Auftragsdurchführung. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses und bei meiner Berichterstattung hierüber habe ich die einschlägigen Normen meiner Berufsordnung und meine Berufspflichten beachtet, darunter die Grundsät- ze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 57 StBerG). Die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst unabhängig von der Art meines Auftrags die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der eingeholten Vorga- ben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschluss- buchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung und weitere Ab- schlussbestandteile zu erstellen. Nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses gehören die erforderlichen Entscheidungen über die Ausübung materieller und formeller Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sowie Ermessensentscheidungen). Bestehende Gestaltungsmöglichkeiten wurden von mir im Rahmen der Erstellung nach den Vorgaben des Kaufmanns bzw. der gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Anwendung von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses für kleine und mittelgroße Gesellschaften. Ich habe meinen Auftraggeber darüber hinaus über gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses aufgeklärt. Ich habe in meiner Praxis Regelungen eingeführt, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass bei der Auftragsabwicklung zur Erstellung eines Jahresabschlusses einschließlich der Berichterstattung die gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln beachtet werden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses habe ich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und We- sentlichkeit beachtet. Die Erstellung des Jahresabschlusses erforderte von mir die Kenntnis und Beachtung der hierfür gelten- den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, einschlägiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sowie der einschlägigen fachlichen Verlautbarungen. Zur Durchführung des Auftrags hatte ich mir die für die vorliegende Auftragsart erforderlichen Kenntnisse über die Branche, den Rechtsrahmen und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens meines Auftragge- bers anzueignen. An erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Jahresabschluss darf ich nicht mitwirken. Sofern entsprechende Wertansätze und Darstellungen verlangt oder erforderliche Korrekturen verweigert würden, hätte ich dies in geeigneter Weise in meiner Bescheinigung sowie in meinem Erstellungsbericht zu würdigen oder meinen Auftrag niederzulegen, falls Vermögensgegenstände oder Schulden unter An- nahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet wären, obwohl dem tatsächliche oder rechtli- che Gegebenheiten offensichtlich entgegenstünden. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen wären von mir zu klären. Falls sich diese bestätigten und die Mängel nicht beseitigt würden, brächte ich sich daraus ergebende Einwendungen, so- weit sie wesentlich für den Jahresabschluss wären, in meiner Bescheinigung zum Ausdruck. Würden Auf- klärungen oder die Vorlage von Unterlagen, die zur Klärung erforderlich sind, oder die Durchführung ent- sprechender Beurteilungen verweigert, hätte ich meinen Auftrag niederzulegen. Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht abgrenzbaren Mängeln in der Buchführung, den Inven- turen oder anderen, nicht in den Auftrag eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die mein Auftraggeber nicht beheben wollte oder könnte, darf eine Bescheinigung von mir nicht erteilt werden. Ich hätte meinem Auftraggeber in Fällen dieser Art die Mängel schriftlich mitzuteilen und zu entscheiden, ob eine Kündigung des Auftrags angezeigt wäre. Im Rahmen des erteilten Auftrags habe ich die gesetzlichen Vorschriften für die Aufstellung von Jahres- abschlüssen sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet. Die Beachtung anderer gesetzlicher Vorschriften sowie die Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und außerhalb der Rech- nungslegung begangener Ordnungswidrigkeiten waren nicht Gegenstand meines Auftrags.
