Versicherungsfall und Serienschaden. 7.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertra- ges eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 SVAHB.
7.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
7.2.1 Ziffer VII. 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
7.2.2 Ziffer VII. 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder - verarbeitung der Erzeugnisse;
7.2.3 Ziffer VII. 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
7.2.4 Ziffer VII. 4.5 die für Ziffern VII. 4.2 bis VII. 4.4 vorgenannten Zeitpunkte, je nachdem, mit welchem Deckungsbaustein die in Ziffer
7.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle
Versicherungsfall und Serienschaden. 8.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages ein- getretene Schadenereignis gemäß Ziff. 1.1 AHB. Bei Ziff. 4.4.3 und 4.6.4 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - uner- heblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
8.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
8.2.1 Ziff. 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; 8.2.2 Ziff. 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
Versicherungsfall und Serienschaden. 27.6.7.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer 16.2.3 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
27.6.7.2 Der Versicherungsfall tritt ein im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
27.6.7.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle – aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions- fehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
Versicherungsfall und Serienschaden. 8.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertra- ges eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer 4.5.3 und 4.7.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtan-
8.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
8.2.1 Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
8.2.2 Ziffer 4.4 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbei- tung der Erzeugnisse;
8.2.3 Ziffer 4.5 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
8.2.4 Ziffer 4.6.3.1 bis 4.6.3.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.5 genannten Sachen;
8.2.5 Ziffer 4.6.3.6 in den für Ziffer 4.3 bis 4.5 vorgenannten Zeit- punkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung ge- mäß Ziffer 4.6.3.6 in Zusammenhang steht;
8.2.6 Ziffer 4.7 in den für Ziffer 4.3 bis 4.6 vorgenannten Zeitpunk- ten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die in Ziffer 4.7 gere- gelte Überprüfung in Zusammenhang steht.
Versicherungsfall und Serienschaden. 7.1. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignis gem. Teil II D 1.2 .
7.2. Mehrere Versicherungsfälle, die auf das gleiche Arzneimittel und dieselbe Ursache zurückzuführen sind, gelten als ein Versicherungsfall und unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. Abweichend von eventuellen anderen Regelungen bezieht sich die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes ausschließlich auf Versicherungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf alle Versicherungsfälle dieser Serie.
Versicherungsfall und Serienschaden. 11.7.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertra- ges eingetretene Schadenereignis gemäß Ziff. 1.1 AHB. Bei Ziff. 11.4.4.3 und 11.4.6.4 ist es für den Versicherungsfall ab- weichend von Xxxx. 1.1 AHB unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
11.7.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
11.7.2.1 Ziff. 11.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
11.7.2.2 Ziff. 11.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder verar- beitung der Erzeugnisse;
11.7.2.3 Ziff. 11.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse.
11.7.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruk- tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein inne- rer Zusammenhang oder - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfäl- le eingetreten ist. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
11.7.4 Wird der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet, besteht Versicherungsschutz auch für solche Einzelschaden- ereignisse einer vor Vertragsende bereits laufender Serie, die nach Vertragsende eintreten.
Versicherungsfall und Serienschaden. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), nach den Bestimmungen des Versicherungsscheines, den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtver- sicherung und den folgenden Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen:
Versicherungsfall und Serienschaden. 8.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gem. Ziff. 1.1 AHB. Bei Ziff. 4.4.3 und
Versicherungsfall und Serienschaden. 6.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksam- keit des Vertrages eingetretene Schadenereig- nis gemäß Teil A Ziffer 1.1. Bei Ziffer 4.4.3 und
Versicherungsfall und Serienschaden. 9.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Ver- trages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer 4.4.3 ist es für den Versicherungsfall – abwei- chend von Ziffer 1.1 AHB – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
9.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
9.2.1 Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
9.2.2 Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -ver- arbeitung der Erzeugnisse;
9.2.3 Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verle- gens oder Auftragens der Erzeugnisse.