Auslieferung. Der Kunde kann die kostenpflichtige Auslieferung der für ihn verwahrten Edelmetalle ausschließlich über die Bank bei der pro aurum GmbH beauftragen. Die pro aurum GmbH ist berechtigt, einen Wertelogistikpart- ner mit der Auslieferung zu beauftragen. Sie ist ferner zur Auslieferung einer vertretbaren Sache derselben Gattung berechtigt. Es besteht daher kein Anspruch des Kunden auf Auslieferung von speziellen Jahr- gängen oder Herstellern. Eine Abholung direkt an der Verwahrstelle ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Auslieferungsverlangen muss auf dem von der Bank vorgesehenen Formular erfolgen. Dieses kann unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxx abgerufen werden. Die Kosten für die Auslieferung ergeben sich aus dem »Preis- und Leistungsverzeichnis für Geschäfte in physischen Edelmetallen«. Die gewünschte Goldposition wird nach Eingang des Auslieferungs- auftrags bei der Bank im Depot des Kunden ausgebucht und die Werte- logistikkosten werden dem zugehörigen Verrechnungskonto belastet. Im Anschluss wird der Auftrag von der Bank an die pro aurum GmbH weitergeleitet. Die Kontaktaufnahme mit dem Kunden erfolgt abhängig vom Warenwert per E-Mail oder telefonisch durch die pro aurum GmbH i.d.R. innerhalb von fünf Handelstagen. Auslieferungsort kann nur die bei der Bank hinterlegte Haupt- oder Versandadresse des Kunden innerhalb Deutschlands sein. Eine Ausliefe- rung an andere Personen als den Konto-/Depotinhaber ist nicht möglich. Der Versand an ein Postfach oder eine Packstation ist nicht möglich. Ausschließlich für Firmenkunden kann eine Warenzustellung an die hinterlegte Geschäfts- oder Firmenadresse beauftragt werden. Die Über- gabe erfolgt am Empfang oder in der Poststelle/Warenannahme und wird mit Namen quittiert. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlech- terung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sich dieser im Annahmeverzug befindet. Nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch durch das Wertelogistik- unternehmen werden der Auslieferungsauftrag storniert und die auszu- liefernden Bestände wieder im Depot des Kunden eingebucht. Zum Zwecke der Auslieferung ermächtigt der Kunde die Bank, seine Daten an die Verwahrstelle und den von der Verwahrstelle mit der Aus- lieferung beauftragten Dienstleister weiterzugeben. Gleichzeitig wird die Bank die Verwahrstelle und das jeweils beauftragte Wertelogistik- unternehmen verpflichten, die Daten nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden.
Auslieferung. Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen, zwingenden gesetzlichen Bestim- mungen sowie Pfand-, Retentions- oder anderen Zurückbehaltungsrechten der Bank kann der Kunde oder Verfügungsberechtigte jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte ausgeliefert bzw. zur Verfügung gestellt werden; dabei sind die üblichen Auslieferungsfristen zu beachten. Die Bank kann vom Kunden jederzeit die Rücknahme aller oder einzelner Depotwerte verlangen. Die Auslieferung von Depotwerten erfolgt gegen Quittung.
Auslieferung. Die Auslieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse zum verein- barten Liefertermin. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, sowie unter Einhaltung entsprechender gesetzlicher Vorschriften. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die wir selbst bei großer Sorgfalt, nicht beeinflussen können. Der Kunde gewährleistet die Entgegennahme, der von ihm bestellten Waren und Leihzubehör und quittiert den ordnungsgemäßen Erhalt der in seiner Bestellung georderten Waren, Leihzubehör und Dienstleistungen, auf dem Auftragsbegleitschein bzw. dem Lieferschein. Er erhält keine Durchschrift. Besonder- heiten die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, Märkte oder Straßensperrungen, lange Wege, Treppen über 3 Etagen, nicht funktionierende Fahrstühle etc., sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit wir uns zeitlich und organisatorisch darauf einrichten können. Für besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behalten wir uns vor eine Mehraufwands-pauschale zu berechnen.
Auslieferung. Gemäß den Bedingungen dieses Vertrags erfolgen die Auslieferung der Software und die Bereitstellung von Support durch den Lizenzgeber über einen elektronischen Download, den der Lizenzgeber dem Partner bzw. dem Endnutzer auf dem SAP Service Marketplace (xxxx://xxxxxxx.xxx.xxx/xxxx) oder in einem vergleichbaren Netzwerk bereitstellt. Zum Zeitpunkt der elektronischen Auslieferung und nach Benachrichtigung des Partners bzw. Endnutzers, dass ein derartiger Download zur Verfügung steht, gilt die Software als ausgeliefert (insbesondere für den Fall, dass ein Liefertermin vereinbart wurde), und es findet der Gefahrübergang auf den Partner statt. Der Partner stimmt zu, keine physische Auslieferung der Software oder von Support zu verlangen, und, falls diese doch stattfindet, die Annahme dieser Auslieferung zu verweigern. Der Partner stimmt zu und nimmt zur Kenntnis, dass die Auslieferungsmethode und der Auslieferungsort der Software und des entsprechenden Supports sich auf die Berechnung der Steuern auswirken können.
Auslieferung. Vorgang, bei dem ein Wertpapier physisch bei der OeKB CSD aus der Verwahrung genommen und dem Berechtigten übergeben wird.
