, so trägt der Auftragnehmer hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. 4.7 Der Auftragnehmer hat SCHOTT bei der Durchführung etwaig notwendiger Genehmigungsverfahren und Prüfungen zu unterstützen, zu beraten und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. 4.8 Der Auftragnehmer darf Betriebseinrichtungen von SCHOTT ohne vorherige Erlaubnis weder verändern noch entfernen oder betätigen. SCHOTT haftet nicht für vom Auftragnehmer auf das Betriebsgelände von SCHOTT eingebrachtes Eigentum. 4.9 Die Lieferung von Waren hat, sofern nicht anders vereinbart, gemäß der in der Bestellung genannten Incoterms® Regelung in der von der ICC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell herausgegebenen Fassung zu erfolgen. Je nach Incoterms®-Klausel hat der Auftragnehmer die Transportmöglichkeiten und die Transportversicherung im Einvernehmen mit SCHOTT zu wählen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, der die Bestellnummer von SCHOTT, Kurzzeichen, Datum, Abteilung/Bearbeiter und Positionsnummern von SCHOTT sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt, Packzettel und – falls erforderlich - Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. 4.10 Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für SCHOTT hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat mit der entsprechenden Dokumentation zu liefern. 4.11 Bei Geräten, Maschinen oder Anlagen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostenlos mitzuliefern. Im Übrigen müssen Geräte, Maschinen oder Anlagen den Anforderungen der für diese zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Der Auftragnehmer hat bei Maschinen- und Anlagenlieferungen die erforderliche oder vereinbarte Dokumentation, insbesondere für deren Genehmigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur bestellte Stückzahl zu liefern. Die Lieferung von elektrischen und elektronischen Geräten bzw. Bauteilen muss den Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – das Kürzel RoHS steht für „Restriction of the use of certain Hazardous Substances“ – entsprechenMehr- oder Minderlieferungen werden nicht akzeptiert. 4.12 Die Ware ist sachgemäß 2.6. Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und in umweltverträglichen, die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien der SAZ nach Beendigung des Auftrags zu verpacken. Im Übrigen gilt die Verpackungsordnung. Die Kosten für die Verpackung sind zu Selbstkosten gesondert in Angebot Eigentum und Rechnung aufzuführen. Führt der Auftragnehmer etwaige Arbeiten zum Auspacken und Entladen auf dem Gelände von SCHOTT durch, so geschieht dies in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt dabei gegebenenfalls auch die Pflichten des Verpackers und Verladers nach der Verordnung für die Beförderung von gefährlichen Güter (GGVSEB). Werk- und Rüstzeuge sollen dabei nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden. Im Übrigen hat der Auftragnehmer bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände von SCHOTT, Abfälle möglichst zu vermeiden und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer sichert zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und sachkundig zu sein, sowie die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen sicherzustellenNutzung herauszugeben. 4.13 Bei 2.7. Ist ein Postauflieferungstermin (PAL) vereinbart, wird der Lieferung von gefährlichen Waren hat der Auftragnehmer diese nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften Lieferant uns sofort, ohne schuldhaftes Zögern, in Kenntnis zu verpackensetzen, zu kennzeichnen und zu transportieren bzw. zu versenden und insbesondere alle den Lieferanten treffenden Pflichten gemäß der europäischen Chemikalienverordnung wenn Umstände eintreten oder für die Registrierungsie erkennbar werden, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien - EG-Verordnung 1907/2006/EG - (nachfolgend „REACH-VO“) in Bezug auf die Lieferung der Ware zu erfüllen. Weiterhin stellt der Auftragnehmer SCHOTT in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung und sichert zuaus denen sich ergibt, dass er seine nach der REACH-VO obliegenden VerpflichtungenPAL nicht eingehalten werden kann. Ist der PAL als „fix“ vereinbart, wie Vorregistrierung bzw. Registrierung von in der Ware enthaltenen Stoffe bzw. Zulassung nach der REACH-VO und Informationspflichten nachkommt. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtetstehen uns Gewährleistungsrechte (Rücktritt, SCHOTT unverzüglich darüber zu informierenMinderung, wenn in einer Komponente einer Ware ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/WSchadensersatz) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und Artikel 59 REACH-VO erfüllt (sog. „substances of very high concern“). Dies gilt auch für Verpackungsmaterialohne Nachfrist zu. 4.14 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen 2.8. Ohne vorherige Zustimmung der SAZ darf der Lieferant keine Nachunternehmer einschalten und seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf diese übertragen. SAZ kann einen Nachunternehmer aus wichtigem Grund zurückweisen, etwa bei berechtigten Zweifeln an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation oder bei einem Nachunternehmer außerhalb des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er haftet SCHOTT dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und bei Ein- und Ausfuhren insbesondere die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angegeben sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen Versandpapieren zu erfolgen. Insbesondere hat der Auftragnehmer in den o.g. Dokumenten oder Rechnungen auf etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen Sitzlandes des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen - insbesondere den US- Reexportbestimmungen unterliegende Positionen - aufmerksam zu machen und SCHOTT ausführlich und schriftlich zu unterrichten nebst Mitteilung der entsprechenden Ausfuhrlisten und Zollcode - NummerLieferanten. 4.15 Die gelieferte Xxxx muss die Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Diese können unter dem Internet-Auftritt der Europäischen Kommission (xxxx://xx.xxxxxx.xx/) in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden. Der Internet-Link zu den Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen zum Stand der vorliegenden Fassung der Einkaufsbedingungen lautet: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxx_xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxx_xx ties/rules_origin/preferential/. Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlichte aktuelle Fassung der Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen ist für die Auftragsdurchführung maßgebend. Im Übrigen hat der Auftragnehmer den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware („country of origin“) in Handelspapieren anzugeben und wird auf Verlangen von SCHOTT ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware erbringen. 4.16 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die insbesondere durch die Nichtbeachtung der Vorschriften unter Ziffer 4.11 bis 4.15 entstehen. Alle Lieferungen und/oder Leistungen, die wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

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