Tägliche Ausbildungszeit Musterklauseln

Tägliche Ausbildungszeit. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.7
Tägliche Ausbildungszeit. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei Jugendlichen 8 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden. Die für das Ausbildungsverhältnis geltenden tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarun- gen sind zu beachten.
Tägliche Ausbildungszeit. Gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 4 BBiG muss im Berufsausbildungsvertrag die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit angegeben werden. Da es sich um die Ausbildungszeit an regulären Arbeitstagen han- delt, müssen Ausnahmen, z. B. ein früherer Arbeitsschluss an einzelnen Tagen oder die betriebliche Ar- beitszeit an einem Berufsschultag nicht gesondert aufgenommen werden. Die Regelungen sind für jugendliche und volljährige Auszubildende unterschiedlich (s. u.). Jugendliche Auszubildende dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugend- liche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Pausen § 11 Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhe- pausen. Die Ruhepausen müssen im Voraus fest- stehen und mindestens 30 Minuten betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbre- chung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Schichtarbeit § 12 Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit 10 Stunden nicht überschreiten. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Ju- gendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß § 21 a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§ 8, 11 Abs. 2, 12 und 15: - die maximale Arbeitszeit auf bis zu 9 Stunden ver- längert werden, - die erste Pause spätestens nach 5 Stunden ge- währt werden, - die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Zurech- nung der Ruhepausen) bis auf 11 Stunden verlän- gert werden, - die Arbeitszeit auf bis zu 5 ½ Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unberührt. Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht überschritten werden. Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten; sie kann ausnahmsweise auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchent- lich. Die wöchentliche Arbeitszeit...
Tägliche Ausbildungszeit. Für jugendliche Auszubildende darf nach Jugendarbeits- schutzgesetz die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stun- den, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen. Für Auszubildende über 18 Jahren sind das Bundes- urlaubsgesetz, gegebenenfalls die tarifrechtlichen Bestim- mungen zu beachten. Für die Freistellung zum Besuch der Berufsschule, von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und für Prü- fungen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutz- gesetzes. Eine über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausge- hende Beschäftigung (nur bei über 18-jährigen) ist ange- messen zu vergüten (1 Arbeitsstunde mit mind. 1/100 der monatlichen Bruttovergütung) oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Die Aufsicht über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutz- gesetzes obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt.
Tägliche Ausbildungszeit. Bei noch nicht 18 Jahre alten Personen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Soweit die tägliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichend geregelt ist, gilt die tarifliche oder vereinbarte Ausbildungszeit.
Tägliche Ausbildungszeit. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden 3).
Tägliche Ausbildungszeit. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt täglich Stunden Teilzeitausbildung wird beantragt ja nein mit Verlängerung ohne Verlängerung Grund: (Nachweis liegt bei)
Tägliche Ausbildungszeit. Da es sich bei dieser Angabe um die Ausbildungs- zeit an regulären Arbeitstagen handelt, müssen Ausnahmen, (z. B. früherer Dienstschluss an ein- zelnen Arbeitstagen oder betriebliche Arbeitszeit an einem Berufsschultag) nicht gesondert aufge- nommen werden. Gemäß § 6 (2) Manteltarifvertrag richten sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach den Erfordernissen der Praxis. Die Zeiten des Berufsschulunterrichtes die sich mit der betrieblichen Ausbildungszeit (Praxisöff- nungszeiten) überschneiden, zählen zur Ausbil- dungszeit, ebenso die Fahrzeit zwischen Schule und Betrieb und Betrieb und Schule. Bei Minder- jährigen ist das JArbSchG zu beachten. Folgende Formel kann angewendet werden: wöchentliche Arbeitszeit/Tage der Arbeitswoche. In Anlehnung an den Manteltarifvertrag bei einer regulären Ausbildung in Vollzeit also: 38,5 Woch- enstunden/5 Arbeitstage = 7,7 Stunden täglich.

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