Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Netznutzungsvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Messstellenvertrag Strom
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben den festgelegten Prozessen der BNetzA vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensi- cher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei- behalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Netznutzungsvertrag, Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicherzu- stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet gewähr- leistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vor- schriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibe- halten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben den festgelegten Prozessen der BNetzA vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensi- cher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei- behalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet gewähr- leistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Edi Agreement, Netznutzungsvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben den festgelegten Prozessen der BNetzA vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensi- xxxx zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei- behalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Vereinbarung Über Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi / GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben den festgelegten Prozessen der BNetzA vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei- behalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungs- vorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Vereinbarung Über Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen Grundla- gen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format For- mat archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Framework Agreement, Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen Grund lagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GasGPKE) vorgeschrieben vor- geschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchi- vierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertFor- mat archiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steuer- rechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet gewähr- leistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibe- halten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) GPKE/GeLi Gas9 vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-EDI- Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenAr- chivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zugäng- lich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Gas), Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere insbe- sondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungs- vorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und SpezifikationenSpezifikatio- nen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Emp- fänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellenzu- sätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum Aufbewah- rungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steu- errechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Ser- vicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungsvorschrif- ten.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicherzu- stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet gewähr- leistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Service- nachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchi- viert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen ge- setzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetriebs- einrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Netznutzungsvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben den festgelegten Prozessen der BNetzA vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensi- cher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei- behalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- han- dels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum Aufbe- wahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Lieferantenrahmenvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 . Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Edi Agreement, Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere insbe- sondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.Archivierungs- vorschriften
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Arti.A.d. Art 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Lieferantenrahmenvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. Artikels 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen rechtli- chen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Rahmenvertrag Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Rahmenvereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungs-vorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer ei- ner geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere insbeson- dere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetriebsein- richtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben den festgelegten Prozessen der BNetzA vor- geschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Emp- fänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt repro- duziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Mustervereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei-behalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unver- ändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen rechtli- chen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert_, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschrif- ten und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibe- halten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stel- len, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob-lem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei-behalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer ei- ner geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbeson- dere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format For- mat archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit Lesbar- keit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetriebsein- richtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vor- schriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.ge-
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. S .d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen rechtlichenGrundlagen (insbesondere nach den handels- handels-und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GasGPKE/GeLiGas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GasGas und WiM) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. im Sinne des Artikels 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere insbeson- dere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gasund WiM) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gasund WiM) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet gewährleis- tet wird.
6.3 6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos problem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, ,müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen geschäft- lichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steu- errechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchi- viert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen gesetzli- chen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich er- forderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Transportvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschrif- ten und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stel- len, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die 5.3 Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensi- cher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GasGas und WiM) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet gewährleis- tet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos problem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- ausgetausch- ten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und SpezifikationenSpezifikati- onen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum Aufbewah- rungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten Nachrich- ten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steu- errechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrie- ben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei- behalten werden.
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Samples: Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. im Sinne des Artikels 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 56.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und den festge- legten Prozessen der BNetzA nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 56.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 . 56.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Den Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetriebseinrichtung, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag Strom
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschrif- ten und nach GPKE /GeLi GasGPKE) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibe- halten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschrif- ten und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibe- halten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format For- mat archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Pro- zessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zugäng- lich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBe- triebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und Anlage 3 Lieferantenrahmenvertrag Gas Seite 2 von 3 steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 56.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer ei- ner geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und den festgelegten Prozessen der BNetzA nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Archivierungs- vorschriften. 56.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 . 56.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetriebs- einrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gasden festgelegten Prozessen der BNetzA) vorgeschrieben sind.
5.2. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert un- verändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen recht- lichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungsvor-schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob-lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. Artikels 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicherzustel- len, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos problem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen müs- sen beibehalten werden.
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Samples: Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.1 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.2 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt reprodu- ziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vor- schriften und nach GPKE /GeLi Gasden festgelegten Prozessen der BNetzA) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicherzustel- len, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unver- ändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen rechtli- chen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschrif- ten) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- han- dels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Emp- fänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellenzusätz- lich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum Aufbewahrungs- zeitraum gewährleistet wird.
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt repro- duziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungs- vorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich erforder- lich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen rechtli- chen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen fal- len nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach GPKE /GeLi Gas) den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.. EDI 04.22
6.3 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei-behalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi / GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungs- vorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer ei- ner geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere insbe- sondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchivierungs- vorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher si- cher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese ArchivierungsvorschriftenArchi- vierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicher zu stellen, dass die Lesbarkeit Lesbar- keit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zugäng- lich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vor- schriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellensicherzustel- len, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibe- halten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas