Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 und 3.3 genannten Vermögens- schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 1.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 1.3.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter; 1.3.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert;
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 3.4.4, 2. und 3.3 3.4.4, 3. genannten Vermögens- schäden Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen durch den Versicherungsnehmer gelieferte mangelhafte Erzeugnisse entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fangUmfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 Gedeckt 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
1.3.2.1 a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: ‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse, ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal, ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
1.3.2.2 b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches Austauschs geringer als die Kosten des Transportes Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des AustauschesAustauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkttransports versichert.
3 Ausschließlich für die in 3.4.4, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4, 1. – und insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4, 1 - 3.4.4, 3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
b. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6, 2 i. handelt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 Eingeschlossen A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 A3-7.3.2 und 3.3 A3- 7.3.3 genannten Vermögens- schäden Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche wegen
1.3.2.1 a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren EinzelteilenEinzeltei- len), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen Auftragen mangelfreier Erzeugnisse Er- zeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier man- gelfreier Produkte Dritter;.
1.3.2.2 b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches Austauschs geringer als die Kosten des Transportes Transports vom Erfül- lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Aus- tauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.
A3-7.3.3 Ausschließlich für die in A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung zu A3-7.3.1 Versi- cherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern aus- schließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
A3-7.3.5 Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten (fakultativ) In Erweiterung zu A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche An- sprüche Dritter wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versiche- rungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufge- tragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangel- freier Einzelteile);
b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im einge- bauten Zustand;
c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind.
d) Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzelteile im Sinne von A3-7.3.5 a) besteht Ver- sicherungsschutz auch für die Kosten des Transports nach- oder neugelieferter Einzeltei- le mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des AustauschesAustauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkttransports versichert;.
e) Die Ausschlüsse gemäß A3-7.3.4 finden auch in Fällen gemäß A3-7.3.5 Anwendung.
A3-7.3.6 Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in A3-7.3.2, A3-7.3.3 und A3- 7.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungs- maßnahmen im Sinne von A3-7.3.5 b) und A3-7.3.5 c) ersetzt der Versicherer die daraus ent- standenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 Eingeschlossen A3-3.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 A3-3.3.2 und 3.3 A3-3.3.3 genannten Vermögens- schäden Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 Gedeckt A3-3.3.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
1.3.2.1 A3-3.3.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen mangelfreier Auftragen mangel- freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;.
1.3.2.2 A3-3.3.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung Liefe- rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
A3-3.3.3 Ausschließlich für die in A3-3.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der A3-3.3.1 – und insoweit abweichend von A1-3.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
A3-3.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
A3-3.3.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
A3-3.3.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß A3-3.3.1 bis A3-3.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 4.2 und 3.3 Ziffer 4.3 genannten Vermögens- schäden Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen Verle- gen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse Er- zeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung Verwen- dung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abwei- chend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fangUmfang, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner ErzeugnisseEr- zeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang Ge- fahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
1.3.2.1 (1) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse Erzeug- nisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Pro- dukte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen ausge- nommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier man- gelfreier Produkte Dritter;.
1.3.2.2 (2) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse Erzeug- nisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme Aus- nahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen ursprüng- lichen Lieferung des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes Trans- portes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung Liefe- rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkt- transportes versichert;.
4.3 Ausschließlich für die in Ziffer 4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.1 - und insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsneh- mers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewen- det werden.
4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
(1) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Er- zeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren las- sen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert.
(2) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bezie- hen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
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Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 Ziff. 4.4.2 und 3.3 4.4.3 genannten Vermögens- schäden Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Gesamtproduk- ten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen Auf- tragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden ent- standen sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung Bera- tung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen ste- hen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Um- fangUmfang, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang Gefahr- übergang vorhanden sind.
1.3.2 4.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
1.3.2.1 4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch je- doch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, AbnehmenAbneh- men, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das EinbauenEin- bauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen ausge- nommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier mangel- freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;
1.3.2.2 4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier man- gelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers. Sind die Kosten Ko- sten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes Trans- portes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes Di- rekttransportes versichert.
4.4.3 Ausschließlich für die in Ziff. 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziff. 4.4.1 - und insoweit abweichend von Ziff. 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung ei- ner gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rech- nung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Man- gelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gem. Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeit- punkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
4.4.4.3 Ziff. 6.2.8 eingreift.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 Eingeschlossen A3-3.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 A3-3.3.2 und 3.3 A3-3.3.3 genannten Vermögens- schäden Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, Dritter die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 Gedeckt A3-3.3.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
1.3.2.1 A3-3.3.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen mangelfreier Auftragen mangel- freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;.
1.3.2.2 A3-3.3.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung Liefe- rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
A3-3.3.3 Ausschließlich für die in A3-3.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der A3-3.3.1 – und insoweit abweichend von A1-3.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
A3-3.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
A3-3.3.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
A3-3.3.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß A3-3.3.1 bis A3-3.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 3.4.4.2. und 3.3 3.3.4.3. genannten Vermögens- schäden Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse E- zeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fangUmfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 Gedeckt 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
1.3.2.1 a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: ‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse; ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
1.3.2.2 b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches Austauschs geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des AustauschesAustauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
3 Ausschließlich für die in 3.4.4.2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4.1. - und insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1. - 3.4.4.3. auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
b. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6, 2 i. handelt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 Eingeschlossen A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 A3-7.3.2 und 3.3 A3- 7.3.3 genannten Vermögens- schäden Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche wegen
1.3.2.1 a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren EinzelteilenEinzeltei- len), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen Auftragen mangelfreier Erzeugnisse Er- zeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier man- gelfreier Produkte Dritter;.
1.3.2.2 b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches Austauschs geringer als die Kosten des Transportes Transports vom Erfül- lungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Aus- tauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.
A3-7.3.3 Ausschließlich für die in A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung zu A3-7.3.1 Versi- cherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern aus- schließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
A3-7.3.5 Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten (fakultativ) In Erweiterung zu A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche An- sprüche Dritter wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versiche- rungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufge- tragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangel- freier Einzelteile);
b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im einge- bauten Zustand;
c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt o- der aufgetragen worden sind.
d) Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzelteile im Sinne von A3-7.3.5 a) besteht Ver- sicherungsschutz auch für die Kosten des Transports nach- oder neugelieferter Einzeltei- le mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des AustauschesAustauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkttransports versichert;.
e) Die Ausschlüsse gemäß A3-7.3.4 finden auch in Fällen gemäß A3-7.3.5 Anwendung.
A3-7.3.6 Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in A3-7.3.2, A3-7.3.3 und A3- 7.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungs- maßnahmen im Sinne von A3-7.3.5 b) und A3-7.3.5 c) ersetzt der Versicherer die daraus ent- standenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
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Aus- und Einbaukosten. 1.3.1 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.2 4.4.2 und 3.3 4.4.3 genannten Vermögens- schäden Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Um- fangUmfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verein- barung Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und und/oder Leistungen dafür verschuldens- unabhängig verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
1.3.2 Gedeckt . 4.4.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
1.3.2.1 a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auf- tragen Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;
1.3.2.2 b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert;
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