Auftragsdurchführung. Sofern der Auftragnehmer Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einer von ihm vertraglich zugewiesenen „Baustelle“ schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) Fertigstellung alle für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforder- lichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Vorarbeiten. b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge incl. Brennstoffe und Schmiermittel und andere erforderliche Vorrichtungen, soweit sie nicht vertraglich von uns zu stel- len sind. c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, ausreichende Beheizung für die Leistungserbringung sowie Baubeleuchtung, d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer gesetzlicher oder innerbetrieblicher Vorschriften auf der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen so- wie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögern sich die vorgenannten Aufstellungen, Montagen oder Inbetriebnahmen durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Aufwendungen und Schäden des Auftragnehmers zu tragen. Verzögerungen und der entstandene Aufwand / Schaden sind dem Auftrag- geber unverzüglich zu melden. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen (An- und Abreise vom Geschäftssitz zum Aufstellungsort und/oder Hotelübernachtungskosten) der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernom- men hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – andernfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten. Ist der Auftraggeber zur Mitwirkung in der Form verpflichtet: - die Auswahl von Art und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Materials nach Vertragsschluss vorzunehmen, - rechtzeitig die zur Leistungsüberbringung notwendigen Materialen zu überlas- sen, soweit dies vertraglich vereinbart worden ist, und kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat er den hierdurch entstehenden Mehraufwand und Schaden des Auftragnehmers zu tragen.
Appears in 4 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Auftragsdurchführung. Sofern der Auftragnehmer Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einer von ihm vertraglich zugewiesenen „Baustelle“ schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Fertigstellung alle für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforder- lichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Vorarbeiten.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge incl. Brennstoffe und Schmiermittel und andere erforderliche Vorrichtungen, soweit sie nicht vertraglich von uns zu stel- len sind.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, ausreichende Beheizung für die Leistungserbringung sowie Baubeleuchtung,
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer gesetzlicher oder innerbetrieblicher Vorschriften auf der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen so- wie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögern sich die vorgenannten Aufstellungen, Montagen oder Inbetriebnahmen durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umständevertretenden Umständen, so hat der Auftraggeber Auftragge- ber die zusätzlich entstehenden Aufwendungen und Schäden des Auftragnehmers zu tragen. Verzögerungen und der entstandene Aufwand / Schaden sind dem Auftrag- geber Auf- traggeber unverzüglich zu melden. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen (An- und Abreise vom Geschäftssitz zum Aufstellungsort und/oder Hotelübernachtungskosten) der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernom- men hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – andernfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten. Ist der Auftraggeber zur Mitwirkung in der Form verpflichtet: - die Auswahl von Art und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Materials nach Vertragsschluss vorzunehmen, - rechtzeitig die zur Leistungsüberbringung notwendigen Materialen zu überlas- sen, soweit dies vertraglich vereinbart worden ist, und kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat er den hierdurch entstehenden Mehraufwand und Schaden des Auftragnehmers zu tragen.
Appears in 1 contract