Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind. 5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere Grundlageninsbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellensicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten EDI−Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- handels− und steuerrechtlichen Vorschriften und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten EDI−Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- Nachrichten EDI−Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- han- dels- und steuerrechtlichen Vorschriften und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum Aufbewah- rungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten EDINachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und nach den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- Handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und den festgelegten Prozessen prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellensicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Datenaustausch
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI-EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. i.S.d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Vorschriften) und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviertarchiviert , in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Den Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 1. Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 2. Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 3. Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Vereinbarung Über Elektronischen Datenaustausch (Edi)
Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten. 5.1 (1) Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (Grundla- gen, insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und den festgelegten Prozessen der BNetzA vorgeschrieben sind.
5.2 (2) Die EDI-Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.
5.3 (3) Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI- EDI-Nachrichten problemlos zugänglich zu- gänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.
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Samples: Edi Agreement