Common use of Auftragsdurchführung Clause in Contracts

Auftragsdurchführung. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht Erfüllungsgehilfen der ITB sind, Schäden verursacht, haf- tet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Ver- und Entladung das Personal der ITB Weisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. Der AG hat die entsprechenden be- sonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB von allen Drittschäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB zu ersetzen. Der AG übernimmt die Gewähr und Gefahr dafür, dass die Eigenschaften, des zu transportierenden Gutes, sowie des Schienenzufahrtsweges und der Be- und Entladeorte eine ordnungsgemäße und eine ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Der AG haftet insbesondere für alle Schäden, die durch ein von ihm zu vertretendes mangelhaftes Verladen, Umladen oder Richten der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der von ihm beigestellten Begleiter bzw. des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder Be- oder Entladung entstehen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die Dritte aus dem gleichen Anlass gegen ITB bzw. den beteiligten Eisenbahnen erheben. Es wird darauf verwiesen, dass für Schäden aus Umladen oder Richten der Ladung, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässt, dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen des EBG und der CIM haftet.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen

Auftragsdurchführung. Werden 7.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchfüh- rungen erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchfüh- rung zu erhalten. 7.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Leistungsdurchführung Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen vom jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber hat die Firma Buddrus GmbH von PersonenAnsprüchen der Eigentümer, berechtigten und sonstiger Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen sich aus der ITB sindunbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, Schäden verursacht, haf- tet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schädenfreizustel- len. Er hat ferner auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durch- zuführen. Für Xxxxxxx, die daraus entstehensich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, dass bei Ver- und Entladung das Personal der ITB Weisungen erhält und haftet er in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. vollem Umfang. 7.3 Der AG hat die entsprechenden be- sonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB von allen Drittschäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB zu ersetzen. Der AG übernimmt die Gewähr und Gefahr Auftraggeber haftet dafür, dass die EigenschaftenBoden-, des zu transportierenden GutesPlatz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen -ausgenommen öffentliche Straßen, sowie des Schienenzufahrtsweges Wege und der Be- und Entladeorte Plätze - eine ordnungsgemäße und eine ungefährdete gefahrlose Durchführung des Auftrages gestattengestat- ten. Der AG Insbesondere haftet insbesondere der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort, den auftretenden Bodendrücken und. Sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben über unterirdi- scher Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchti- gen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuwei- sen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entste- henden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Xxxxx aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht bei einem Dritten ein Schaden ein, so hat er die Firma Buddrus GmbH von sämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. 7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Auftragsdurchführung schriftlich eine für seine Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Unterbleibt dies, gilt die jeweils an der Einsatzstelle verantwortliche Person als benannt, bzw. die Person, die durch ein ihre Unterschrift auf der Leistungsbestätigung die ordnungsgemäße Abnahme der Arbeiten anerkannt hat. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfül- lung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auf- traggebers. 7.5 Soweit von ihm zu vertretendes mangelhaftes VerladenAuftraggeber Seite Weisungen erteilt werden, Umladen oder Richten hat der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der Auftraggeber für alle sich hieraus ergebenden Folgen einzustehen. Die von ihm beigestellten Begleiter bzwihr bereitgestellten Arbeits- kräfte sind dabei Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und unterliegen den Weisungen des Auftraggebers. des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder Be- oder Entladung entstehen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf SchädenEin Erfolg wird nicht geschuldet. 7.6 Wir sind berechtigt, die Dritte aus dem gleichen Anlass gegen ITB bzw. den beteiligten Eisenbahnen erheben. Es wird darauf verwiesenuns erteilten Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen. 7.7 Verzögerungen, dass Ausfall- und Wartezeiten für Schäden aus Umladen oder Richten der LadungPersonal, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässtFahrzeuge und Geräte, dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen des EBG und der CIM haftetdie vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu dessen Lasten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsdurchführung. Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht Erfüllungsgehilfen der ITB dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haf- tet haftet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Ver- und Entladung das Personal der ITB Weisungen erhält die tätigen Arbeitskräfte Anweisungen erhalten und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. Der AG hat die entsprechenden be- sonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB den AN von allen DrittschädenSchäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Den AG übernimmt die Gewähr trifft eine Informations- und Gefahr dafürAufklärungspflicht dahingehend, dass die von diesen sämtlichen Umständen und Eigenschaften, die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, offengelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des zu transportierenden Gutes, AG. Entstehende Wartezeiten sowie des Schienenzufahrtsweges und der Be- und Entladeorte eine ordnungsgemäße und eine ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Der AG haftet insbesondere für alle SchädenVerzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, die durch ein nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Drittanlieferungen von ihm zu vertretendes mangelhaftes Verladen, Umladen oder Richten der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der von ihm beigestellten Begleiter Material bzw. von Komponenten, u. ä., gehen zu Lasten des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder Be- oder Entladung entstehenAuftraggebers, dies bei auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die Dritte aus dem gleichen Anlass gegen ITB Projektergänzungen bzw. Mehrungen gelten bei Eintrag ins Bauprotokoll als vom AG beauftragt und genehmigt. Die auf der Baustelle anwesenden Personen (insbesondere Bau- und Projektleiter) sind für den beteiligten Eisenbahnen erhebenAG handlungs- und zeichnungsberechtigt und gelten als vom AG hierzu unbeschränkt beauftragt und bevollmächtigt. Es Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart, wird darauf verwiesen, dass für Schäden aus Umladen oder Richten der Ladung, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässt, dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen des EBG und der CIM haftetauf Regiestundenbasis abgerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsdurchführung. Werden 2.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. 2.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Leistungsdurchführung Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen vom jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber hat der Firma Frey GmbH von PersonenAnsprüchen der Eigentümer, Berechtigten und sonstiger Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen sich aus der ITB sind, Schäden verursacht, haf- tet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schädenunbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können freizustellen. Er hat ferner auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Für Xxxxxxx, die daraus entstehensich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, dass bei Ver- und Entladung das Personal haftet der ITB Weisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. Auftraggeber im vollem Umfang. 2.3 Der AG hat die entsprechenden be- sonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB von allen Drittschäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB zu ersetzen. Der AG übernimmt die Gewähr und Gefahr Auftraggeber haftet dafür, dass daß die EigenschaftenBoden-, des zu transportierenden GutesPlatz und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen- ausgenommen öffentlichen Straßen, sowie des Schienenzufahrtsweges Wege und der Be- und Entladeorte Plätze - eine ordnungsgemäße und eine ungefährdete gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. 2.4 Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, daß die Bodenverhältnisse am Kranstandplatz bzw. Der AG Be- und Entladeort den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. 2.5 Schließlich haftet insbesondere der Auftraggeber für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen u. Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. 2.6 Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht aus 2.3., 2.4. und 2.5., haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Kränen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. 2.7 Tritt aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht aus 2.3., 2.4. und 2.5. bei einem Dritten ein Schaden ein, so hat der Auftraggeber die durch ein Firma Frey GmbH von ihm zu vertretendes mangelhaftes Verladensämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. 2.8 Verzögerungen, Umladen oder Richten der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der von ihm beigestellten Begleiter bzw. des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder Be- oder Entladung entstehen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf SchädenAusfall- und Wartezeiten für Personal, Krane, Autokrane, Fahrzeuge und Geräte, die Dritte vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 2.9 Für Flurschäden übernimmt die Firma Frey GmbH keine Haftung. 2.10 All diese Bedingungen aus dem gleichen Anlass gegen ITB bzw. §12 gelten auch für den beteiligten Eisenbahnen erheben. Es wird darauf verwiesen, dass für Schäden aus Umladen oder Richten der Ladung, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässt, dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen des EBG und der CIM haftetEinsatz von Autokranen.

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Samples: Mietvertrag

Auftragsdurchführung. Werden 6.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. 6.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Leistungsdurchführung von PersonenAuftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen der jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber stellt die Fa. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxx der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten, die nicht Erfüllungsgehilfen sich aus der ITB sindunbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, Schäden verursacht, haf- tet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schädenfrei. Der Auftraggeber hat ferner auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Für Xxxxxxx, die daraus entstehensich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. 6.3 Die Fa. Heinz Transporte führt Aufträge u.a. mit 40-to-Sattelzügen durch. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Ver- die Boden-, Platz- und Entladung das Personal sonstigen Verhältnisse an der ITB Weisungen erhält Einsatzsstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehengefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Der AG hat die entsprechenden be- sonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte Insbesondere haftet der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB von allen Drittschäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB zu ersetzen. Der AG übernimmt die Gewähr und Gefahr Auftraggeber dafür, dass die Eigenschaften, des zu transportierenden Gutes, sowie des Schienenzufahrtsweges und der Bodenverhältnisse am Be- und Entladeorte eine ordnungsgemäße Entladeort den auftretenden Bodendrücken und eine ungefährdete Durchführung des Auftrages gestattensonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der AG haftet insbesondere für alle Für Schäden, die durch ein von ihm zu vertretendes mangelhaftes Verladendadurch entstehen, Umladen oder Richten der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der von ihm beigestellten Begleiter bzw. des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder dass Be- oder Entladung entstehen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf SchädenEntladeort den Belastungen des Transportes nicht standhalten, haftet der Auftraggeber. 6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Gut in einem für die Durchführung des Auftrags bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten sowie die richtigen Maße, Gewichte, Anschlagpunkte und besonderen Eigenschaften des Transportgutes, die Dritte aus dem gleichen Anlass gegen ITB bzw. für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, bei der Auftragserteilung anzugeben. 6.5 Sollten die Angaben des Auftraggebers nach 6.4 so erheblich von den beteiligten Eisenbahnen erheben. Es wird darauf verwiesenMaßen, die in der Auftragserteilung angegeben wurden, abweichen, dass ein Transport nicht möglich ist, so ist die Fa. Heinz Transporte berechtigt, den Transport zu verweigern. Der Auftraggeber schuldet dennoch die vereinbarte Vergütung für Schäden aus Umladen den Transport. 6.6 Zubehör und lose Kleinteile müssen in einer Transportbox/Palette verpackt/verzurrt übergeben werden. Zubehör wie Schaufeln, Forken, Palettengabeln oder Richten der LadungMotoren, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässtwerden je nach Größe und Gewicht zusätzlich berechnet, soweit sie nicht bereits im Angebot enthalten sind. 6.7 Die Abholung des Transportgutes erfolgt montags bis freitags zwischen 8 und 20 Uhr. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass innerhalb dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen Zeitfensters eine Abholung des EBG und der CIM haftetTransportgutes möglich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)