Auskunftsersuchen Musterklauseln

Auskunftsersuchen. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von der Bank im Inland oder im Ausland verwah- ren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die Bank wird entsprechende Auskünfte an auslän- dische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
Auskunftsersuchen. Handelspartner bezüglich Cryptowerten unterliegen in der Regel eigenen Regulierungen. Rechte und Pflichten der Trade Republic oder des Kunden bestimmen sich daher bisweilen auch nach diesen Regulierungen, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen können. Trade Republic wird entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen und die Handelsplätze erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
Auskunftsersuchen. Ausländische Fondsanteile, die im Ausland angeschafft oder veräußert wer- den oder die ein Kunde von der ebase im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der ebase oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die ebase wird entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
Auskunftsersuchen. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von der ING im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechts- ordnung. Rechte und Pflichten der ING oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die ING wird entsprechende Aus- künfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
Auskunftsersuchen. Ausländische Wertpapiere, die außerhalb Deutschlands angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von Trade Republic in Deutschland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Trade Republic oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die Bank wird entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
Auskunftsersuchen. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von der Raisin Bank im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Raisin Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die Raisin Bank wird entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
Auskunftsersuchen. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von der S Broker AG & Co. KG im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der S Broker AG & Co. KG oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die S Broker AG & Co. KG wird entspre- chende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflich- tet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.
Auskunftsersuchen. Außerhalb Deutschlands oder unter einer nicht deutschen Rechtsordnung begebene Wertpapiere, die außerhalb Deutschlands angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von der Bank innerhalb oder außerhalb Deutschlands verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer nicht deutschen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Die Bank wird entsprechende Auskünfte an Stellen außerhalb Deutschlands erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen, soweit sie dazu verpflichtet ist. Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Bank in- oder ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Verlangt der Kunde die Verwahrung außerhalb Deutschlands, wird ihm eine WR-Gutschrift nach Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt. Verfügungen über den Depotbestand können ausschließlich in Form von Depotüberträgen zugunsten des der Bank anzugebenden Auslieferungsdepots erfolgen. Eine effektive Ein- oder Auslieferung von Wertpapieren ist nicht möglich. Im Fall eines Depotübertrages auf eine andere Bank ist die flatexDEGIRO Bank AG nicht verpflichtet, Bruchteile von Fonds zu übertragen. Die flatexDEGIRO Bank AG ist berechtigt, Bruchteile im Zuge oder zeitnah zum Depotübertrag zu veräußern. Der Erlös wird dem Kundenkonto oder dem Referenzkonto gutgeschrieben. Die Bank verwahrt weder selbst noch durch Dritte effektive Stücke. Effektive Stücke. die an sie übersandt werden, wird die Bank an den Kunden zurücksenden. Die hierbei entstehenden Kosten sind durch den Kunden zu tragen und werden dem Konto des Kunden belastet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der Rücksendung vom Wert etwaig übersandter Stücke abhängen und daher nur im Einzelfall bestimmt werden. Die Kosten setzen sich insbesondere aus den Versandkosten und den Versicherungskosten zusammen, die einen erheblichen Umfang annehmen können. Die Bank haftet nicht für den Verlust von übersandten effektiven Stücken.
Auskunftsersuchen. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland ange- schafft oder veräußert werden oder die eine Kundin bzw. ein Kunde von der Bank im Inland oder im Aus- land verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Bank oder der Kundin bzw. des Kunden bestim- men sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des Namens der Kundin bzw. des Kunden vorsehen kann. Die Bank wird entspre- chende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird die Kundin bzw. den Kunden hierüber benachrichtigen. Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn die Kun- din bzw. der Kunde der Bank in- oder ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen Verwahrer über- tragen lässt. Verlangt die Kundin bzw. der Kunde die Verwahrung im Ausland, wird ihr bzw. ihm eine WR- Gutschrift nach Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt. Stand: 05 | 2012 Diese Sonderbedingungen gelten für Geschäfte an Ter- minbörsen sowie für außerbörsliche Termingeschäfte in Devisen und Edelmetallen (im Folgenden «Geschäfte»). Sie gelten nicht für solche außerbörslichen Geschäfte, für die die Anwendung des Rahmenvertrags für Finanzter- mingeschäfte oder eines anderen Rahmenvertrags verein- bart ist, der alle unter ihm dokumentierten Geschäfte zu einem einheitlichen Vertrag verbindet. Für Geschäfte, bei denen die Rechte in Urkunden verbrieft sind (z. B. bei Op- tionsscheinen), gelten die Sonderbedingungen für Wert- papiergeschäfte.
Auskunftsersuchen. Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die ein Kunde von Santander im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten von Santander oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach dieser Rechts- ordnung, die auch die Offenlegung des Namens des Kunden vorsehen kann. Xxxxxxxxx wird entsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.