Anwendbare Vorschriften. Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Anwendbare Vorschriften. Die Beziehung zwischen den VertragsParteien richtet sich (i) nach den Bestimmungen des Vertrags, auf die alle darin und in den dazugehörigen Anhängen festgelegten Regeln, Bedingungen und Vorschriften Anwendung finden, sowie (ii) durch diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und durch die Dokumente, Urkunden und Vorschriften, auf die darin Bezug genommen wird. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und jenen des Vertrags haben letztere Vorrang. Die Änderungen am und/oder Ergänzungen zum Vertrag sind nur dann gültig, wenn sie von den Parteien schriftlich ausdrücklich vereinbart wurden. Alle nicht ausdrücklich im Vertrag geregelten Angelegenheiten unterliegen dem Kodex für das öffentliche Auftragswesen, dem italienischen Zivilgesetzbuch und den anderen diesbezüglich geltenden Vorschriften.
Anwendbare Vorschriften. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen werden die Rechte und Pflichten der Parteien durch die für die betreffende Vereinbarung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften festgelegt.
Anwendbare Vorschriften. (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Unterti- tels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
Anwendbare Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis sind Bestimmungen des zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Film- und Musikindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe abge- schlossenen Kollektivvertrages für Filmschaffende anzuwenden.
Anwendbare Vorschriften. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des zwischen dem Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Sektion Film, Foto, Video, Audio abgeschlossenen Kollektivvertrages für Filmschaffende in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit aber dieser nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden. .........................., am .............................................. Arbeitgeber Arbeitnehmer ................................ .............................. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen TABELLENTEIL
Anwendbare Vorschriften. Der Chartervertrag sowie die Durchführung der Beförderung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Luftverkehrsgesetz und den Bestimmung en des Montrealer Übereinkommens bzw. des Warschauer Abkommens (soweit anwendbar) sowie EG Verordnung Nr. 2027/97 in der Fassung der EG Verordnung Nr. 889/2002 sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Passagiere im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen werden gemäß EG Verordnung Nr. 261/ 2004 erbracht. Alle Angelegenheiten des jeweiligen Chartervertrags, auf den das Warschauer und Montrealer Abkommen Anwendung finden, werden nach Maßgabe dieser Regelungen gelöst. Die Abkommen finden Anwendung, wenn bei dem Flug der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenstopp in ei nem anderen Land als dem Land des Abflugs liegt. Die Abkommen regeln und können die Haftung des Flugzeugbetreibers für den Tod, Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks und Verzug einschränken. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestandteile dieses Hinweises an jeden Passagier gegeben
Anwendbare Vorschriften. Der Vertrag einschließlich der Form seines Zustandekom- mens sowie sämtliche sich aus ihm ergebende Rechte und Pflichten unterstehen dem deutschen Recht. Das gilt ebenso für sämtliche außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.
Anwendbare Vorschriften. Die Artikel 191–203a betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versiche- rungskonglomerate sinngemäss Anwendung.
Anwendbare Vorschriften. Die Regelungen des § 9(3)(b), (c) und (d) gelten entsprechend.