Common use of Auftragsdurchführung Clause in Contracts

Auftragsdurchführung. Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hiefür aus- schließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Beschäftigten des AN oder eines Sub- unternehmers wie beispielsweise Lkw-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhalten und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen . (z. B. Gerätebewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des Bauleiters oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des Lkw oder Gerätefahrers etc.). Der AG hat sämtliche technische Vorausset- zungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schatfen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür das die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zu- fahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG tritft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschatfenheit und Tragfähigkeit des Aufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung otfengelegt werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräten- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspäte- te Anlieferungen von zu bearbeitenden Teilen, Personal bzw. Gerätebeistellungen u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen.

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Auftragsdurchführung. Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen Personen, die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hiefür aus- schließlich hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden Schäden, die daraus entstehen, dass die Beschäftigten des AN oder eines Sub- unternehmers wie beispielsweise Lkw-Fahrer tätigen Arbeitskräfte Anweisungen oder Einweisungen erhalten und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen entstehen. (z. B. Gerätebewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder SichtVerstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, Handlungen des Bauleiters oder Baustellenkoordinatorsist er verpflichtet, Einweisungen des Lkw oder Gerätefahrers etc.)den AN von allen Schäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. Der AG hat sämtliche technische Vorausset- zungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr den entstandenen Schaden zu schatfen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür das die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zu- fahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestattenersetzen. Den AG tritft trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände diesen sämtlichen Umständen und Eigenschaften Eigenschaften, die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschatfenheit und Tragfähigkeit des Aufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung otfengelegt offengelegt werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräten- Gerät- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspäte- te Anlieferungen verspätete Drittanlieferungen von zu bearbeitenden Teilen, Personal Material bzw. Gerätebeistellungen von Komponenten, u. ä. ä., gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies bei auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. Projektergänzungen bzw. Mehrungen gelten bei Eintrag ins Bauprotokoll als vom AG beauftragt und genehmigt. Die auf der Baustelle anwesenden Personen (insbesondere Bau- und Projektleiter) sind für den AG handlungs- und zeichnungsberechtigt und gelten als vom AG hierzu unbeschränkt beauftragt und bevollmächtigt. Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart, wird auf Regiestundenbasis abgerechnet.

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Auftragsdurchführung. Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen Personen, die nicht dem AN zugehörig Erfüllungsgehilfen der ITB sind, Schäden verursacht, haftet hiefür aus- schließlich haf- tet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden Schäden, die daraus entstehen, dass die Beschäftigten des AN oder eines Sub- unternehmers wie beispielsweise Lkw-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhalten bei Ver- und Entladung das Personal der ITB Weisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen . (z. B. Gerätebewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des Bauleiters oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des Lkw oder Gerätefahrers etc.)entstehen. Der AG hat sämtliche technische Vorausset- zungen die entsprechenden be- sonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Gefahr Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB von allen Drittschäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB zu schatfen und während der Auftragsdurchführung zu erhaltenersetzen. Der AG übernimmt die Gewähr und Gefahr dafür, dass die Gefahr dafür das die Eigenschaften der EinsatzteileEigenschaften, des zu transportierenden Gutes, sowie des Zu- fahrtsweges Schienenzufahrtsweges und des Einsatzortes der Be- und Entladeorte eine ordnungsgemäße und eine ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den Der AG tritft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehendhaftet insbesondere für alle Schäden, die durch ein von ihm zu vertretendes mangelhaftes Verladen, Umladen oder Richten der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der von ihm beigestellten Begleiter bzw. des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder Be- oder Entladung entstehen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die Dritte aus dem gleichen Anlass gegen ITB bzw. den beteiligten Eisenbahnen erheben. Es wird darauf verwiesen, dass von diesem sämtliche Umstände für Schäden aus Umladen oder Richten der Ladung, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässt, dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen des EBG und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschatfenheit und Tragfähigkeit des Aufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung otfengelegt werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräten- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspäte- te Anlieferungen von zu bearbeitenden Teilen, Personal bzw. Gerätebeistellungen u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies auch bei etwaig vereinbarten PauschalaufträgenCIM haftet.

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Auftragsdurchführung. Der AG darf dem Personal Besteller verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die verein- xxxxx Xxxxx spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereit zu stellen, dass die Verladung des AN Abfalls ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilenVerzögerung erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter, unaufgefordert alle für den ordnungsgemäßen Transport erforderlichen Dokumente (Beför- derungspapiere, Sicherheitsdatenblätter usw.) zu übergeben, die von der Art und Weise und vom Umfang Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichenGefahrgutrechts sowie des Abfallrechts, bei sich zu führen hat. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen Mehraufwendungen, die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hiefür aus- schließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus uns dadurch entstehen, dass die Beschäftigten Wartezeit aus vom Besteller zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des AN oder eines Sub- unternehmers wie beispielsweise Lkw-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhalten LKW und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen der vollständigen Beladung incl. (z. B. Gerätebewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder SichtLadungssicherung und Abfertigung 20 Minuten übersteigt, Handlungen des Bauleiters oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des Lkw oder Gerätefahrers etc.)hat der Besteller uns auf Nachweis zu erstatten. Der AG hat sämtliche technische Vorausset- zungen Gleiches gilt für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schatfen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt Kosten von Xxxxxxxxxx, die Gewähr und die Gefahr dafür das die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie durch vertragswidriges Verhalten des Zu- fahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG tritft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschatfenheit und Tragfähigkeit des Aufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung otfengelegt Bestellers verursacht werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen Zur Auftragsdurchführung insbesondere zum Transport oder zur etwaigen Eignungsprüfung Ent- sorgung sind wir berechtigt, uns zuverlässiger Dritter zu bedienen. Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung oder Leistungs- durchführung hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragender Besteller nur wenn dies ausdrücklich verein- bart ist. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräten- sowie PersonaleinsätzenWir sind jederzeit berechtigt, die nicht vom AN übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischenzulagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf, sofern diese Vorge- hensweise gesetzlich zulässig ist. Das vorstehend Genannte gilt entsprechend, wenn wir als Spediteur- oder Frachtführer beauftragt wurden. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen förmlichen Nachweis über die Entsorgung zu vertreten sindführen, wie z.B. Montageabnahmegilt die von uns gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Hat der Besteller ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspäte- te Anlieferungen von zu bearbeitenden Teilen, Personal bzw. Gerätebeistellungen u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgenerteilen wir diese Be- stätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwandes.

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