Auslieferung. Die Einhaltung von Lieferfristen ist für die Vertragserfüllung wesentlich. Lieferungen haben in den Mengen und zu den Zeiten zu erfolgen, die im vorliegenden Vertrag angegeben sind. Wenn keine Lieferzeit angegeben ist, ist die Bestellung sofort auszuführen und hat die Lieferung mit der schnellsten Transportform zu erfolgen. Die Lieferung hat unter der Bedingung Delivery Duty Paid (Incoterms 2020) an den auf dem in der Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen. Der Verkäufer hat NETAPP auf Verlangen die Versendung einer Warenlieferung vom Standort des Verkäufers mitzuteilen. Der Verkäufer hat NETAPP unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass eine Lieferung nicht pünktlich erfolgen wird. Auf Verlangen von NETAPP wird der Verkäufer NETAPP täglich über Lieferverzögerungen oder den Fortlauf von im Transport befindlichen Waren informieren. Diese Mitteilung hat Aktionspläne für die Wiedererlangung oder schnellere Bearbeitung der betroffenen Waren zu enthalten. Wenn der Verkäufer die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen nicht entsprechend den vertraglich vereinbarten Fristen leistet, kann NETAPP, ohne dass hierdurch andere Rechte und Rechtsbehelfe aus diesem Vertrag oder gemäß anderer Vorschriften eingeschränkt würden, nach eigener Xxxx entweder: (a) einen schnelleren Lieferweg anweisen, wobei etwaige zusätzliche Kosten, die daraus entstehen, zu Lasten des Verkäufers gehen; oder (b) gemäß Ziffer 12 dieses Vertrags die gesamte oder Teile der NETAPP-Bestellung kündigen, falls der Verkäufer die Waren nicht wie geplant liefert. Im Hinblick auf Waren, die zu früh geliefert wurden, darf NETAPP nach eigener Xxxx entweder: (a) die Waren auf Kosten des Verkäufers für eine ordnungsgemäße Lieferung zurücksenden, oder (b) die Waren entgegennehmen, wobei eine Zahlung ausschließlich gemäß nachfolgender Ziffer 8 erfolgt und NetApp berechtigt ist, dem Verkäufer die Lagerung der Waren in Rechnung zu stellen.
Auslieferung. 1 Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Der Beförderer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt ist, das Reisegepäck in Empfang zu nehmen. § 2 Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheins stehen gleich eine gemäß den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften erfolgte
a) Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen,
b) Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung. § 3 Der Inhaber des Gepäckscheins kann am Bestimmungsort die Auslieferung des Reisegepäcks verlangen, sobald die vereinbarte und die gegebenenfalls zurAbfertigung durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist. § 4 Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht der Beförderer das Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann der Beförderer eine Sicherheitsleistung verlangen. § 5 Das Reisegepäck ist an dem Bestimmungsort auszuliefern, nach dem es abgefertigt worden ist. § 6 Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das Reisegepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen er die Auslieferung gemäß § 3 verlangt hat. § 7 Leistet der Beförderer dem Verlangen des Berechtigten, das Reisegepäck in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen, nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks verweigern. § 8 Im übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäß den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften.
Auslieferung. (1) Es gelten die Sicherheits- und Verladebestimmungen am Betriebsgelände der Verkäuferin. Die Käuferin verpflichtet sich diese Verhaltensregeln einzuhalten und diese Verpflichtung auch auf dritte Transportunter- nehmen zu übertragen.
(2) Die Anmeldung zur Abholung hat am Vortag jeweils bis 11.00 Uhr bei gleichzeitiger Bekanntgabe von Lieferort, LKW-Nummer sowie Fahrernummer zu erfolgen. Die Verkäuferin wird danach das jeweilige Anmelde- fenster bekannt geben.
(3) Bei verspätetem Eintreffen des LKWs am Verladeort bzw. im Falle der Notwendigkeit einer Verladung außerhalb der Dienstzeiten ist die Verkäuferin berechtigt, allfällige Mehrkosten zu verrechnen.
Auslieferung. 7.1.1 Die Auslieferung des der Segelflugzeugs erfolgt „Ex Works (EXW)“ an dem Standort, der im Angebotsschreiben näher spezifiziert ist., An diesem Ort befindet sich auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
7.1.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, entweder gleichzeitig mit dem Versand der Fertigstellungsmeldung, oder so schnell wie möglich danach, den Auftraggeber über das Datum, an dem das Segelflugzeugausgeliefert werden kann, in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung beinhaltet stets eine zweiwöchige Frist seit Erhalt der Mitteilung, nach deren Ablauf frühestens mit der Auslieferung begonnen werden kann.
7.1.3 Die Auslieferung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem das Segelflugzeug das Gelände des Übergabeorts verlassen oder der Auftraggeber es versäumt hat, das Segelflugzeug abzunehmen; in diesen Fällen gilt die Auslieferung an dem im Lieferschein maßgeblichen Tag erfolgt, sofern dieser dem vorig benannten Tag vorhergeht.
7.1.4 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
7.1.5 Sofern der Aufraggeber in Annahmeverzug gerät oder anderweitig seine Mitwirkungspflichten verletzt, behält sich der Verkäufer Ersatzansprüche wegen dadurch verursachter Schäden und gegebenenfalls zusätzlich angefallener Aufwendungen gegenüber dem Auftraggeber vor.
7.1.5.1 Sollte die Auslieferung des Segelflugzeuges auf Wunsch des Käufers aufgeschoben worden sein oder gerät der Käufer mit der Annahme desselben in Annahmeverzug so werden die dem Verkäufer entstandenen Lagerkosten werden dem Auftraggeber ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt zu einem Betrag von 0,5 % der Kaufpreissumme pro abgelaufener Woche in Rechnung gestellt, bis der Auftraggeber den Liefergegenstand physisch entgegennimmt. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder höherer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7.1.5.2 Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.
Auslieferung. (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Auslieferungsüberein- kommen vom 13. September 1957 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für Kapitel 1 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.
(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt.