Ausfuhrgenehmigung. Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus sind vom Käufer in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
Ausfuhrgenehmigung. 12.1 Der Export oder Reexport von Produkten und Serviceleistungen einschließlich der nicht gegen- ständ-lichen Übermittlung von Gütern und Know- How sowie die technische Unterstützung und die Übermittlung von technischer Begleitdokumentation in Zusammenhang mit diesem Vertrag kann - z.B. aufgrund der Art oder des Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht unterliegen. Soweit Gegen- stände unter diesem Vertrag für den Export be- stimmt sind, ist der Kunde selbst verpflichtet die einschlägigen Exportkontrollvorschriften zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen einzu-holen. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die zur Erlangung der Genehmigung erforderlichen Informa- tionen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Ausfuhrgenehmigung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit seiner Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder die Leistungen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
Ausfuhrgenehmigung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Ware teilweise nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für die gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus geschehen darf. Soweit der Käufer die Ausfuhr beabsichtigt, sind etwaige Zustimmungserklärungen von dem Käufer selbst einzuholen.
Ausfuhrgenehmigung. 1. Die von uns gelieferten Computer unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn / Taunus, möglich. Der Besteller haftet für die Einhaltung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen bei einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren.
Ausfuhrgenehmigung. Für einige oder alle Produkte gelten unter Umständen Ausfuhr- oder Wiederverkaufs-beschränkungen oder -vorschriften, und der Käufer erklärt, dass er sich an alle derartigen Vorschriften oder Beschränkungen sowie an alle sonstigen anwendbaren Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte halten wird. Vor dem Versand von Produkten muss der Käufer dem Verkäufer die gesamte für den Transport in das Bestimmungsland benötigte Dokumentation übermitteln. Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglicher Zuwiderhandlung oder behaupteten Zuwiderhandlung des Käufers gegen solche Beschränkungen, Vorschriften und anwendbaren Gesetze frei. 14. Allgemeines a) Anwendbares Recht. Diese Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und sind demgemäß auszulegen, ungeachtet der deutschen Kollisionsnormen. Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen werden durch die Gerichte in Göttingen, Deutschland, beigelegt, und beide Parteien unterwerfen sich hiermit in Bezug auf solche Streitigkeiten der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Anwendung des UN-Kaufrechts aus dem Jahr 1980 oder des Übereinkom-mens zur Verjährungsfrist im internationalen Warenkauf in der jeweils aktuellen Fassung.
Ausfuhrgenehmigung. Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen der zuständigen Behörden sind vom Kunden in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Zölle oder Steuern zu entrichten sind, gehen diese ausschließlich zu Lasten des Kunden.
Ausfuhrgenehmigung. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann - z. Bsp. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in Lieferscheinen und Rechnungen). Die Vertragserfüllung seitens Danisch GmbH steht unter dem Vorbehalt, daß keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen.
Ausfuhrgenehmigung. Die von uns gelieferten Waren unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus, möglich. Der Käufer haftet für die Einhaltung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen der von uns gelieferten Waren.
Ausfuhrgenehmigung. Auf Grundlage des Aussenwirtschaftsgesetzes (AWG), des Kriegswaffenkontroll- gesetzes (KWKG) sowie ähnlicher Gesetze und Vorschriften teilt der Auftragneh- mer dem Besteller unverzüglich schriftlich mit, ob die von ihm zu liefernden Waren und Dienstleistungen der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.