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Auftragsdurchführung. Im Rahmen Die DQS begutachtet/auditiert das Manage- mentsystem des Auftraggebers oder Teile davon mit dem Ziel, die Konformität zu festgelegten o- der Erstellung vereinbarten Forderungen, einschließlich der Wirksamkeit des Jahresabschlusses und Systems oder Teilen davon zu bewerten. Hierüber erhält der Auftraggeber ein Gutachten und/oder ein DQS-Zertifikat bzw. eine Urkunde oder Konformitätserklärung. Begutach- tungen werden grundsätzlich am Ort der Leis- tungserbringung des Auftraggebers durchge- führt. Dies gilt insbesondere nicht bei meiner Berichterstattung hierüber habe ich Audits die einschlägigen Normen meiner Berufsordnung und meine Berufspflichten beachtet, darunter die Grundsät- ze ohne physische Anwesenheit des Auditors am Ort der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit Leistungserbringung des Auftraggebers durchgeführt werden (§ 57 StBerG„Remote-Audits“). Die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst unabhängig von der Art meines Auftrags DQS ist bei ihren Audits unabhängig, neutral und objektiv. Der Auftrags-durchführung liegen die Tätigkeitenjeweils gültigen „DQS Auditierungs- und Zertifi- zierungsregeln“ zugrunde, die erforderlich für beide Parteien verbindlich sind. Art und Umfang der Leistungen der DQS werden bei der Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt; die Durchführung des Auf- trages kann in Projektabschnitten laut Angebot erfolgen, um auf Grundlage Teilleistungen sind möglich. Termine der Buchführung einzelnen Projektabschnitte vereinbaren die Parteien gesondert. Ergeben sich bei der ord- nungsgemäßen Durchführung des Auftrages o- der der einzelnen Projektabschnitte Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auf- tragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schrift- lich zwischen den Vertragsparteien zu vereinba- ren. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung ist jedoch nicht notwendig, soweit es gemäß Num- mer 5.2 (Nichterteilung des Zertifikats) der „DQS Auditierungs- und Zertifizierungsregeln “ zur Schließung von Abweichungen oder Auflagen für die Erteilung des Inventars sowie der eingeholten Vorga- ben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschluss- buchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung und weitere Ab- schlussbestandteile zu erstellenZertifikates zwingend erforder- lich ist. Nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses gehören die erforderlichen Entscheidungen über die Ausübung materieller und formeller Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sowie Ermessensentscheidungen). Bestehende Gestaltungsmöglichkeiten wurden von mir Soweit ein Festhalten am Vereinbarten im Rahmen der Erstellung nach Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterun- gen dem Auftragnehmer nicht zugemutet wer- den Vorgaben des Kaufmanns bzwkann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. der gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Anwendung von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses für kleine und mittelgroße Gesellschaften. Ich habe meinen Auftraggeber darüber hinaus über gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses aufgeklärt. Ich habe in meiner Praxis Regelungen eingeführt, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass bei der Auftragsabwicklung zur Erstellung eines Jahresabschlusses einschließlich der Berichterstattung die gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln beachtet werden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses habe ich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und We- sentlichkeit beachtet. Die Erstellung des Jahresabschlusses erforderte von mir die Kenntnis und Beachtung der hierfür gelten- den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, einschlägiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sowie der einschlägigen fachlichen Verlautbarungen. Zur Durchführung des Auftrags hatte ich mir die Der Auf- traggeber hat dabei jedoch für die vorliegende Auftragsart erforderlichen Kenntnisse über bis zum Wirk- samwerden des Rücktritts vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen die Branche, den Rechtsrahmen und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens meines Auftragge- bers anzueignenvereinbarte Vergü- tung zu zahlen. An erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Jahresabschluss darf ich nicht mitwirken. Sofern entsprechende Wertansätze und Darstellungen verlangt oder erforderliche Korrekturen verweigert würden, hätte ich dies in geeigneter Weise in meiner Bescheinigung sowie in meinem Erstellungsbericht zu würdigen oder meinen Auftrag niederzulegen, falls Vermögensgegenstände oder Schulden unter An- nahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet wären, obwohl dem tatsächliche oder rechtli- che Gegebenheiten offensichtlich entgegenstünden. Zweifel Fehlt es an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen wären von mir zu klären. Falls sich diese bestätigten und die Mängel nicht beseitigt würden, brächte ich sich daraus ergebende Einwendungen, so- weit sie wesentlich für den Jahresabschluss wären, in meiner Bescheinigung zum Ausdruck. Würden Auf- klärungen oder die Vorlage von Unterlagen, die zur Klärung erforderlich sind, oder die Durchführung ent- sprechender Beurteilungen verweigert, hätte ich meinen Auftrag niederzulegen. Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht abgrenzbaren Mängeln in der Buchführung, den Inven- turen oder anderen, nicht in den Auftrag eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die mein Auftraggeber nicht beheben wollte oder könnte, darf eine Bescheinigung von mir nicht erteilt werden. Ich hätte meinem Auftraggeber in Fällen dieser Art die Mängel schriftlich mitzuteilen und zu entscheiden, ob eine Kündigung des Auftrags angezeigt wäre. Im Rahmen des erteilten Auftrags habe ich die gesetzlichen Vorschriften einer Vergütungsver- einbarung für die Aufstellung von Jahres- abschlüssen sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet. Die Beachtung anderer gesetzlicher Vorschriften sowie die Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und außerhalb erbrachten Leistungen, so hat der Rech- nungslegung begangener Ordnungswidrigkeiten waren nicht Gegenstand meines AuftragsAuftraggeber eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
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Auftragsdurchführung. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses und bei meiner unserer Berichterstattung hierüber habe ich haben wir die einschlägigen Normen meiner Berufsordnung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und meine unsere Berufspflichten beachtet, darunter die Grundsät- ze Grundsätze der Unabhängigkeit, GewissenhaftigkeitEigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG). Die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst unabhängig von der Art meines unseres Auftrags die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der eingeholten Vorga- ben Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschluss- buchungen Abschlussbuchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz sowie und Gewinn- und Verlustrechnung und weitere Ab- schlussbestandteile Abschlussbestandteile zu erstellen. Nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses gehören die erforderlichen Entscheidungen über die Ausübung materieller und formeller Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sowie ErmessensentscheidungenEr- messensentscheidungen). Bestehende Gestaltungsmöglichkeiten wurden von mir uns im Rahmen der Erstellung nach den Vorgaben des Kaufmanns bzw. der gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Anwendung von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses für kleine und mittelgroße Gesellschaften. Ich habe meinen Wir haben unseren Auftraggeber darüber hinaus über gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses aufgeklärt. Ich habe Wir haben in meiner Praxis unserer Kanzlei Regelungen eingeführt, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass bei der Auftragsabwicklung zur Erstellung eines Jahresabschlusses einschließlich der Berichterstattung die gesetzlichen ge- setzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln beachtet werden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses habe ich haben wir die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und We- sentlichkeit Wesentlichkeit beachtet. Die Erstellung des Jahresabschlusses erforderte von mir uns die Kenntnis und Beachtung der hierfür gelten- den geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, einschlägiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags Be- stimmungen der Vereinssatzung sowie der einschlägigen fachlichen Verlautbarungen. Zur Durchführung des Auftrags hatte ich mir hatten wir uns die für die vorliegende Auftragsart erforderlichen Kenntnisse über die Branche, den Rechtsrahmen und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens meines Auftragge- bers unseres Auftraggebers anzueignen. An erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Jahresabschluss darf ich dürfen wir nicht mitwirken. Sofern entsprechende Wertansätze und Darstellungen verlangt oder erforderliche Korrekturen verweigert würden, hätte ich hätten wir dies in geeigneter Weise in meiner unserer Bescheinigung sowie in meinem unserem Erstellungsbericht zu würdigen oder meinen unseren Auftrag niederzulegen, falls Vermögensgegenstände oder Schulden unter An- nahme Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet wären, obwohl dem tatsächliche oder rechtli- che Gegebenheiten rechtliche Gege- benheiten offensichtlich entgegenstünden. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen wären von mir uns zu klären. Falls sich diese bestätigten be- stätigten und die Mängel nicht beseitigt würden, brächte ich brächten wir sich daraus ergebende Einwendungen, so- weit soweit sie wesentlich für den Jahresabschluss wären, in meiner unserer Bescheinigung zum Ausdruck. Würden Auf- klärungen Aufklärun- gen oder die Vorlage von Unterlagen, die zur Klärung erforderlich sind, oder die Durchführung ent- sprechender entsprechen- der Beurteilungen verweigert, hätte ich meinen hätten wir unseren Auftrag niederzulegen. Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht abgrenzbaren Mängeln in der Buchführung, den Inven- turen oder anderen, nicht in den Auftrag eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die mein unser Auftraggeber nicht beheben wollte oder könnte, darf eine Bescheinigung von mir uns nicht erteilt werden. Ich hätte meinem Wir hätten unserem Auftraggeber in Fällen dieser Art die Mängel schriftlich mitzuteilen und zu entscheiden, ob eine ei- ne Kündigung des Auftrags angezeigt wäre. Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Handels- und Steuerrechts, der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Bestimmungen der Satzung. Im Rahmen des erteilten Auftrags habe ich haben wir die gesetzlichen Vorschriften für die Aufstellung von Jahres- abschlüssen Jahresab- schlüssen sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet. Die Beachtung anderer gesetzlicher gesetzli- cher Vorschriften sowie die Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und außerhalb der Rech- nungslegung Rechnungslegung begangener Ordnungswidrigkeiten waren nicht Gegenstand meines unseres Auftrags. Als Erstellungsunterlagen dienten die Buchhaltungsunterlagen, die vollständigen Belege, Kontoauszüge der Kreditinstitute sowie das gesamte Akten- und Schriftgut des Auftraggebers.
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Auftragsdurchführung. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses und bei meiner unserer Berichterstattung hierüber habe ich haben wir die einschlägigen Normen meiner unserer Berufsordnung und meine unsere Berufspflichten beachtet, darunter die Grundsät- ze Grundsätze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 57 StBerG). Die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst unabhängig von der Art meines unseres Auftrags die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der eingeholten Vorga- ben Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschluss- buchungen Abschlussbuchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz sowie und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang und weitere Ab- schlussbestandteile Abschlussbestandteile zu erstellen. Nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses gehören die erforderlichen Entscheidungen über die Ausübung materieller und formeller Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sowie ErmessensentscheidungenEr- messensentscheidungen). Bestehende Gestaltungsmöglichkeiten wurden von mir uns im Rahmen der Erstellung nach den Vorgaben des Kaufmanns bzw. der gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Anwendung von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen Offenlegungserleichte- rungen des Jahresabschlusses für kleine und mittelgroße Gesellschaften. Ich habe meinen Wir haben unseren Auftraggeber darüber hinaus über gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses aufgeklärt. Ich habe in meiner Praxis Regelungen eingeführt, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass bei der Auftragsabwicklung zur Erstellung eines Jahresabschlusses einschließlich der Berichterstattung die gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln beachtet werden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses habe ich haben wir die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und We- sentlichkeit Wesentlich- keit beachtet. Die Erstellung des Jahresabschlusses erforderte von mir die Kenntnis und Beachtung der hierfür gelten- den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, einschlägiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sowie der einschlägigen fachlichen Verlautbarungen. Zur Durchführung des Auftrags hatte ich mir die für die vorliegende Auftragsart erforderlichen Kenntnisse über die Branche, den Rechtsrahmen und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens meines Auftragge- bers anzueignen. An erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Jahresabschluss darf ich nicht mitwirken. Sofern entsprechende Wertansätze und Darstellungen verlangt oder erforderliche Korrekturen verweigert würden, hätte ich dies in geeigneter Weise in meiner Bescheinigung sowie in meinem Erstellungsbericht zu würdigen oder meinen Auftrag niederzulegen, falls Vermögensgegenstände oder Schulden unter An- nahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet wären, obwohl dem tatsächliche oder rechtli- che Gegebenheiten offensichtlich entgegenstünden. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen wären von mir zu klären. Falls sich diese bestätigten und die Mängel nicht beseitigt würden, brächte ich sich daraus ergebende Einwendungen, so- weit sie wesentlich für den Jahresabschluss wären, in meiner Bescheinigung zum Ausdruck. Würden Auf- klärungen oder die Vorlage von Unterlagen, die zur Klärung erforderlich sind, oder die Durchführung ent- sprechender Beurteilungen verweigert, hätte ich meinen Auftrag niederzulegen. Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht abgrenzbaren Mängeln in der Buchführung, den Inven- turen oder anderen, nicht in den Auftrag eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die mein Auftraggeber nicht beheben wollte oder könnte, darf eine Bescheinigung von mir nicht erteilt werden. Ich hätte meinem Auftraggeber in Fällen dieser Art die Mängel schriftlich mitzuteilen und zu entscheiden, ob eine Kündigung des Auftrags angezeigt wäre. Im Rahmen des erteilten Auftrags habe ich haben wir die gesetzlichen Vorschriften für die Aufstellung von Jahres- abschlüssen Jahresab- schlüssen sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet. Die Beachtung anderer gesetzlicher gesetzli- cher Vorschriften sowie die Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und außerhalb der Rech- nungslegung Rechnungslegung begangener Ordnungswidrigkeiten waren nicht Gegenstand meines unseres Auftrags. Als Erstellungsunterlagen dienten die Buchhaltungsunterlagen, die vollständigen Belege, Kontoauszüge der Kreditinstitute sowie das gesamte Akten- und Schriftgut der Gesellschaft.
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