Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird. 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werdenwer- den.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werdenwer- den.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag, Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werdenwer- den.
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Samples: Edi Agreement, Vereinbarung Über Elektronischen Datenaustausch (Edi), Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten ausgetausch- ten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und SpezifikationenSpezifika- tionen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben vorge- schrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet Aufbe- wahrungszeitraum gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich er- forderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi), Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen rechtli- chen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Zur Ausspeisung Von Gas in Verteilernetzen, Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format For- mat archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellensicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werdenwer- den.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Die
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steu- errechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Ser- vicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu sicherzu- stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet ge- währleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- han- dels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben vorgeschrie- ben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Empfän- ger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet Aufbewahrungszeit- raum gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich er- forderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „,,EDI@Energy - – Regelungen zum Über- tragungsweg“ Übertragungsweg „ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen EDI@Energy‐Regelungen zum Über- Über‐ tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen ge- schäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- han- dels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Servicenachrich- ten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen gesetzli- chen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetriebseinrich- tungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINach- richten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steuer- rechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Service- nachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger Emp- fänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur 1Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 a) Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches chronolo- gisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- aus- getauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steuerrecht- lichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben vor- geschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungs- vorschriften.
6.2 b) Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen übertra- genen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellensicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 c) Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle Pro- tokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleis- tet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen müs- sen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vor- schriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen ü bertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über ü ber den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für fü r Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten mü ssen beibe- halten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDI-Nach- richten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden be- stehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steuerrechtli- chen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Servicenachrich- ten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellensicherzustel- len, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen müs- sen beibehalten werden.
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Samples: Einspeise Und Ausspeisevertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werdenwer- den.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen Grund- lagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi / GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertFor- mat archiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen Grundla- gen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang)
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format For- mat archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden wer- den können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen rechtli- chen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen fal- len nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt ge- druckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten beibehal- ten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas/ WiM) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu sicherzu- stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Messstellenvertrag Strom
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden bestehen- den rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vor- schriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.zu
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten bei- behalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - − Regelungen zum Über- Über− tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen Rege- lung zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werdenwer- den.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 . Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden beste- henden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleis- tet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen müs- sen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE GPKE
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.. Stand 03/2018
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).. EDI-Vereinbarung Seite 3 | 5
6.3 6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-EDI- Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während Parteien wäh- rend einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert unverän- dert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi GPKE/GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich problemlos zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werdenwer- den.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden beste- henden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen steuerrechtli- chen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Servicenachrich- ten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.Archivierungsvorschriften. __________________
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleis- tet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problem- los zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen müs- sen beibehalten werden.
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Samples: Edi Vereinbarung
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
___________________ 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen ge- schäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen Fris- ten und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen gesetzli- chen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetriebseinrichtun- gen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird. 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - EDI@Energy- Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet wird.
1 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - – Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 6.1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 6.2. Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
6.3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungswegÜbertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Par- teien Parteien während einer geschäftlichen ge- schäftlichen Transaktion i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI- EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten Ser- vicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvor- schriftenArchivierungsvorschriften.
6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchi- viert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewähr- leistet gewährleistet wird.
1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Über- tragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang).
6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten prob- lemlos problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reprodu- ziert reproduziert und gedruckt werden können. BetriebseinrichtungenBetrieb - seinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden. 1Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheitsrahmen- bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis-Empfehlung) verwiesen.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch