Auslieferung Musterklauseln

Auslieferung. Der Kunde kann die kostenpflichtige Auslieferung der für ihn verwahrten Edelmetalle ausschließlich über die Bank bei der pro aurum GmbH beauftragen. Die pro aurum GmbH ist berechtigt, einen Wertelogistikpart- ner mit der Auslieferung zu beauftragen. Sie ist ferner zur Auslieferung einer vertretbaren Sache derselben Gattung berechtigt. Es besteht daher kein Anspruch des Kunden auf Auslieferung von speziellen Jahr- gängen oder Herstellern. Eine Abholung direkt an der Verwahrstelle ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Auslieferungsverlangen muss auf dem von der Bank vorgesehenen Formular erfolgen. Dieses kann unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxx abgerufen werden. Die Kosten für die Auslieferung ergeben sich aus dem »Preis- und Leistungsverzeichnis für Geschäfte in physischen Edelmetallen«. Die gewünschte Goldposition wird nach Eingang des Auslieferungs- auftrags bei der Bank im Depot des Kunden ausgebucht und die Werte- logistikkosten werden dem zugehörigen Verrechnungskonto belastet. Im Anschluss wird der Auftrag von der Bank an die pro aurum GmbH weitergeleitet. Die Kontaktaufnahme mit dem Kunden erfolgt abhängig vom Warenwert per E-Mail oder telefonisch durch die pro aurum GmbH i.d.R. innerhalb von fünf Handelstagen. Auslieferungsort kann nur die bei der Bank hinterlegte Haupt- oder Versandadresse des Kunden innerhalb Deutschlands sein. Eine Ausliefe- rung an andere Personen als den Konto-/Depotinhaber ist nicht möglich. Der Versand an ein Postfach oder eine Packstation ist nicht möglich. Ausschließlich für Firmenkunden kann eine Warenzustellung an die hinterlegte Geschäfts- oder Firmenadresse beauftragt werden. Die Über- gabe erfolgt am Empfang oder in der Poststelle/Warenannahme und wird mit Namen quittiert. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlech- terung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sich dieser im Annahmeverzug befindet. Nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch durch das Wertelogistik- unternehmen werden der Auslieferungsauftrag storniert und die auszu- liefernden Bestände wieder im Depot des Kunden eingebucht. Zum Zwecke der Auslieferung ermächtigt der Kunde die Bank, seine Daten an die Verwahrstelle und den von der Verwahrstelle mit der Aus- lieferung beauftragten Dienstleister weiterzugeben. Gleichzeitig wird die Bank die Verwahrstelle und das jeweils beauftragte Wertelogistik- unternehmen verpflichten, die Daten nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden.
Auslieferung. Die Auslieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, sowie unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Bei jeder Lieferung muss jedoch mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die wir selbst bei Anwendung größter Sorgfalt nicht ausschließen können. Der Kunde stellt die Entgegennahme der von ihm bestellten Waren bzw. des Leihzubehörs sicher und quittiert den vertragsgemäßen Erhalt der mit seiner Bestellung georderten Waren, einschließlich des Leihzubehörs, auf der Durchschrift der vom Auslieferpersonal vorgelegten Auftragsbestätigung. Besonderheiten die den Lieferort betreffen, wie beispielsweise Baustellen, Märkte, lange Wege, Treppen über mehrere Etagen, nicht funktionsfähige Fahrstühle usw., sind durch den Kunden bei der Bestellung bzw. rechtzeitig vor Anlieferung mitzuteilen, damit wir uns zeitlich und organisatorisch darauf einrichten können. Für besonders aufwendige Gegebenheiten behalten wir uns die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.
Auslieferung. Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen, zwingenden gesetzlichen Bestim- mungen sowie Pfand-, Retentions- oder anderen Zurückbehaltungsrechten der Bank kann der Kunde oder Verfügungsberechtigte jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte ausgeliefert bzw. zur Verfügung gestellt werden; dabei sind die üblichen Auslieferungsfristen zu beachten. Die Bank kann vom Kunden jederzeit die Rücknahme aller oder einzelner Depotwerte verlangen. Die Auslieferung von Depotwerten erfolgt gegen Quittung.
