Ausfuhrgenehmigung. Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus sind vom Käufer in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
Ausfuhrgenehmigung. 12.1 Der Export oder Reexport von Produkten und Serviceleistungen einschließlich der nicht gegenständli- chen Übermittlung von Gütern und Know-How sowie die technische Unterstützung und die Übermittlung von technischer Begleitdokumentation in Zusammenhang mit diesem Vertrag kann - z.B. aufgrund der Art oder des Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht unter- liegen. Soweit Gegenstände unter diesem Vertrag für den Export bestimmt sind, ist der Kunde selbst verpflichtet die einschlägigen Exportkontrollvorschriften zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Ver- tragsparteien erklären sich bereit, die zur Erlangung der Genehmigung erforderlichen Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
12.2 Exporte, Reexporte und die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen in Zusammenhang mit diesem Ver- trag dürfen nicht erfolgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Leistungserbringung bzw. die Nutzung der Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit chemi- schen, biologischen oder nuklearen Waffen oder Flugkör- pern für derartige Waffen erfolgt. Die Vertragsparteien werden darüber hinaus die einschlägigen Sanktionslisten der Europäischen Union, Österreichs, Japans, der USA (z.B. European Sanctions List, Denied Persons List), sowie vergleichbare anwendbare Vorschriften anderer Länder und sonstige Warnhinweise oder Lieferbeschrän- kungen/Verbote der zuständigen Behörden in der jeweils aktuellsten Fassung beachten und danach handeln.
12.3 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hinder-nisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschrif-ten, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entge- genstehen. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfah-ren setzen Fristen und Liefer- zeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschrei- tungen ausgeschlossen..
12.4 Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Ab- satzes wird als erhebliche Verletzung vertraglicher Pflich- ten angesehen.
Ausfuhrgenehmigung. Für einige oder alle Produkte gelten unter Umständen Ausfuhr- oder Wiederverkaufs- beschränkungen oder -vorschriften, und der Käufer erklärt, dass er sich an alle derartigen Vorschriften oder Be- schränkungen sowie an alle sonstigen anwendbaren Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte halten wird. Vor dem Versand von Produkten muss der Käufer dem Verkäufer die gesamte für den Transport in das Bestimmungsland benötigte Dokumentation übermitteln. Der Käufer stellt den Verkäufer von jegli- cher Zuwiderhandlung oder behaupteten Zuwiderhandlung des Käufers gegen solche Beschränkungen, Vorschriften und anwendbaren Gesetze frei.
Ausfuhrgenehmigung. 1. Die von uns gelieferten Computer unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn / Taunus, möglich. Der Besteller haftet für die Einhaltung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen bei einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren.
Ausfuhrgenehmigung. 12.1 Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft sind vom Kunden in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
Ausfuhrgenehmigung. 13.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von IZT gelieferten Waren und Technologien nur mit ausdrücklicher Genehmigung von IZT zumindest in Textform sowie unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen in ein Land auszuführen bzw. in einem Land zu verwenden, das außerhalb des Landes liegt, das seitens des Auftraggebers gegenüber IZT als beabsichtigtes Verwendungsland erklärt wurde.
13.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die einschlägigen Vorschriftendes europäischen wie auch nationalen Außenwirtschaftsrechts einschließlich der Embargo Vorschriften und alle sonstigen geltenden Ausfuhrbeschränkungen einzuhalten, die gegebenenfalls von der behördlichen Stelle des Landes auferlegt worden sind, in das die Waren geliefert werden (im Falle der Ausfuhr von Waren von IZT nach Lieferung an einen festgelegten Bestimmungsort).
13.3. Wenn Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen auferlegt oder Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen aufgehoben, entzogen oder nicht verlängert werden, bezahlt der Auftraggeber für alle Waren, die bereits zum vertraglichen Preis geliefert wurden, und bereits geleistete Zahlungen können von IZT für geltend gemachte Ansprüche oder Forderungen oder für daraus entstandene Verluste verwendet werden.
13.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorgenannten Verpflichtungen in gleicher Weise seinen Abnehmern aufzuerlegen.
13.5. Sollte für die Ausfuhr oder andere Transaktionen durch IZT eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich sein, so gilt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass diese erteilt wird. Ansonsten ist die Regelung zur höheren Gewalt gemäß Ziffer 11.2. ergänzend anwendbar.
Ausfuhrgenehmigung. Auf Grundlage des Aussenwirtschaftsgesetzes (AWG), des Kriegswaffenkontroll- gesetzes (KWKG) sowie ähnlicher Gesetze und Vorschriften teilt der Auftragneh- mer dem Besteller unverzüglich schriftlich mit, ob die von ihm zu liefernden Waren und Dienstleistungen der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.
Ausfuhrgenehmigung. B-EDV weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr gelieferter Hardware teilweise nur mit vorheriger Zustimmung des Bun- desamtes für die gewerbliche Wirtschaft geschehen darf. Soweit der Vertragspartner eine Ausfuhr der Hardware beabsichtigt, sind etwaige Genehmigungen vom Ver- tragspartner selbst einzuholen.
Ausfuhrgenehmigung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit seiner Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder die Leistungen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
Ausfuhrgenehmigung. Der Käufer haftet für die Einhaltung der einschlägigen Ausfuhrbe- stimmungen bei einer Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten Waren.