Auslieferung. Vorgang, bei dem ein Wertpapier physisch bei der OeKB CSD aus der Verwahrung genommen und dem Berechtigten übergeben wird.
Auslieferung. Gemäß den Bedingungen dieses Vertrags erfolgen die Auslieferung der Software und die Bereitstellung von Support durch den Lizenzgeber über einen elektronischen Download, den der Lizenzgeber dem Partner bzw. dem Endnutzer auf dem SAP Service Marketplace (xxxx://xxxxxxx.xxx.xxx/xxxx) oder in einem vergleichbaren Netzwerk bereitstellt. Zum Zeitpunkt der elektronischen Auslieferung und nach Benachrichtigung des Partners bzw. Endnutzers, dass ein derartiger Download zur Verfügung steht, gilt die Software als ausgeliefert (insbesondere für den Fall, dass ein Liefertermin vereinbart wurde), und es findet der Gefahrübergang auf den Partner statt. Der Partner stimmt zu, keine physische Auslieferung der Software oder von Support zu verlangen, und, falls diese doch stattfindet, die Annahme dieser Auslieferung zu verweigern. Der Partner stimmt zu und nimmt zur Kenntnis, dass die Auslieferungsmethode und der Auslieferungsort der Software und des entsprechenden Supports sich auf die Berechnung der Steuern auswirken können.
Auslieferung. (1) Es gelten die Sicherheits- und Verladebestimmungen am Betriebsgelände der Verkäuferin. Die Käuferin verpflichtet sich diese Verhaltensregeln einzuhalten und diese Verpflichtung auch auf dritte Transportunter- nehmen zu übertragen.
Auslieferung. Der Verkäufer verpflichtet sich, mindestens die in der Auftragsbestätigung genannten Mengen zu liefern, dabei sind Schwankungen von maximal 10% mehr oder weniger zulässig. • Transportrisiko Der Transport aller Produkte, Güter und Materialien findet auf Kosten und Risiko des Käufers statt. Auch wenn Franko-lieferung vereinbart wurde, trägt der Käufer das Schadensrisiko an den transportierten Gütern. • Reklamationen Beim Gütereingang hat der Abnehmer sofort zu kontrollieren, ob die Güter keine Mängel aufweisen und der Bestellung entsprechen. Eventuelle Reklamationen - sowohl über von uns gelieferte Güter und deren Menge, als auch über von uns durchgeführte Arbeiten oder über Rechnungsbeträge - müssen innerhalb einer angemessenen Frist nach Empfang der Güter bzw. der Rechnungen unter genauer Angabe der Tatsachen, auf die sich die Reklamation stützt, schriftlich oder per Fax bei uns eingereicht werden. Als angemessene Frist wird ein Zeitraum von 14 Tagen nach Lieferung der Güter oder nach Empfang der Rechnungen verstanden. Reklamationen geben dem Käufer niemals das Recht, die Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber hinauszuschieben. Von uns gelieferte Güter, die verarbeitet werden, werden als geprüft betrachtet. Reklamiert der Käufer nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist und/oder gibt er uns nicht die Gelegenheit, die Mangel zu beseitigen, so verliert er alle Rechte und Befugtheiten, die er aufgrund der Mängel beanspruchen konnte.
Auslieferung. Die Auslieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, sowie unter Einhaltung entsprechender gesetzlicher Vorschriften. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die wir selbst bei großer Sorgfalt, nicht beeinflussen können. Besonderheiten die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, Märkte, lange Wege, Treppen über 3 Etagen, nicht funktionierende Fahrstühle etc. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit wir uns zeitlich und organisatorisch darauf einrichten können. Für besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behalten wir uns vor eine Mehraufwandspauschale zu berechnen.
Auslieferung. 1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auslieferung an die Adresse, die der Käufer als Postadresse angegeben hat, anderenfalls an die eingetragene Büroadresse, die Geschäftsadresse oder die Wohnadresse.
Auslieferung. 1 Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Der Beförderer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt ist, das Reisegepäck in Empfang zu nehmen. § 2 Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheins stehen gleich eine gemäß den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften erfolgte